TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W253 2134516-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W253 2134510-1/29E

W253 2134513-1/23E

W253 2134516-1/22E

W253 2134506-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 3.) Zl. XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 3.) Zl. römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX und 4.) XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 und 4.) römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin und des volljährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger und stellten am 28.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2015 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend an, sie seien in Herat geboren, schiitische Muslime, und würden der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. In Afghanistan sei der Erstbeschwerdeführer als Verkäufer und die Drittbeschwerdeführerin als Friseurgehilfin tätig gewesen. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan verlassen, weil Mädchen in Afghanistan entführt und vergewaltigt werden würden. Daher hätten sie Sorge, dass der Drittbeschwerdeführerin dasselbe passieren könne. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gaben dazu näher an, dass die Nachbarstochter entführt und vergewaltigt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte als weiteren Fluchtgrund an, die Taliban würden junge Leute entführen und die Eltern würden anschließend bezahlen müssen.

3. Die Drittbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2016 im Wesentlichen ergänzend an, sie habe in Herat gelebt und ihr Leben sei gut gewesen. Es würden insgesamt noch sechs Onkel und drei Tanten der Drittbeschwerdeführerin in Herat leben. Ihre Mutter rufe die Verwandten in Afghanistan gelegentlich an. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht verheiratet und kinderlos. Sie habe in Afghanistan ein Jahr die Ausbildung zur Kosmetikerin besucht, anschließend allerdings nicht gearbeitet. Ihr persönliches Problem in Afghanistan sei gewesen, dass die Familie eines 50-jährigen sunnitischen Muslims namens XXXX (in Folge kurz "A.") um ihre Hand angehalten habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe A. allerdings nicht heiraten wollen. Die Familie dieses Mannes habe nicht lockergelassen und sogar einen Brief geschrieben, mit welchem sie den Beschwerdeführern gedroht und ihnen eine Frist von einem Monat gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Drittbeschwerdeführerin noch einmal gefragt, ob sie eine Verheiratung nicht akzeptieren würde. Dies habe die Drittbeschwerdeführerin verneint und vermeint, sie würde lieber sterben. Die Monatsfrist hätten die Beschwerdeführer nicht abgewartet, sondern sie seien gleich geflüchtet. Der besagte Brief sei den Beschwerdeführern vom Schlepper unterwegs abgenommen worden. Eine bestimmte Summe sei den Eltern nicht geboten worden, vielmehr wäre die Familie des A. bereit gewesen, jede Forderung zu akzeptieren. Auch ihr Bruder sei einmal auf dem Weg nach Hause mit einem Messer bedroht worden. Als Schiiten seien sie immer benachteiligt worden und seien den anderen schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da A. sie töten würde. Als Frau sei man in Afghanistan sowieso benachteiligt und habe keine Rechte.3. Die Drittbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2016 im Wesentlichen ergänzend an, sie habe in Herat gelebt und ihr Leben sei gut gewesen. Es würden insgesamt noch sechs Onkel und drei Tanten der Drittbeschwerdeführerin in Herat leben. Ihre Mutter rufe die Verwandten in Afghanistan gelegentlich an. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht verheiratet und kinderlos. Sie habe in Afghanistan ein Jahr die Ausbildung zur Kosmetikerin besucht, anschließend allerdings nicht gearbeitet. Ihr persönliches Problem in Afghanistan sei gewesen, dass die Familie eines 50-jährigen sunnitischen Muslims namens römisch 40 (in Folge kurz "A.") um ihre Hand angehalten habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe A. allerdings nicht heiraten wollen. Die Familie dieses Mannes habe nicht lockergelassen und sogar einen Brief geschrieben, mit welchem sie den Beschwerdeführern gedroht und ihnen eine Frist von einem Monat gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Drittbeschwerdeführerin noch einmal gefragt, ob sie eine Verheiratung nicht akzeptieren würde. Dies habe die Drittbeschwerdeführerin verneint und vermeint, sie würde lieber sterben. Die Monatsfrist hätten die Beschwerdeführer nicht abgewartet, sondern sie seien gleich geflüchtet. Der besagte Brief sei den Beschwerdeführern vom Schlepper unterwegs abgenommen worden. Eine bestimmte Summe sei den Eltern nicht geboten worden, vielmehr wäre die Familie des A. bereit gewesen, jede Forderung zu akzeptieren. Auch ihr Bruder sei einmal auf dem Weg nach Hause mit einem Messer bedroht worden. Als Schiiten seien sie immer benachteiligt worden und seien den anderen schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da A. sie töten würde. Als Frau sei man in Afghanistan sowieso benachteiligt und habe keine Rechte.

