Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L508 2148765-3/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 19.11.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. der Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 19.11.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte erstmals am 13.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er als Grund für die Ausreise an, er sei ein Funktionär der BNP und werde daher in seiner Heimat von der Regierungspartei verfolgt. Er sei von Angehörigen der AWAMI League fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden. Mit einem Mord habe er nichts zu tun. Durch die fingierte Anzeige sei beabsichtigt, ihn von der Polizei verfolgen zu lassen.
2. Am 29.8.2016 gab der BF im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme an, er habe als Mitglied der BNP für diese Arbeiten erledigt und Poster aufgehängt. Aus diesem Grund sei er von Mitgliedern der AWAMI-League fälschlicherweise angezeigt worden. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn dort gesucht. Nachdem er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht wird, sei er nicht mehr nach Hause gefahren. Es sei in der Hauptstadt Dhakar verblieben und habe seine Ausreise organisiert. Befragt wie er von der Anzeige erfahren habe, gab er an, es habe die Polizei bei seiner Familie nach ihm gefragt. Im Falle der Rückkehr befürchte er, wegen des Haftbefehles festgenommen zu werden.
2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.)2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.)
Die belangte Behörde erachtete in der Begründung ihrer Entscheidung das Vorbringen des BF als nicht den Tatsachen entsprechend und stellte fest, dass keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK vorliege. Weiters wurde festgestellt, dass der BF auch keine Rückkehrbefürchtung glaubhaft dargelegt habe und er im Falle der Rückkehr nach Bangladesch keiner Gefahr aus Gründen der allgemeinen Sicherheitslage ausgesetzt wäre. Es würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei seiner Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ergeben.Die belangte Behörde erachtete in der Begründung ihrer Entscheidung das Vorbringen des BF als nicht den Tatsachen entsprechend und stellte fest, dass keine Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliege. Weiters wurde festgestellt, dass der BF auch keine Rückkehrbefürchtung glaubhaft dargelegt habe und er im Falle der Rückkehr nach Bangladesch keiner Gefahr aus Gründen der allgemeinen Sicherheitslage ausgesetzt wäre. Es würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei seiner Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ergeben.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz") würden die Voraussetzungen fehlen. Der BF habe in Österreich keinen Familienbezug. Sein Aufenthalt seit Mitte März 2014 sei lediglich durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz mit falschen Behauptungen begründet. Eine besondere Integration seiner Person in Österreich liege nicht vor. Die Interessensabwägung private Interessen zu den öffentlichen Interessen ergäbe, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt und zulässig.Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz") würden die Voraussetzungen fehlen. Der BF habe in Österreich keinen Familienbezug. Sein Aufenthalt seit Mitte März 2014 sei lediglich durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz mit falschen Behauptungen begründet. Eine besondere Integration seiner Person in Österreich liege nicht vor. Die Interessensabwägung private Interessen zu den öffentlichen Interessen ergäbe, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt und zulässig.
Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen. Es seien keine besonderen Umstände hervorgekommen, die bei der Regelung seine persönlichen Verhältnisse vor der Ausreise zu berücksichtigen wären, weshalb der BF verpflichtet ist, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung auszureisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2017, Zl. L509 2148765-1/6E als unbegründet abwies. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Vor-Ort-Recherchen ergeben hätten, dass die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gefälscht seien und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 erworben, einen Erste Hilfe Kurs besucht und arbeite im Rahmen des ComeIntegration-Projekt im Bereich Essen auf Rädern mit. Dem sei das Interesse der Republik Österreich auf ein geordnetes Fremdenwesen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer sein illegal in Österreich eingereist und habe sich sein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet erwiesen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Vorbringen erstattet, das die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indiziere. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, der gesund sei, und habe seinen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre als Lebensmittelhändler gearbeitet und habe die Schule abgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sich nicht wieder in Bangladesch einleben könne. Außerdem verfüge er über familiäre Bindungen in Bangladesch, zumal seine Familie (Ehefrau und Geschwister) nach wie vor dort leben würden. Dieses Erkenntnis wurde am 13.12.2017 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
4. In der Folge stellte der BF am 3.8.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
5. Mit Bescheid vom 26.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 3.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit Bescheid vom 26.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 3.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2018, GZ: L525 2148765-2/2E gemäß §§ 58 Abs. 10 AsylG, §10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.03.2018 in Rechtskraft.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2018, GZ: L525 2148765-2/2E gemäß Paragraphen 58, Absatz 10, AsylG, §10 Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.03.2018 in Rechtskraft.
