TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W122 2017726-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AVG §8
BDG 1979 §48b
B-VG Art.133 Abs4
DVG §3
PTSG §17
PTSG §17a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Spruch

W122 2017726-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Anträge der Österreichischen Post AG, vertreten durch die B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, 1040 Wien, Gusshausstraße 6, auf

I. Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts undrömisch eins. Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und

II. Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, GZ. W122 2017726-3/13Z:römisch zwei. Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, GZ. W122 2017726-3/13Z:

A.I.)

zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG i.V.m. § 17 VwGVG abgewiesen;Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem unter GZ. W122 2017726-3 protokollierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß Paragraph 3, DVG und Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG abgewiesen;

A.II.)

beschlossen:

Der Antrag auf Zustellung des am 24.09.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W122 2017726-3/13Z, wird gemäß § 3 DVG und § 17a Abs. 1 PTSG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Zustellung des am 24.09.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W122 2017726-3/13Z, wird gemäß Paragraph 3, DVG und Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der öffentlich-rechtlich Bedienstete XXXX ist der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen und beantragte am 08.11.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer halbstündigen Mittagspause und der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungen.1. Der öffentlich-rechtlich Bedienstete römisch 40 ist der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen und beantragte am 08.11.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer halbstündigen Mittagspause und der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungen.

Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde fest, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien und wies die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit.Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde fest, dass die gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien und wies die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Paragraph 48 b, BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit.

Mit Erkenntnis vom 10.02.2016, W122 2017726-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln gehabt, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht hätte und sie hätte ihm diese abzugelten gehabt. Es wurde darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall die Anerkennung der 30-minütigen Mittagspause von Zustellern der Österreichischen Post AG während der Dienstzeit bejahte (Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051-3).

2. Mit Bescheid vom 11.11.2016 verneinte die Behörde erneut die Anrechenbarkeit der 30-minütigen Mittagspause des Beschwerdeführers während der Dienstzeit. Sie stellte mit Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht hätte. Für diesen Zeitraum würden ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.2. Mit Bescheid vom 11.11.2016 verneinte die Behörde erneut die Anrechenbarkeit der 30-minütigen Mittagspause des Beschwerdeführers während der Dienstzeit. Sie stellte mit Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des Paragraph 48 b, BDG 1979 erbracht hätte. Für diesen Zeitraum würden ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.

Die Eventualanträge vom 09.01.2013 präzisiert mit Eingaben vom 27.08. und 08.11.2013 auf Feststellung, dass seine Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr wäre und ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 einzurechnen wäre, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er wie anfänglich vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr und wie später vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013-täglich von 6:15 bis 14:45 Uhr sowie seit 01.07.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr Dienstleistung verrichtet hätte und damit 8,5 Stunden gearbeitet hätte um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten nach § 49 BDG gehandelt hätte und dass diese Zeiten, resultierend aus den ab 01.01.2013 in Form von Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 erbrachten Mehrdienstleistungen sowie auch künftig abzugelten wären, wurden abgewiesen.Die Eventualanträge vom 09.01.2013 präzisiert mit Eingaben vom 27.08. und 08.11.2013 auf Feststellung, dass seine Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr wäre und ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in die Dienstzeit gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 einzurechnen wäre, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er wie anfänglich vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr und wie später vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013-täglich von 6:15 bis 14:45 Uhr sowie seit 01.07.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr Dienstleistung verrichtet hätte und damit 8,5 Stunden gearbeitet hätte um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten nach Paragraph 49, BDG gehandelt hätte und dass diese Zeiten, resultierend aus den ab 01.01.2013 in Form von Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 erbrachten Mehrdienstleistungen sowie auch künftig abzugelten wären, wurden abgewiesen.