Der Viertbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am selben Tag zusammenfassend aus, er habe in Afghanistan als Schneider gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan unter anderem wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Ihr persönliches Problem sei gewesen, dass eine Familie um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Diese Familie habe die Beschwerdeführer eine Woche lang besucht. Sein Vater und sein Onkel hätten herausgefunden, dass der Mann, den seine Schwester heiraten habe sollen, bereits zwei Ehefrauen habe und über 50 Jahre alt sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei mit der Verehelichung nicht einverstanden gewesen, weshalb sie der Familie abgesagt hätten. Ungefähr zehn Tage später hätten die Beschwerdeführer einen Brief, mit welchem die Familie des A. den Beschwerdeführern gedroht habe, erhalten. Abschließend fügte der Viertbeschwerdeführer noch hinzu, dass der Erstbeschwerdeführer der Verehelichung zugestimmt hätte, weil er nach Erhalt des Briefes Angst bekommen habe. Der Viertbeschwerdeführer sei auch selbst einmal attackiert und verletzt worden. Dabei zeigte er auf eine Narbe an seiner linken Schulter.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2016 im Wesentlichen an, der Mann, den ihre Tochter heiraten habe sollen, sei Sunnit gewesen, weshalb sie der Hochzeit nicht zugestimmt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe auf die Drittbeschwerdeführerin eingeredet, da er Angst gehabt habe, dass die Familie des A. den Beschwerdeführern ansonsten etwas Schlimmes antun würde. Zumal die Drittbeschwerdeführerin gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, hätten die Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt und seien geflüchtet.

Am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführer einvernommen und führte ergänzend aus, er sei Verkäufer gewesen und habe seine Familie damit gut ernähren können. Er habe zwei Töchter und zwei Söhne. Als sie der Familie des A. abgesagt hätten, sei diese nach zwei Wochen wieder zu den Beschwerdeführern gekommen und habe ihnen Geld angeboten. Nach dem Vorfall mit dem Nachbarsmädchen habe der Erstbeschwerdeführer große Angst gehabt, dass die Familie des A. der Drittbeschwerdeführerin etwas antun könnte. Durch den Brief sei auch der Erstbeschwerdeführer persönlich bedroht worden.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer brachten übereinstimmend vor, bei der Erstbefragung sei ihnen gesagt worden, dass sie ihre persönlichen Probleme in einer weiteren ausführlicheren Befragung erzählen könnten.

Die Beschwerdeführer legten zudem ein Empfehlungsschreiben und diverse Kursbestätigungen vor.

5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf A. nicht glaubhaft seien, da sie in ihrer Einvernahme im Wesentlichen eine völlig andere Fluchtgeschichte erzählt hätten als in ihrer Erstbefragung. Der Vorfall betreffend den Viertbeschwerdeführer sei zwar glaubhaft, allerdings nicht asylrelevant, zumal in Hinblick auf die hohe Kriminalitätsrate davon auszugehen sei, dass er Opfer einer kriminellen Handlung geworden sei, die ihm auch in jedem anderen Staat der Welt widerfahren könnte. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht westlich orientiert, zumal sie bei ihrer Einvernahme ein Kopftuch getragen habe.

Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit am 25.08.2016 eingelangtem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Bescheide und machten unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer monierten unter anderem, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung unterbrochen worden seien, als sie ihre Fluchtgründe geschildert hätten. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu erheben. So hätten Nachforschungen in Afghanistan unter anderem ergeben, dass das Geschäft für Autoersatzteile des A. wie von den Beschwerdeführern ausgesagt im Bazar von XXXX , was als XXXX protokolliert worden sei, in Herat residiere. In diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen in Afghanistan. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde davon ausgehe, die Drittbeschwerdeführerin sei nicht westlich orientiert. Das Tragen eines Kopftuches habe keine Aussagekraft hinsichtlich ihrer Werte- und Moraleinstellung.6. Mit am 25.08.2016 eingelangtem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Bescheide und machten unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer monierten unter anderem, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung unterbrochen worden seien, als sie ihre Fluchtgründe geschildert hätten. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu erheben. So hätten Nachforschungen in Afghanistan unter anderem ergeben, dass das Geschäft für Autoersatzteile des A. wie von den Beschwerdeführern ausgesagt im Bazar von römisch 40 , was als römisch 40 protokolliert worden sei, in Herat residiere. In diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen in Afghanistan. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde davon ausgehe, die Drittbeschwerdeführerin sei nicht westlich orientiert. Das Tragen eines Kopftuches habe keine Aussagekraft hinsichtlich ihrer Werte- und Moraleinstellung.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W119 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.

8. Mit Urkundenvorlage vom 25.07.2017 übermittelten die Beschwerdeführer Urkunden betreffend die Schallempfindlichkeitsschwerhörigkeit der Drittbeschwerdeführerin.

9. Am 11.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 14.07.2017 fortgesetzt.

10. Mit Schreiben vom 24.11.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Erstbeschwerdeführer nicht voll kognitionsfähig sei, weshalb ein psychiatrisches Sachverständigengutachten beantragt werde. Als Beweis wurden eine Bestätigung und eine Stellungnahme vorgelegt.

11. Mit Beschluss vom 06.12.2017 wurde Univ. Prof. Dr. med. Georg PAKESCH, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend

Kognitionsfähigkeit/Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers beauftragt.

12. In seinem psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 24.01.2018 führte der Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, beim Erstbeschwerdeführer finde sich aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Hirnleistungsschwäche im Sinne eines Mild cognitive impairments (ICD-10: F06.7). Es habe sich eine leichtgradige Verminderung der Konzentrationsfähigkeit nach längerdauernder Exploration gefunden. Die Symptomatik der Hirnleistungsschwäche sei noch als milde ausgeprägt zu bezeichnen und vermutlich im Rahmen eines beginnenden dementiellen Geschehens zu sehen. Der Erstbeschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage Erlebtes wiederzugeben; die leichtgradige Hirnleistungsschwäche beinhalte keine beschränkte Wiedergabefähigkeit. Störungen der Erinnerungsfähigkeit und der Gedächtnisleistungen betreffend Langzeitgedächtnis und mittleres Gedächtnis seien noch nicht fassbar gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei zeitlich, örtlich wie situativ und persönlich bei der Untersuchung voll orientiert gewesen und daher auch in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Er sei in der Lage an einer neuerlichen Verhandlung teilzunehmen und es sei auch keine psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Einnahmefähigkeit beeinträchtigt wäre. Die Symptomatik des Mild cognitive impairments habe keine Auswirkungen auf die Angelegenheiten des Alltagslebens des Erstbeschwerdeführers.

13. In ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 23.02.2018 fassten die Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens zusammen und verwiesen auf das Verhandlungsprotokoll, aus welchem sich die Einschränkung des Erstbeschwerdeführers ergebe, da er während seiner Einvernahme mehrmals unterbrochen worden sei, auf die ihm gestellten Fragen konkret zu antworten. Es werde ersucht, den zweitweise umständlichen und abschweifenden Gedankengang des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner diagnostizierten Hirnleistungsschwäche zu würdigen.

14. Mit Urkundenvorlage vom 07.06.2018 übermittelten die Beschwerdeführer diverse Länderberichte von Friederike Stahlmann, einen Arztbefund sowie weitere Integrationsunterlagen, insbesondere die Bestätigung des Standesamtes XXXX über die am XXXX .2018 erfolgte Antragstellung der Eheschließung zwischen der Drittbeschwerdeführerin und ihrem Verlobten.14. Mit Urkundenvorlage vom 07.06.2018 übermittelten die Beschwerdeführer diverse Länderberichte von Friederike Stahlmann, einen Arztbefund sowie weitere Integrationsunterlagen, insbesondere die Bestätigung des Standesamtes römisch 40 über die am römisch 40 .2018 erfolgte Antragstellung der Eheschließung zwischen der Drittbeschwerdeführerin und ihrem Verlobten.

