TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W253 2134513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W253 2134510-1/29E

W253 2134513-1/23E

W253 2134516-1/22E

W253 2134506-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 3.) Zl. XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 3.) Zl. römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX und 4.) XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 und 4.) römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.07.2017 und 14.07.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin und des volljährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger und stellten am 28.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2015 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend an, sie seien in Herat geboren, schiitische Muslime, und würden der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. In Afghanistan sei der Erstbeschwerdeführer als Verkäufer und die Drittbeschwerdeführerin als Friseurgehilfin tätig gewesen. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan verlassen, weil Mädchen in Afghanistan entführt und vergewaltigt werden würden. Daher hätten sie Sorge, dass der Drittbeschwerdeführerin dasselbe passieren könne. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gaben dazu näher an, dass die Nachbarstochter entführt und vergewaltigt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte als weiteren Fluchtgrund an, die Taliban würden junge Leute entführen und die Eltern würden anschließend bezahlen müssen.

3. Die Drittbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2016 im Wesentlichen ergänzend an, sie habe in Herat gelebt und ihr Leben sei gut gewesen. Es würden insgesamt noch sechs Onkel und drei Tanten der Drittbeschwerdeführerin in Herat leben. Ihre Mutter rufe die Verwandten in Afghanistan gelegentlich an. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht verheiratet und kinderlos. Sie habe in Afghanistan ein Jahr die Ausbildung zur Kosmetikerin besucht, anschließend allerdings nicht gearbeitet. Ihr persönliches Problem in Afghanistan sei gewesen, dass die Familie eines 50-jährigen sunnitischen Muslims namens XXXX (in Folge kurz "A.") um ihre Hand angehalten habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe A. allerdings nicht heiraten wollen. Die Familie dieses Mannes habe nicht lockergelassen und sogar einen Brief geschrieben, mit welchem sie den Beschwerdeführern gedroht und ihnen eine Frist von einem Monat gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Drittbeschwerdeführerin noch einmal gefragt, ob sie eine Verheiratung nicht akzeptieren würde. Dies habe die Drittbeschwerdeführerin verneint und vermeint, sie würde lieber sterben. Die Monatsfrist hätten die Beschwerdeführer nicht abgewartet, sondern sie seien gleich geflüchtet. Der besagte Brief sei den Beschwerdeführern vom Schlepper unterwegs abgenommen worden. Eine bestimmte Summe sei den Eltern nicht geboten worden, vielmehr wäre die Familie des A. bereit gewesen, jede Forderung zu akzeptieren. Auch ihr Bruder sei einmal auf dem Weg nach Hause mit einem Messer bedroht worden. Als Schiiten seien sie immer benachteiligt worden und seien den anderen schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da A. sie töten würde. Als Frau sei man in Afghanistan sowieso benachteiligt und habe keine Rechte.3. Die Drittbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2016 im Wesentlichen ergänzend an, sie habe in Herat gelebt und ihr Leben sei gut gewesen. Es würden insgesamt noch sechs Onkel und drei Tanten der Drittbeschwerdeführerin in Herat leben. Ihre Mutter rufe die Verwandten in Afghanistan gelegentlich an. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht verheiratet und kinderlos. Sie habe in Afghanistan ein Jahr die Ausbildung zur Kosmetikerin besucht, anschließend allerdings nicht gearbeitet. Ihr persönliches Problem in Afghanistan sei gewesen, dass die Familie eines 50-jährigen sunnitischen Muslims namens römisch 40 (in Folge kurz "A.") um ihre Hand angehalten habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe A. allerdings nicht heiraten wollen. Die Familie dieses Mannes habe nicht lockergelassen und sogar einen Brief geschrieben, mit welchem sie den Beschwerdeführern gedroht und ihnen eine Frist von einem Monat gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Drittbeschwerdeführerin noch einmal gefragt, ob sie eine Verheiratung nicht akzeptieren würde. Dies habe die Drittbeschwerdeführerin verneint und vermeint, sie würde lieber sterben. Die Monatsfrist hätten die Beschwerdeführer nicht abgewartet, sondern sie seien gleich geflüchtet. Der besagte Brief sei den Beschwerdeführern vom Schlepper unterwegs abgenommen worden. Eine bestimmte Summe sei den Eltern nicht geboten worden, vielmehr wäre die Familie des A. bereit gewesen, jede Forderung zu akzeptieren. Auch ihr Bruder sei einmal auf dem Weg nach Hause mit einem Messer bedroht worden. Als Schiiten seien sie immer benachteiligt worden und seien den anderen schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da A. sie töten würde. Als Frau sei man in Afghanistan sowieso benachteiligt und habe keine Rechte.

