RS OGH 2018/7/19 50R11/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Norm

ABGB §922 Abs1M
ABGB §1167

Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Angaben in dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog dürfen Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die (hier: Bus-)Reise ohne relevante Umwege, somit auf direktem Weg von A nach B stattfindet. Eine verzögerte Ankunft am Zielort (hier: von drei Stunden) müssen Reisende ohne triftigen Grund nicht hinnehmen, auch wenn dies mit keinen Entfall eines Programmpunktes einhergehen sollte. Insofern haben sie einen Anspruch auf (Reise-)Preisminderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2018:RWH0000056

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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