15. Am 12.07.2018 wurde den Beschwerdeführern das aktuelle Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 und die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 zur Stellungnahme übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom 31.07.2018 verwiesen die Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und führten in Hinblick auf die UNHCR-Richtlinien weiters aus, "verwestlicht" wahrgenommenen Personen werde unterstellt, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen, weshalb sie von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würden. Weder Kabul, noch Mazar-e Sharif oder Herat seien taugliche innerstaatliche Fluchtalternativen. Zusätzlich verwiesen die Beschwerdeführer auf den Vortrag der stellvertretenden Leiterin des UNHCR vom 12.03.2018 und legten diesbezügliche Urkunden vor.

16. Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelten die Beschwerdeführer die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und bezogen dazu Stellung, indem sie insbesondere ausführten, Kabul stelle unter keinen Umständen eine innerstaatliche Fluchtalternative dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, des psychiatrisch-neurologischem Gutachtens vom 24.01.2018, der Stellungnahmen sowie Urkundenvorlagen, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, die Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am 28.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit am 25.08.2016 eingelangten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Bescheide und machten unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Am 11.07.2017 sowie am 14.07.2017 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welchen die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Mit Beschluss vom 06.12.2017 wurde Univ. Prof. Dr. med. Georg PAKESCH, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffendDie Beschwerdeführer stellten am 28.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am 25.08.2016 eingelangten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Bescheide und machten unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Am 11.07.2017 sowie am 14.07.2017 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welchen die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Mit Beschluss vom 06.12.2017 wurde Univ. Prof. Dr. med. Georg PAKESCH, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend

Kognitionsfähigkeit/Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt.

1.2. Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie sind afghanische Staatsangehörige und schiitische Muslime. Ihre Muttersprache ist Dari. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Sie haben insgesamt vier Kinder, davon die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer. Ihre zweite Tochter wohnt in XXXX und ihr zweiter Sohn in XXXX . Zur Tochter in Deutschland besteht kein Kontakt mehr, da sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und wieder neu geheiratet hat.Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie sind afghanische Staatsangehörige und schiitische Muslime. Ihre Muttersprache ist Dari. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Sie haben insgesamt vier Kinder, davon die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer. Ihre zweite Tochter wohnt in römisch 40 und ihr zweiter Sohn in römisch 40 . Zur Tochter in Deutschland besteht kein Kontakt mehr, da sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und wieder neu geheiratet hat.

Die Beschwerdeführer sind in der Stadt Herat geboren und ebendort aufgewachsen. Sie haben bis zur Ausreise nach Europa in einem Haus, das dem Bruder des Erstbeschwerdeführers gehörte, gewohnt und dafür Miete bzw. Pacht gezahlt.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Sie nehmen gelegentlich an Veranstaltungen der Gemeinde teil.

1.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX alias XXXX in Herat geboren. Er hat zwei Schwestern und zwei Brüder, welche in der Stadt Herat leben. Sein dritter Bruder lebt im Iran und von seinen zwei weiteren Schwestern lebt eine im Iran und die andere in Deutschland. Die Brüder sowie die Schwäger des Erstbeschwerdeführers sind erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer telefoniert einmal im Monat mit seiner Familie in Herat.Der Erstbeschwerdeführer ist am römisch 40 alias römisch 40 in Herat geboren. Er hat zwei Schwestern und zwei Brüder, welche in der Stadt Herat leben. Sein dritter Bruder lebt im Iran und von seinen zwei weiteren Schwestern lebt eine im Iran und die andere in Deutschland. Die Brüder sowie die Schwäger des Erstbeschwerdeführers sind erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer telefoniert einmal im Monat mit seiner Familie in Herat.

