Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W177 2127144-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 28.04.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 28.04.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylgesetzA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, Asylgesetz
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 55 Abs. 1, 2 und 3 und § 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 29.06.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 29.06.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 30.06.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass die Taliban sie bedroht hätten, weil der Vater für eine amerikanische Firma gearbeitet hätte. Er selbst habe dort keine Zukunft gehabt und nach der Schule keine Arbeit finden können.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater als Fahrer und im Technikbereich für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und deshalb häufig von den Taliban bedroht worden sei. Dadurch sei auch er bedroht. Die Sicherheitslage sei schlecht und deswegen gebe es auch keine Arbeit und das Leben sei schwer.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater als Fahrer und im Technikbereich für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und deshalb häufig von den Taliban bedroht worden sei. Dadurch sei auch er bedroht. Die Sicherheitslage sei schlecht und deswegen gebe es auch keine Arbeit und das Leben sei schwer.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs, 2 Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 richtet sich die am 25.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen Verfolgung drohe. Außerdem bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Der afghanische Staat sei auch nicht schutzfähig. Außerdem gerügt wird nebst umfangreicher Ausführungen zur Sicherheitslage und zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei auch sehr um seine Integration bemüht.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 richtet sich die am 25.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen Verfolgung drohe. Außerdem bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Der afghanische Staat sei auch nicht schutzfähig. Außerdem gerügt wird nebst umfangreicher Ausführungen zur Sicherheitslage und zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei auch sehr um seine Integration bemüht.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 28.11.2018 auf die Teilnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 28.11.2018 auf die Teilnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, die Familie werde wegen der Tätigkeit des Vaters von den Taliban bedroht.
I.7. Am 12.04.2018 langte eine Stellungnahme sowie eine Stellungnahme "Teil 2" des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird nochmals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Verfolgung durch die Taliban drohe sowie, dass dem Beschwerdeführer ansonsten aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Auch würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen überwiegen und sei die Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. Auch enthalten sind umfassende Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie drei Empfehlungsschreiben. Mit Stellungnahme "Teil 2" brachte der Beschwerdeführer Länderberichte in das Verfahren ein.römisch eins.7. Am 12.04.2018 langte eine Stellungnahme sowie eine Stellungnahme "Teil 2" des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird nochmals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Verfolgung durch die Taliban drohe sowie, dass dem Beschwerdeführer ansonsten aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Auch würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen überwiegen und sei die Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. Auch enthalten sind umfassende Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie drei Empfehlungsschreiben. Mit Stellungnahme "Teil 2" brachte der Beschwerdeführer Länderberichte in das Verfahren ein.
I.8. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gegeben. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 14.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gegeben. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 14.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme.
I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache A1 vom 27.04.2017
* Kursbesuchsbestätigung Deutsch als Fremdsprache/ Modul 1. vom 07.03.2016
* Reisepass des Beschwerdeführers
* Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
* Heiratsurkunde des Beschwerdeführers
* Kopien einiger Zertifikate betreffend den Vater des Beschwerdeführers
* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 30.3.2018* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 30.3.2018
* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 29.03.2018* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 29.03.2018
* Eine "Bestätigung" von XXXX vom 26.03.2018* Eine "Bestätigung" von römisch 40 vom 26.03.2018
* Screenshot einer Seite der Hompage von XXXX .* Screenshot einer Seite der Hompage von römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschto. Er spricht auch Dari und Englisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschto. Er spricht auch Dari und Englisch.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, ist dort aufgewachsen und lebte zuletzt im Bezirk XXXX in Kabul. Er hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht. Er wurde von seinem Vater versorgt und hat selbst noch nie gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, ist dort aufgewachsen und lebte zuletzt im Bezirk römisch 40 in Kabul. Er hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht. Er wurde von seinem Vater versorgt und hat selbst noch nie gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Seine "Ehefrau", seine Eltern und seine beiden Schwestern leben in Kabul, XXXX . Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Auch einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben in Kabul. Weitere Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers leben in Logar.Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Seine "Ehefrau", seine Eltern und seine beiden Schwestern leben in Kabul, römisch 40 . Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Auch einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben in Kabul. Weitere Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers leben in Logar.
In Österreich halten sich eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Sie leben in derselben Unterkunft, wie der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 29.06.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen teilgenommen. Sonstige Aus- und Fortbildungsangebote hat er nicht wahrgenommen und auch keine Deutschprüfung abgelegt.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Vater des Beschwerdeführers hat von etwa 2007 bis 2014 für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet. Seither ist er als Taxifahrer tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater Übergriffe durch die Taliban drohen. Auch, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Zwangsrekrutierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht, kann nicht festgestellt werden.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Kabul (Stadt) ist von öffentlichkeitswirksamen Ang