TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W151 2209035-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W151 2209035-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL,

MCJ über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 12.09.2018 betreffend Nachbemessung von

Sozialversicherungsbeiträgen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 22.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge belangte Behörde) die Bescheiderlassung für die Nachforderungen von Beiträgen aus der Kranken- und Pensionsversicherung aus den Jahren 2015 und 2016.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Nachforderungen zur Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2015 und 2016 vorgeschrieben.

3. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17.09.2018 durch Übernahme eines Mitbewohners zugestellt.

4. Die Beschwerdeführerin erhob mit am 17.10.2018 mittels E-Mail an die belangte Behörde Beschwerde und führte begründend aus, dass ihr nach der von der belangten Behörde vorgenommenen Nachbemessung für 2016 nur € 751,67,- monatlich und für 2015 € 779,59,- monatlich geblieben seien. Dies sei weniger als die Mindestsicherung in Wien zu diesem Zeitpunkt, womit ihre Menschenwürde und der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Beantragt wurde, die Bescheide anzupassen, sodass ihr für 2015 € 827,82,- und 2016 €

837,76,- monatlich an Lebensunterhalt verblieben sowie die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Bemessungsgrundlage zu prüfen.

5. Die Beschwerde wurde am 08.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Beschwerde verfristet sei und ihr dazu eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung am 19.11.2019 rechtswirksam zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Nachforderungen zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.

Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17.09.2018 durch Übernahme von einem Mitbewohner rechtswirksam zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 15.10.2018.

Am 17.10.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschwerde an die belangte Behörde.

Der Beschwerdeführerin wurde vom erkennenden Gericht an ihre laut ZMR ausgewiesene Adresse die verspätete Beschwerdeeinbringung vorgehalten, dies wurde ihr am 19.11.2018 rechtswirksam mittels Hinterlegung zugestellt. Die eingeräumte Stellungnahmefrist von 14 Tagen verstrich ungenützt. Die Beschwerdeführerin dem Gericht im laufenden Verfahren keine geänderte Abgabestelle bekanntgegeben, sodass ihr der Verspätungsvorhalt rechtskonform an die ZMR-Adresse zugestellt wurde.

Die am 17.10.2018 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auf Vorhalt der Verspätung durch das BVwG gab die Beschwerdeführerin binnen 2-wöchiger Frist keine Stellungnahme ab, sodass die Verspätung der Beschwerde unbestritten geblieben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), idF BGBl. I Nr. 33/2018 lauten:

"§ 8.

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

"§ 16.

(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

"§ 17.

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Fallbezogen ist somit wie folgt festzuhalten:

Der bekämpfte Bescheid wurde nachweislich am 17.09.2018 durch Übernahme von einem Mitbewohner der Beschwerdeführerin an ihrer ZMR-Adresse rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 15.10.2017. Die am 17.10.2018 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, zumal die Beschwerdeführerin trotz Einräumung des Parteiengehörs kein Vorbringen zur Verspätung vorgebracht hat.

Der an die laut ZMR ausgewiesene Adresse der Beschwerdeführerin zugesendete Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet. Es wurden dem erkennenden Gericht somit zu keinem Zeitpunkt Umstände zur Kenntnis gebracht, die der Versäumung der Beschwerdefrist entgegenstehen würden und sind solche aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2209035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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