Der Erstbeschwerdeführer hat fünf Jahre die Schule besucht und anschließend insgesamt 20 bis 25 Jahre Gewürze in einem Geschäft verkauft, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten konnte. Zunächst hat der Erstbeschwerdeführer in eben genanntem Geschäft als Angestellter gearbeitet, ehe er zum Geschäftspartner seines Arbeitsgebers wurde.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen Hirnleistungsschwäche im Sinne eines Mild cognitive impairments (ICD-10: F06.7). Er nimmt derzeit keine Medikamente ein und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist zeitlich, örtlich und situativ und zur Person voll orientiert. Weder seine Wiedergabe,- noch seine Wahrnehmungsfähigkeit ist beschränkt. Seine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit war durch das eben genannte Krankheitsbild ebenso wenig beeinträchtigt. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen.

Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund seines Alters nicht mehr arbeitsfähig und - abgesehen von der eben genannten leichtgradigen Hirnleistungsschwäche - gesund. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.

Er spricht kaum Deutsch, ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig und kein Mitglied in einem Verein. Der Erstbeschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er hat keine nennenswerten Kontakte zu Österreichern.

Der mittlerweile volljährige Neffe des Erstbeschwerdeführers namens XXXX lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen ( XXXX ).Der mittlerweile volljährige Neffe des Erstbeschwerdeführers namens römisch 40 lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen ( römisch 40 ).

1.2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX alias XXXX in Herat geboren und verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Sie hat vier Brüder und eine Schwester, die nach wie vor in Herat leben. Die Brüder und der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbstätig. Sie pflegt Kontakt zu ihrer Verwandtschaft in Afghanistan.Die Zweitbeschwerdeführerin ist am römisch 40 alias römisch 40 in Herat geboren und verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Sie hat vier Brüder und eine Schwester, die nach wie vor in Herat leben. Die Brüder und der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbstätig. Sie pflegt Kontakt zu ihrer Verwandtschaft in Afghanistan.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht kaum Deutsch, ist weder erwerbstätig, noch selbsterhaltungsfähig und kein Mitglied in einem Verein. Sie hat an einem 50 Unterrichtseinheiten umfassenden Deutschkurs im Auftrag der Caritas XXXX teilgenommen und besucht seit Januar 2018 einen vom Sprachniveau bis A2 gemischten Deutschkurs. Dabei lernt sie Lesen und Schreiben. Zudem hat sie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und an drei Tagen im Haus XXXX in der Küche geholfen.Die Zweitbeschwerdeführerin spricht kaum Deutsch, ist weder erwerbstätig, noch selbsterhaltungsfähig und kein Mitglied in einem Verein. Sie hat an einem 50 Unterrichtseinheiten umfassenden Deutschkurs im Auftrag der Caritas römisch 40 teilgenommen und besucht seit Januar 2018 einen vom Sprachniveau bis A2 gemischten Deutschkurs. Dabei lernt sie Lesen und Schreiben. Zudem hat sie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und an drei Tagen im Haus römisch 40 in der Küche geholfen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Sie ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist westlich gekleidet und trägt ein Kopftuch, das lose ihren Kopf und ihre Schultern bedeckt. Darüber hinaus hat die Zweitbeschwerdeführerin keine westlichen kulturellen oder gesellschaftlichen Werte übernommen. Sie pflegt in Österreich Kontakt zu Österreichern, wobei darüber hinaus keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden konnten.

1.2.3. Zur Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin ist am XXXX in Herat geboren und hat sechs Jahre die Schule besucht. Anschließend hat sie zu Hause Handarbeit verrichtet und daraufhin im Jahr 2014 und 2015 in einem Friseurladen gearbeitet. Die volljährige Drittbeschwerdeführerin ist kinderlos und verlobt. Ihr Verlobter, XXXX , hat am XXXX .2018 beim Standesamt XXXX einen Antrag auf Eheschließung gestellt.Die Drittbeschwerdeführerin ist am römisch 40 in Herat geboren und hat sechs Jahre die Schule besucht. Anschließend hat sie zu Hause Handarbeit verrichtet und daraufhin im Jahr 2014 und 2015 in einem Friseurladen gearbeitet. Die volljährige Drittbeschwerdeführerin ist kinderlos und verlobt. Ihr Verlobter, römisch 40 , hat am römisch 40 .2018 beim Standesamt römisch 40 einen Antrag auf Eheschließung gestellt.

Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer mittel-bis höhergradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit und trägt Hörgeräte. Abgesehen von der Schallempfindungsschwerhörigkeit ist sie gesund und arbeitsfähig.

Sie spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2/B1 und hat die Deutschprüfungen der Neuen Mittelschule XXXX auf dem Sprachniveau A1 mit "Gut" bestanden und jene auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Zudem hat sie an einem 50 Unterrichtseinheiten umfassenden Deutschkurs im Auftrag der Caritas XXXX und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die Drittbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2016/17 regelmäßig am Unterricht in den Räumen der Neuen Mittelschule XXXX mit Erfolg teilgenommen. Sie besucht einen ehrenamtlich abgehaltenen B1-Kurs in XXXX mit insgesamt acht bis neun Stunden pro Woche. Die Drittbeschwerdeführerin nimmt seit XXXX bis XXXX am Bildungsangebot Externer Pflichtschulabschluss im Rahmen der XXXX , der von Montag bis Freitag durchschnittlich 27 Unterrichtseinheiten pro Woche umfasst, teil.Sie spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2/B1 und hat die Deutschprüfungen der Neuen Mittelschule römisch 40 auf dem Sprachniveau A1 mit "Gut" bestanden und jene auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Zudem hat sie an einem 50 Unterrichtseinheiten umfassenden Deutschkurs im Auftrag der Caritas römisch 40 und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die Drittbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2016/17 regelmäßig am Unterricht in den Räumen der Neuen Mittelschule römisch 40 mit Erfolg teilgenommen. Sie besucht einen ehrenamtlich abgehaltenen B1-Kurs in römisch 40 mit insgesamt acht bis neun Stunden pro Woche. Die Drittbeschwerdeführerin nimmt seit römisch 40 bis römisch 40 am Bildungsangebot Externer Pflichtschulabschluss im Rahmen der römisch 40 , der von Montag bis Freitag durchschnittlich 27 Unterrichtseinheiten pro Woche umfasst, teil.

Sie ist weder erwerbstätig, noch selbsterhaltungsfähig und kein Mitglied in einem Verein.

Die Drittbeschwerdeführerin ist westlich gekleidet, schminkt sich und trägt kein Kopftuch. In Österreich hat sie Fahrradfahren gelernt. Sie geht alleine einkaufen und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Die Drittbeschwerdeführerin will in Österreich die Ausbildung zur Friseurin absolvieren und anschließend in dieser Branche arbeiten.

1.2.4. Zum Viertbeschwerdeführer:

Der Viertbeschwerdeführer ist am XXXX in Herat geboren und ledig. Er hat in Herat sechs Jahre die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Der volljährige Viertbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.Der Viertbeschwerdeführer ist am römisch 40 in Herat geboren und ledig. Er hat in Herat sechs Jahre die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Der volljährige Viertbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.

Der Viertbeschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2/B1 und hat die Deutschprüfung der Neuen Mittelschule XXXX auf dem Sprachniveau A1 bestanden und jene auf dem Sprachniveau A2 mit "Gut" bestanden. Zudem hat er an einem 50 Unterrichtseinheiten umfassenden Deutschkurs im Auftrag der Caritas XXXX und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der Viertbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2016/17 regelmäßig am Unterricht in den Räumen der Neuen Mittelschule XXXX mit Erfolg teilgenommen. 2016 hat der Viertbeschwerdeführer im Zuge der XXXX Woche Grundkenntnisse in verschiedenen Tätigkeitsbereichen erworben.Der Viertbeschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2/B1 und hat die Deutschprüfung der Neuen Mittelschule römisch 40 auf dem Sprachniveau A1 bestanden und jene auf dem Sprachniveau A2 mit "Gut" bestanden. Zudem hat er an einem 50 Unterrichtseinheiten umfassenden Deutschkurs im Auftrag der Caritas römisch 40 und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der Viertbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2016/17 regelmäßig am Unterricht in den Räumen der Neuen Mittelschule römisch 40 mit Erfolg teilgenommen. 2016 hat der Viertbeschwerdeführer im Zuge der römisch 40 Woche Grundkenntnisse in verschiedenen Tätigkeitsbereichen erworben.