Der Viertbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am selben Tag zusammenfassend aus, er habe in Afghanistan als Schneider gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan unter anderem wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Ihr persönliches Problem sei gewesen, dass eine Familie um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Diese Familie habe die Beschwerdeführer eine Woche lang besucht. Sein Vater und sein Onkel hätten herausgefunden, dass der Mann, den seine Schwester heiraten habe sollen, bereits zwei Ehefrauen habe und über 50 Jahre alt sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei mit der Verehelichung nicht einverstanden gewesen, weshalb sie der Familie abgesagt hätten. Ungefähr zehn Tage später hätten die Beschwerdeführer einen Brief, mit welchem die Familie des A. den Beschwerdeführern gedroht habe, erhalten. Abschließend fügte der Viertbeschwerdeführer noch hinzu, dass der Erstbeschwerdeführer der Verehelichung zugestimmt hätte, weil er nach Erhalt des Briefes Angst bekommen habe. Der Viertbeschwerdeführer sei auch selbst einmal attackiert und verletzt worden. Dabei zeigte er auf eine Narbe an seiner linken Schulter.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2016 im Wesentlichen an, der Mann, den ihre Tochter heiraten habe sollen, sei Sunnit gewesen, weshalb sie der Hochzeit nicht zugestimmt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe auf die Drittbeschwerdeführerin eingeredet, da er Angst gehabt habe, dass die Familie des A. den Beschwerdeführern ansonsten etwas Schlimmes antun würde. Zumal die Drittbeschwerdeführerin gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, hätten die Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt und seien geflüchtet.

Am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführer einvernommen und führte ergänzend aus, er sei Verkäufer gewesen und habe seine Familie damit gut ernähren können. Er habe zwei Töchter und zwei Söhne. Als sie der Familie des A. abgesagt hätten, sei diese nach zwei Wochen wieder zu den Beschwerdeführern gekommen und habe ihnen Geld angeboten. Nach dem Vorfall mit dem Nachbarsmädchen habe der Erstbeschwerdeführer große Angst gehabt, dass die Familie des A. der Drittbeschwerdeführerin etwas antun könnte. Durch den Brief sei auch der Erstbeschwerdeführer persönlich bedroht worden.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer brachten übereinstimmend vor, bei der Erstbefragung sei ihnen gesagt worden, dass sie ihre persönlichen Probleme in einer weiteren ausführlicheren Befragung erzählen könnten.

Die Beschwerdeführer legten zudem ein Empfehlungsschreiben und diverse Kursbestätigungen vor.

5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf A. nicht glaubhaft seien, da sie in ihrer Einvernahme im Wesentlichen eine völlig andere Fluchtgeschichte erzählt hätten als in ihrer Erstbefragung. Der Vorfall betreffend den Viertbeschwerdeführer sei zwar glaubhaft, allerdings nicht asylrelevant, zumal in Hinblick auf die hohe Kriminalitätsrate davon auszugehen sei, dass er Opfer einer kriminellen Handlung geworden sei, die ihm auch in jedem anderen Staat der Welt widerfahren könnte. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht westlich orientiert, zumal sie bei ihrer Einvernahme ein Kopftuch getragen habe.

Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit am 25.08.2016 eingelangtem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Bescheide und machten unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer monierten unter anderem, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung unterbrochen worden seien, als sie ihre Fluchtgründe geschildert hätten. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu erheben. So hätten Nachforschungen in Afghanistan unter anderem ergeben, dass das Geschäft für Autoersatzteile des A. wie von den Beschwerdeführern ausgesagt im Bazar von XXXX , was als XXXX protokolliert worden sei, in Herat residiere. In diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen in Afghanistan. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde davon ausgehe, die Drittbeschwerdeführerin sei nicht westlich orientiert. Das Tragen eines Kopftuches habe keine Aussagekraft hinsichtlich ihrer Werte- und Moraleinstellung.6. Mit am 25.08.2016 eingelangtem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Bescheide und machten unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer monierten unter anderem, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung unterbrochen worden seien, als sie ihre Fluchtgründe geschildert hätten. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu erheben. So hätten Nachforschungen in Afghanistan unter anderem ergeben, dass das Geschäft für Autoersatzteile des A. wie von den Beschwerdeführern ausgesagt im Bazar von römisch 40 , was als römisch 40 protokolliert worden sei, in Herat residiere. In diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen in Afghanistan. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde davon ausgehe, die Drittbeschwerdeführerin sei nicht westlich orientiert. Das Tragen eines Kopftuches habe keine Aussagekraft hinsichtlich ihrer Werte- und Moraleinstellung.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W119 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.

8. Mit Urkundenvorlage vom 25.07.2017 übermittelten die Beschwerdeführer Urkunden betreffend die Schallempfindlichkeitsschwerhörigkeit der Drittbeschwerdeführerin.

9. Am 11.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die öffentliche m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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