Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2183917-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. 1100777302-152061882, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. 1100777302-152061882, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol am 28.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Er sei am XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er sei verheiratet. Seine Ehegattin und die zwei gemeinsamen Kinder würden sich bereits im Bundesgebiet befinden.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol am 28.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Er sei am römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er sei verheiratet. Seine Ehegattin und die zwei gemeinsamen Kinder würden sich bereits im Bundesgebiet befinden.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehegattin habe eine bessere Zukunft für die gemeinsamen Kinder angestrebt. Aus Liebe zu seiner Ehegattin sei er ihr schließlich nachgereist. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, von den syrischen Behörden hingerichtet zu werden, da in Syrien willkürlich Hinrichtungen durchgeführt würden.
2. Am 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache erstmals niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit korrigiere er, dass er keine Dokumente vorweisen könne, da er zwar aus der Stadt XXXX in der syrischen Provinz al-Hasaka stamme, jedoch staatenlos sei.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit korrigiere er, dass er keine Dokumente vorweisen könne, da er zwar aus der Stadt römisch 40 in der syrischen Provinz al-Hasaka stamme, jedoch staatenlos sei.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass vor den Milizen des Islamischen Staates geflohen sei. Er habe nicht in seiner Heimatstadt weiterleben können, da er sich entweder den Milizen des Islamischen Staates, den syrischen Streitkräften oder den kurdischen Volksverteidigungseinheiten hätte anschließen müssen. Vor der Ausreise sei diesbezüglich allerdings niemand konkret an ihn herangetreten. Freunde von ihm mit einem syrischen Pass seien jedoch eingezogen worden.
3. Am 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerliche vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin und im Beisein eines gewillkürten Vertreters einvernommen.
Eingangs legte der Beschwerdeführer dar, sich bislang hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit unrichtig verantwortet zu haben. Er sei tatsächlich Staatsangehöriger der Türkei und habe bislang seine wahre Identität aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei verheimlicht. Er selbst habe keine Schwierigkeiten in der Türkei und sei nur aufgrund seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern geflüchtet.
Er sei in Istanbul geboren, dort würde sich nach wie vor seine Familie aufhalten und eine Wohnung in Istanbul besitzen. Im Familienbesitz sei ferner ein Haus in XXXX. Er selbst habe nach dem Schulbesuch als Schneiter und als Taxifahrer gearbeitet und damit TL 900,00 bis 1.500,00 ins Verdienen gebracht.Er sei in Istanbul geboren, dort würde sich nach wie vor seine Familie aufhalten und eine Wohnung in Istanbul besitzen. Im Familienbesitz sei ferner ein Haus in römisch 40 . Er selbst habe nach dem Schulbesuch als Schneiter und als Taxifahrer gearbeitet und damit TL 900,00 bis 1.500,00 ins Verdienen gebracht.
Die Türkei habe er verlassen, da seine Ehefrau ausgereist sei. Die gemeinsame Tochter sei krank gewesen und er habe seine Ehefrau nicht standesamtlich heiraten können, da sie keine Papiere aus Syrien beibringen habe können. An welcher Krankheit seine Tochter leide wisse er nicht, sie habe aber zwei rote Flecken auf dem Oberschenkel. Er selbst habe in der Türkei keine Schwierigkeiten mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten, nur einmal im Jahr 2008 oder 2007 sei er von der Polizei aufgrund einer Verwechslung angegriffen worden.
4. Am 19.12.2016 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur Einvernahme und den ausgefolgten Berichten zur Lage im Herkunftsstaat. Über Aufforderung brachte der Beschwerdeführer außerdem einen türkischen Führerschein, einen Auszug aus dem Familienregister und seinen türkischen Nüfus im Original in Vorlage.
5. Nachdem mehrere Monate seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Aktivitäten gesetzt wurden, wurde der Beschwerdeführer mit Note vom 10.11.2017 dazu aufgefordert, sich zu seinen Aktivitäten und Integrationsfortschritten im Bundesgebiet seit der Einvernahme am 05.12.2016 schriftlich zu äußern. Am 27.11.2017 langte die diesbezügliche Äußerung des Beschwerdeführers ein.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten