Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2210116-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde des XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1100321501 152059144:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1100321501 152059144:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, die aufschiebendeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte im Dezember 2015 ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei aus Angst vor den Taliban geflüchtet.
2. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt III), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 (Spruchpunkt IV.). Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und erklärte, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt VIII.) Weiters erließ das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).2. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, (Spruchpunkt römisch vier.). Es stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und erklärte, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt römisch acht.) Weiters erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.).
Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht habe. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er sei zweimal strafgerichtlich verurteilt worden.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er der Behörde unter anderem Ermittlungsmängel und die Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör vorwirft. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und Versorgungssituation in Afghanistan sei jedenfalls im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig. In diesem Zusammenhang werde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid bekämpft.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er der Behörde unter anderem Ermittlungsmängel und die Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör vorwirft. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und Versorgungssituation in Afghanistan sei jedenfalls im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig. In diesem Zusammenhang werde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Ein erster Aktentorso langte am 27.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach zweimaliger Urgenz zur vollständigen Vorlage an die belangte Behörde wurde der Verwaltungsakt am 18.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vollständig vorgelegt.
4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal nur geringe Strafen verhängt wurden (die etwa den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllen). Im Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer scheint überhaupt keine Verurteilung auf.Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal nur geringe Strafen verhängt wurden (die etwa den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllen). Im Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer scheint überhaupt keine Verurteilung auf.
Ohne nähere Prüfung des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass seine Ausreise nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung (zumindest) seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK bedeuten würde.Ohne nähere Prüfung des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass seine Ausreise nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung (zumindest) seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.
5. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.5. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
6. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.6. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2210116.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019