Weiters wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass es sich bei der am 13.12.2012 durch den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit 01.01.2013 herausgegebenen Dienstanweisung betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" um eine rechtswirksam erteilte und rechtlich zulässige Weisung im Verständnis des § 44 BDG 1979 gehandelt hätte, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt hätte.Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass es sich bei der am 13.12.2012 durch den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit 01.01.2013 herausgegebenen Dienstanweisung betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" um eine rechtswirksam erteilte und rechtlich zulässige Weisung im Verständnis des Paragraph 44, BDG 1979 gehandelt hätte, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt hätte.

Unter Spruchpunkt II. stellte das Personalamt der Österreichischen Post AG fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 in der gültigen Fassung resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 in der gültigen Fassung betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.Unter Spruchpunkt römisch zwei. stellte das Personalamt der Österreichischen Post AG fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend Paragraph 48 b, BDG 1979 in der gültigen Fassung resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus Paragraph 48 b, BDG 1979 in der gültigen Fassung betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.

Nach Auflistung der Rechtsgrundlagen und Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde an, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer monierten Pause nicht um eine Mittagspause im Sinne des § 48b BDG 1979 sondern um eine angeordnete Dienstunterbrechung handeln würde. Rechtsgrundlage wäre die Betriebsvereinbarung IST Zeit und die Post-Zuordnungsverordnung 2012. In der Dienstanweisung werde nicht auf die Pause gemäß § 48b BDG 1979 Bezug genommen.Nach Auflistung der Rechtsgrundlagen und Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde an, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer monierten Pause nicht um eine Mittagspause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 sondern um eine angeordnete Dienstunterbrechung handeln würde. Rechtsgrundlage wäre die Betriebsvereinbarung IST Zeit und die Post-Zuordnungsverordnung 2012. In der Dienstanweisung werde nicht auf die Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 Bezug genommen.

3. Am 24.09.2018 fand aufgrund einer Beschwerde gegen diesen Bescheid in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (W122 2017726-3/13Z) und die von der Behörde beantragte Vollausfertigung am 03.10.2018 an den Beschwerdeführer und am 05.10.2018 an die belangte Behörde zugestellt (W122 2017726-3/15E).

Mit dem nun gegenständlichen Antrag vom 05.10.2018 begehrt die im Firmenbuch eingetragene Österreichische Post AG, vertreten durch die oben angeführte Rechtsanwälte GmbH die Zuerkennung der Parteistellung im "gegenständlichen Verfahren" und die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses W122 2017726-3/13Z vom 24.09.2018 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Mit dem nun gegenständlichen Antrag vom 05.10.2018 begehrt die im Firmenbuch eingetragene Österreichische Post AG, vertreten durch die oben angeführte Rechtsanwälte GmbH die Zuerkennung der Parteistellung im "gegenständlichen Verfahren" und die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses W122 2017726-3/13Z vom 24.09.2018 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 8 AVG und die §§ 17 und 18 VwGVG ausgeführt, dass auch anderen Personen als jenen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, Parteistellung zukommen könne, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien. Dabei mache es keinen Unterschied ob die zu wahrenden Interessen im öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugehörig seien.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 8, AVG und die Paragraphen 17 und 18 VwGVG ausgeführt, dass auch anderen Personen als jenen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, Parteistellung zukommen könne, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien. Dabei mache es keinen Unterschied ob die zu wahrenden Interessen im öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugehörig seien.

Gemäß § 17a Abs. 1 PTSG sei auf das gegenständliche Verfahren § 3 DVG anzuwenden. Diese Bestimmung lege fest, dass im Verfahren in Rechtsangelegenheiten die Personen Parteien seien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens seien.Gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG sei auf das gegenständliche Verfahren Paragraph 3, DVG anzuwenden. Diese Bestimmung lege fest, dass im Verfahren in Rechtsangelegenheiten die Personen Parteien seien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens seien.

Gemäß § 17 Abs. 1 S 1 Poststrukturgesetz sei der Beamte [gemeint:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, S 1 Poststrukturgesetz sei der Beamte [gemeint:

XXXX] der Antragstellerin zugewiesen. Im Folgenden wird unter Hinweis auf § 17a Abs. 1 PTSG eingeräumt, dass § 48b BDG im vorliegenden Fall anwendbar sei.XXXX] der Antragstellerin zugewiesen. Im Folgenden wird unter Hinweis auf Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG eingeräumt, dass Paragraph 48 b, BDG im vorliegenden Fall anwendbar sei.

§ 17 Abs. 6 und 6a PTSG sehen vor, dass die Antragstellerin dem Bund die Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen habe. Im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, ob die Pause ist der Antragstellerin zugewiesenen Beamten gemäß § 48b BDG zur Arbeitszeit zähle und sohin zu bezahlen sei. Gegebenenfalls hätte die Antragstellerin dem Bund die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.Paragraph 17, Absatz 6 und 6 a PTSG sehen vor, dass die Antragstellerin dem Bund die Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen habe. Im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, ob die Pause ist der Antragstellerin zugewiesenen Beamten gemäß Paragraph 48 b, BDG zur Arbeitszeit zähle und sohin zu bezahlen sei. Gegebenenfalls hätte die Antragstellerin dem Bund die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

Gemäß § 17a Abs. 9 PTSG gälten im Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen. Aus dieser ex lege vorgenommenen Gleichstellung von betrieblichen, somit vorrangig betriebswirtschaftlichen, Interessen und dienstlichen Interessen ergebe sich, dass der Antragstellerin jedenfalls auch in Verfahren, welche im Sinne der zu § 8 AVG ergangenen Rechtsprechung lediglich wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin tangieren, Parteistellung zukomme.Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gälten im Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen. Aus dieser ex lege vorgenommenen Gleichstellung von betrieblichen, somit vorrangig betriebswirtschaftlichen, Interessen und dienstlichen Interessen ergebe sich, dass der Antragstellerin jedenfalls auch in Verfahren, welche im Sinne der zu Paragraph 8, AVG ergangenen Rechtsprechung lediglich wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin tangieren, Parteistellung zukomme.

Aus § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergebe sich, dass es sich beim Personalamt Klagenfurt um eine von der Antragstellerin rechtlich unabhängige monokratische Bundesbehörde handle.Aus Paragraph 17, Absatz 2 und 3 PTSG ergebe sich, dass es sich beim Personalamt Klagenfurt um eine von der Antragstellerin rechtlich unabhängige monokratische Bundesbehörde handle.

Eine Parteistellung der Antragstellerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Interpretation des § 3 DVG. Eine dienstbehördliche Entscheidung ob Dienstpausen gemäß § 48b BDG zur Dienstzeit zählen würden, hätte zur Folge, dass diese von der Antragstellerin zu bezahlen seien. Eine derartige Entscheidung hätte unmittelbare Wirkung für die Bemessung des von der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwandes, wodurch in die subjektive Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen werde. Aus einer Gesamtschau mit § 17 Abs. 6 PTSG und § 3 DVG sei daher eine Parteistellung der Antragstellerin abzuleiten.Eine Parteistellung der Antragstellerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 3, DVG. Eine dienstbehördliche Entscheidung ob Dienstpausen gemäß Paragraph 48 b, BDG zur Dienstzeit zählen würden, hätte zur Folge, dass diese von der Antragstellerin zu bezahlen seien. Eine derartige Entscheidung hätte unmittelbare Wirkung für die Bemessung des von der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwandes, wodurch in die subjektive Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen werde. Aus einer Gesamtschau mit Paragraph 17, Absatz 6, PTSG und Paragraph 3, DVG sei daher eine Parteistellung der Antragstellerin abzuleiten.

Das Bezug habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018 (Verkündungsdatum) habe unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Antragstellerin, da festgehalten worden wäre, dass der Beschwerdeführer Mehrleistungen erbracht hätte und der Spruchpunkt des Bescheides, nach dem die Antragstellerin dem Bund keine aus Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers betreffend des durch § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwandes der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte, aufgehoben worden wäre.Das Bezug habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018 (Verkündungsdatum) habe unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Antragstellerin, da festgehalten worden wäre, dass der Beschwerdeführer Mehrleistungen erbracht hätte und der Spruchpunkt des Bescheides, nach dem die Antragstellerin dem Bund keine aus Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers betreffend des durch Paragraph 48 b, BDG 1979 resultierenden Aufwandes der Aktivbezüge und keinen aus Paragraph 48 b, BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte, aufgehoben worden wäre.

Da lediglich dem Beschwerdeführer (XXXX) und der belangten Behörde (Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG) Parteistellung eingeräumt worden sei, sei die Antragstellerin als übergangene Partei zu betrachten, die zeitlich unbefristet die Möglichkeit der Antragstellung auf Anerkennung ihrer Parteistellung und Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hätte.Da lediglich dem Beschwerdeführer (römisch 40 ) und der belangten Behörde (Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG) Parteistellung eingeräumt worden sei, sei die Antragstellerin als übergangene Partei zu betrachten, die zeitlich unbefristet die Möglichkeit der Antragstellung auf Anerkennung ihrer Parteistellung und Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Interessen des Dienstgebers wurden in einem Bezug habenden Beschwerdeverfahren des Genannten durch das Personalamt Klagenfurt der Antragstellerin gewahrt. Dem Personalamt Klagenfurt der Antragstellerin und dem Beamten wurden Parteienrechte als Behörde und als Beschwerdeführer eingeräumt. Diesen wurde das nunmehr von der Antragstellerin begehrte Erkenntnis verkündet und zugestellt. Die Antragstellerin war zur mündlichen Verhandlung nicht geladen. Ein vertretungsbefugter Bediensteter der Antragstellerin vertrat in der mündlichen Verhandlung die belangte Behörde. Im Spruchpunkt II des Bezug habenden Bescheides wurde festgestellt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Bund keine aus § 48b BDG 1979 resultierende Ersatzleistungen für den Beschwerdeführer zu leisten hätte. Dieser Spruchpunkt wurde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wurde ein ordentliches Rechtsmittel nicht zugelassen.Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Interessen des Dienstgebers wurden in einem Bezug habenden Beschwerdeverfahren des Genannten durch das Personalamt Klagenfurt der Antragstellerin gewahrt. Dem Personalamt Klagenfurt der Antragstellerin und dem Beamten wurden Parteienrechte als Behörde und als Beschwerdeführer eingeräumt. Diesen wurde das nunmehr von der Antragstellerin begehrte Erkenntnis verkündet und zugestellt. Die Antragstellerin war zur mündlichen Verhandlung nicht geladen. Ein vertretungsbefugter Bediensteter der Antragstellerin vertrat in der mündlichen Verhandlung die belangte Behörde. Im Spruchpunkt römisch zwei des Bezug habenden Bescheides wurde festgestellt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Bund keine aus Paragraph 48 b, BDG 1979 resultierende Ersatzleistungen für den Beschwerdeführer zu leisten hätte. Dieser Spruchpunkt wurde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wurde ein ordentliches Rechtsmittel nicht zugelassen.

Im Übrigen wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage, insbesondere dem hg. Erkenntnis vom 02.10.2018, W122 2017726-3/15E, verkündet nach öffentlicher Verhandlung am 24.09.2018, W122 2017726-3/13Z und dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 05.10.2018, getroffen werden. Mit diesem Erkenntnis erfolgte die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes über Ersatzleistungen, eine Feststellung über die Anzahl von Mehrdienstleistungen sowie die Rechtswidrigkeit und Verneinung der Befolgungspflicht einer Weisung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.)

§ 3 DVG und die §§ 17 und 17a PTSG lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, DVG und die Paragraphen 17 und 17 a PTSG lauten auszugsweise wie folgt:

"Zu § 8 AVG"Zu Paragraph 8, AVG

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.Paragraph 3, Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und in Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich(1a) Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

[...]

(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.(6) Für die im Absatz eins a, genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

[...]

Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Paragraph 17 a, (1) Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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