TE Bvwg Beschluss 2018/11/12 L511 2005856-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

ASVG §410
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2005856-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin in der Rechtssache von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH MM METZLER & MUSEL, zur Geschäftszahl L511 2005856-1, betreffend Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin in der Rechtssache von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte GmbH MM METZLER & MUSEL, zur Geschäftszahl L511 2005856-1, betreffend Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, römisch 40 beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, L511 2005856-1/21E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) I. zweiter Satz wie folgt zu lauten hat:Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, L511 2005856-1/21E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) römisch eins. zweiter Satz wie folgt zu lauten hat:

"Ab dem 01.12.2002 sind für die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, L511 2005856-1/21E, wurde mit Spruchpunkt I in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die XXXX als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.1994 bis 30.11.2002 allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Ab dem 01.12.2012 sind für die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, Zahl: 1221140757 gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, L511 2005856-1/21E, wurde mit Spruchpunkt römisch eins in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die römisch 40 als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.1994 bis 30.11.2002 allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Ab dem 01.12.2012 sind für die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, Zahl: 1221140757 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

1.2. Im Spruch dieses Erkenntnisses wurde demnach festgehalten, dass allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge ab dem "01.12.2012" zu entrichten seien. Sowohl im Verfahrensgang (S 3 Punkt 3.) als auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I (S 6 Punkt 4.2.) lautet das Datum hingegen jeweils richtig "01.12.2002".1.2. Im Spruch dieses Erkenntnisses wurde demnach festgehalten, dass allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge ab dem "01.12.2012" zu entrichten seien. Sowohl im Verfahrensgang (S 3 Punkt 3.) als auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins (S 6 Punkt 4.2.) lautet das Datum hingegen jeweils richtig "01.12.2002".

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

1.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.1.2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] § 62 Rz46ff). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] Paragraph 62, Rz46ff). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).

1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Zeitpunkt, ab dem allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge seitens des Dienstgebers (nach)zu entrichten sind, im Spruch unrichtig mit "01.12.2012" aufgenommen, obwohl sich aus dem Verfahrensakt klar ergibt, dass dies der "01.12.2002" ist. Sowohl im Verfahrensgang (S 3 Punkt 3.) als auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I (S 6 Punkt 4.2.) lautet das Datum dementsprechend auch jeweils richtig "01.12.2002".1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Zeitpunkt, ab dem allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge seitens des Dienstgebers (nach)zu entrichten sind, im Spruch unrichtig mit "01.12.2012" aufgenommen, obwohl sich aus dem Verfahrensakt klar ergibt, dass dies der "01.12.2002" ist. Sowohl im Verfahrensgang (S 3 Punkt 3.) als auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins (S 6 Punkt 4.2.) lautet das Datum dementsprechend auch jeweils richtig "01.12.2002".

Aus diesem Zusammenhang ergibt sich klar, dass die Unrichtigkeit auf einem Tippfehler beruht. Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden hätte können. Es ist daher spruchgemäß zu berichtigen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053).Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053).

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005856.1.01

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten