Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171132-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Bruder, " XXXX ", für die Polizei tätig sei. Deshalb sei die Familie von den Taliban bedroht und sein Vater getötet worden. Da sein Bruder weiterhin als Polizist gearbeitet habe, hätten die Taliban nunmehr einen Drohbrief an den Beschwerdeführer gerichtet, weshalb dessen Familie ihn aus Angst um dessen Leben fortschickte.2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Bruder, " römisch 40 ", für die Polizei tätig sei. Deshalb sei die Familie von den Taliban bedroht und sein Vater getötet worden. Da sein Bruder weiterhin als Polizist gearbeitet habe, hätten die Taliban nunmehr einen Drohbrief an den Beschwerdeführer gerichtet, weshalb dessen Familie ihn aus Angst um dessen Leben fortschickte.
3. Am 19.05.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren bzw. als assoziiertes und spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.3. Am 19.05.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren bzw. als assoziiertes und spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4. Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich seiner Integration in Österreich und legte im Zuge dessen auch entsprechende Urkunden vor.
5. Bei seiner Einvernahme am 17.05.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass sein Bruder Polizist gewesen sei. Die Taliban hätten zwei Drohbriefe an seinen Vater gerichtet, welcher dies jedoch verheimlicht hätte. Eines nachts als er eigentlich bereits geschlafen habe, habe er Schüsse gehört. Als er nach unten gegangen sei habe er seinen Vater gesehen, der getötet worden sei und seine Mutter habe geweint und geschrien. Bei der Trauerfeier habe dann seine Mutter einem Onkel mütterlicherseits die Drohbriefe gezeigt, und dieser habe gemeint, dass der Beschwerdeführer wegziehen müsse. Deswegen sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel nach Kabul gegangen. Eines Tages sei sein Onkel sehr aufgebracht und verängstigt gewesen und habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er das Land verlassen müsse und habe ihm eine Woche lang auch nicht gestattet, dass Haus zu verlassen. Dann sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt ausgereist.
6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 10.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 10.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung könne er bei Rückkehr, insbesondere durch die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie, seinen Lebensunterhalt bestreiten.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und weitere Beweismittel u.a. zu den Risikoprofilen des Beschwerdeführers sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan, speziell bezogen auch auf die Stadt Kabul, vorgelegt. Der Beschwerde angeschlossen wurden außerdem weitere Urkunden betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
8. Mit Schriftsatz vom 11.05.2018 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Vorgelegt wurden in dieser die beglaubigten Übersetzungen der bereits vor der belangten Behörde vorgelegten Drohbriefe, ein weiterer Drohbrief der Taliban im Original mitsamt beglaubigter Übersetzung und dem dazugehörigen Kuvert. Des Weiteren wurde auf das Gutachten der Sachverständigen F. Stahlmann vom 28.03.2018 und weitere Beweismittel verwiesen.
9. Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
10. Am 22.08.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Für die von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts mit der Ladung in das Verfahren eingeführten Länderinformationen wurde dem Beschwerdeführer zudem eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 12.09.2018 eingeräumt.
11. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den eingeführten Länderinformationen Stellung und dabei insbesondere auch Bezug auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Kama, im Dorf XXXX geboren und ist dort auch aufgewachsen.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Kama, im Dorf römisch 40 geboren und ist dort auch aufgewachsen.
1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, welche er auch lesen und schreiben kann. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Urdu, Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. II.1.3.). Die Sprachen Dari und Urdu kann der Beschwerdeführer bloß sprechen. Hinsichtlich der Sprachen Deutsch und Englisch verfügt er auch über Schreib- und Lesekenntnisse.1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, welche er auch lesen und schreiben kann. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Urdu, Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.). Die Sprachen Dari und Urdu kann der Beschwerdeführer bloß sprechen. Hinsichtlich der Sprachen Deutsch und Englisch verfügt er auch über Schreib- und Lesekenntnisse.
1.1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:
1.1.3.1. Die Mutter sowie die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in dessen Heimatdorf in Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits vor dessen Flucht verstorben.