Er besucht einen ehrenamtlich abgehaltenen B1-Kurs in XXXX mit insgesamt acht bis neun Stunden pro Woche und seit XXXX den Basisbildungskurs " XXXX ", wo er von Montag bis Freitag an vier Einheiten täglich mit den Schwerpunkten Deutsch, Mathematik, Englisch, Allgemeinbildung sowie Werte teilnimmt. Zusätzlich nimmt der Viertbeschwerdeführer an diversen Freizeitangeboten des Jugendzentrums XXXX sowie an Sportaktivitäten teil.Er besucht einen ehrenamtlich abgehaltenen B1-Kurs in römisch 40 mit insgesamt acht bis neun Stunden pro Woche und seit römisch 40 den Basisbildungskurs " römisch 40 ", wo er von Montag bis Freitag an vier Einheiten täglich mit den Schwerpunkten Deutsch, Mathematik, Englisch, Allgemeinbildung sowie Werte teilnimmt. Zusätzlich nimmt der Viertbeschwerdeführer an diversen Freizeitangeboten des Jugendzentrums römisch 40 sowie an Sportaktivitäten teil.

Von XXXX .05. bis XXXX .06.2018 hat der Viertbeschwerdeführer gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX verrichtet.Von römisch 40 .05. bis römisch 40 .06.2018 hat der Viertbeschwerdeführer gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde römisch 40 verrichtet.

Er ist weder erwerbstätig, noch selbsterhaltungsfähig und kein Mitglied in einem Verein. Der Viertbeschwerdeführer pflegt in Österreich Kontakt zu Österreichern, wobei darüber hinaus keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden konnten.

1.2.5. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Tochter der Nachbarn der Beschwerdeführer wurde ungefähr im April/Mai 2015 entführt und vergewaltigt. Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise nach Europa gefasst.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund versuchter Zwangsverheiratung durch A. einer konkret gegen sie gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt waren oder sein werden.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell, bzw. dass jedem Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. zur Volksgruppe der Tadschiken physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Der Viertbeschwerdeführer wurde zwar einmal in Afghanistan von unbekannten Tätern in der Nähe von XXXX überfallen und dabei mit einem Messer an seiner Schulter verletzt; es kam jedoch weder zu weiteren Übergriffen auf den Viertbeschwerdeführer, noch zu Übergriffen auf die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer.Der Viertbeschwerdeführer wurde zwar einmal in Afghanistan von unbekannten Tätern in der Nähe von römisch 40 überfallen und dabei mit einem Messer an seiner Schulter verletzt; es kam jedoch weder zu weiteren Übergriffen auf den Viertbeschwerdeführer, noch zu Übergriffen auf die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Die Drittbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden, weshalb sie in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die von der Drittbeschwerdeführerin in Österreich angenommene westliche Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Es kann von ihr daher nicht erwartet werden, diese Lebensweise in Afghanistan zu unterdrücken oder überhaupt abzulegen, um dort nicht physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Herat) Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten (zur Drittbeschwerdeführerin siehe Pkt. II.1.2.5.).Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Herat) Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten (zur Drittbeschwerdeführerin siehe Pkt. römisch zwei.1.2.5.).

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin nach Herat ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Viertbeschwerdeführer kann dort ihre Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage sind, in Herat eine einfache Unterkunft zu finden bzw. eventuell sogar in ihr vormaliges Familienhaus zurückzukehren. Herat ist über den dort vorhandenen Flughafen sicher erreichbar.

Der Erst- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit finanzieller Hilfe ihrer zahlreichen in Herat lebenden Verwandten rechnen.

1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 (in Folge kurz "LIB"):

1.4.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB S. 20). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB S. 24).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB Sitzung 20). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB Sitzung 24).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB S. 24).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB Sitzung 24).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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