1.1.3.2. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan über landwirtschaftliche Grundstücke. Diese werden überwiegend von Landarbeitern der Familie bestellt.
1.1.3.3. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter ist ungefähr Mitte Juni 2018 abgebrochen, davor telefonierte er regelmäßig mit dieser. Er hat jedoch über den Facebook Messenger regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder, " XXXX ".1.1.3.3. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter ist ungefähr Mitte Juni 2018 abgebrochen, davor telefonierte er regelmäßig mit dieser. Er hat jedoch über den Facebook Messenger regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder, " römisch 40 ".
1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:
1.1.4.1. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung in Afghanistan.
1.1.4.2. Neben seinem Schulbesuch hat er fallweise auf den Feldern der Familie gearbeitet.
1.1.5. Gesundheitszustand:
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
1.1.6. Ausreise aus dem Heimatstaat und Antragstellung in Österreich:
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ungefähr Mitte August 2015 verlassen und stellte schließlich am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Festgestellt werden kann, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die afghanische Polizei, konkret als Kommandant eines Polizeipostens, tätig ist.
1.2.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von den Taliban persönlich bedroht oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufforderten, sich ihnen für ihren Kampf gegen die afghanische Regierung anzuschließen.
1.2.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater von den Taliban getötet wurde.
1.2.4. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers - insbesondere nach dem Tod seines Vaters - von den Taliban bedroht wurden oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen diese gesetzt wurden.
1.2.5. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in XXXX .1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 .
1.3.2. In Österreich leben weder Verwandte noch sonstige nahe Angehörige des Beschwerdeführers. Er selbst ist ledig.
1.3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Basisbildungskurs Deutsch am 30.06.2016 mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Von 04.07.2016 bis 19.09.2016 nahm er an einem Deutschkurs für das Sprachniveau A2 teil. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen abgeben. Er absolvierte außerdem einen Computerkurs im Umfang von 20 Stunden an der Fakultät für Informatik der Technischen Universität XXXX , welchen er am 22.06.2016 erfolgreich abschloss. Am 28.01.2017 partizipierte er am Info-Modul Bildung/ Wohnen von " XXXX " der XXXX der Stadt XXXX und am 31.01.2017 am Workshop " XXXX " des Projektes " XXXX " des Österreichischen Roten Kreuzes. Im Zuge des Projektes " XXXX !" nahm der Beschwerdeführer an dem angebotenen Pflichtschulabschlusskurs teil und erwarb am 08.06.2017 den Pflichtschulabschluss an der Neuen Mittelschule mit naturkundlich-technischem Schwerpunkt XXXX . Nunmehr besucht er seit September 2017 das Abendgymnasium XXXX in XXXX .1.3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Basisbildungskurs Deutsch am 30.06.2016 mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Von 04.07.2016 bis 19.09.2016 nahm er an einem Deutschkurs für das Sprachniveau A2 teil. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen abgeben. Er absolvierte außerdem einen Computerkurs im Umfang von 20 Stunden an der Fakultät für Informatik der Technischen Universität römisch 40 , welchen er am 22.06.2016 erfolgreich abschloss. Am 28.01.2017 partizipierte er am Info-Modul Bildung/ Wohnen von " römisch 40 " der römisch 40 der Stadt römisch 40 und am 31.01.2017 am Workshop " römisch 40 " des Projektes " römisch 40 " des Österreichischen Roten Kreuzes. Im Zuge des Projektes " römisch 40 !" nahm der Beschwerdeführer an dem angebotenen Pflichtschulabschlusskurs teil und erwarb am 08.06.2017 den Pflichtschulabschluss an der Neuen Mittelschule mit naturkundlich-technischem Schwerpunkt römisch 40 . Nunmehr besucht er seit September 2017 das Abendgymnasium römisch 40 in römisch 40 .
1.3.4. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer vier bis fünf Mal pro Woche das Fitnessstudio, am Wochenende spielt er mit Freunden Cricket oder Volleyball.