7. Am 15.11.2018 brachte der BF einen neuerlichen und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er keine neuen Gründe habe. Er habe aber Probleme in Pakistan und könne nicht zurückkehren. Der BF wiederholte zusammengefasst seine Probleme, welche er bereits in den Vorverfahren geltend gemacht habe. Neue Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.
8. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 15.11.2018 zusammengefasst an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde. Den Antrag habe er deswegen eingebracht, da er Probleme in Bangladesch habe und deshalb nicht zurückkehren könne. Seine Fluchtgründe welche er im Erstverfahren angegeben habe, seien noch immer aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Er könne nicht zurückkehren. Es würde keine neuen Fluchtgründe geben. Hinsichtlich seines weiteren Verbleibs in Österreich habe er eine Unterschriftensammlung vorgenommen.
9. Dem BF wurde am 16.11.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Absatz 1 VwGVG ausgefolgt.9. Dem BF wurde am 16.11.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 1 VwGVG ausgefolgt.
10. Am 16.11.2018 wurde der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde befragt. Dabei gab er an, er leide an keiner Krankheit und benötige keine Medikamente. Er habe bei seinem Antrag auf Niederlassung nicht alle Unterlagen abgeben können. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da es dort für ihn sehr unsicher sei. Darüber hinaus wurden Ausführungen zu seiner Integration getätigt. Er habe gegenständlichen Antrag gestellt, da er nicht nach Bangladesch zurückkehren möchte. Seine Gründe seien gleich geblieben. Die politische Situation in Bangladesch sei gefährlich.
11. Mit Verfahrensordnung gemäß § 29 Absatz 2 Asylg vom 16.11.2028 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner, dass ihm vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs eine Rechtsberatung zuteil werde.11. Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 Asylg vom 16.11.2028 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner, dass ihm vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs eine Rechtsberatung zuteil werde.
12. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 19.11.2018 an, er habe den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus jenen Gründen gestellt, welche er bereits im Vorverfahren geltend gemacht habe. Neue Gründe habe er keine. Zu den Länderfeststellungen wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Ferner langte beim BFA am 19.11.2018 ein e-mail mit einem Schreiben der Bangladesch Nationalist Party BNP ein, aus welchem hervorgeht, dass der BF ein aktiver Anhänger dieser Partei sei. Die Rechtsberaterin machte von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch.
Im Rahmen der am 19.11.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen der am 19.11.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 19.11.2018, Zl. 1002908101-181091445, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Das Vorbringen sei demzufolge unglaubwürdig. Zum neu vorgelegten Schriftstück wurde ausgeführt, dass über die Mitgliedschaft bei der BNP bereits im Erstverfahren abgesprochen worden sei und dieses Schreiben, dass der Antragsteller ein führendes Mitglied der Partei sei, in völligem Widerspruch zu seinen Angaben im Erstverfahren stünde. Eine besondere Exponiertheit sei im Erstverfahren seitens des BF nicht vorgebracht worden. Der neue Antrag sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen und rechtliche Überlegungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.
13. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 23.11.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise erstmals am 13.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.)Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.)
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2017, Zl. L509 2148765-1/6E als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis wurde am 13.12.2017 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge stellte der BF am 3.8.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Mit Bescheid vom 26.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 3.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 26.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 3.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2018, GZ: L525 2148765-2/2E gemäß §§ 58 Abs. 10 AsylG, §10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.03.2018 in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2018, GZ: L525 2148765-2/2E gemäß Paragraphen 58, Absatz 10, AsylG, §10 Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.03.2018 in Rechtskraft.
7. Am 15.11.2018 brachte der BF einen neuerlichen und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er zwar keine neuen Gründe habe, er habe aber Probleme in Bangladesch und seien seine Fluchtgründe noch immer aufrecht. Neu vorlegt wurde ein Schreiben, welches die Mitgliedschaft des BF zur BNP belegen sollte. Der BF wiederholte zusammengefasst seine Probleme, welche er bereits in den Vorverfahren geltend gemacht habe. Neue Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Zur Lage imHerkunftsland:
KI vom 23.3.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage)
Am 8. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).Am 8. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).
Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren ältere Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018).
BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018).
Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am 30. Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in Dhaka ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr
3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018).
Noch vor der Urteilsverkündung kam es in Dhaka zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018).
Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzenden verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzenden verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vergleiche BBC News 8.2.2018).
Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung (Dhaka Tribune 10.2.2018).
Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am 1. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am 6. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am 1. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am 6. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vergleiche Gulf Times 4.3.2018).
Am 19. März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Dhaka, der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum 8. Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018).
Quellen:
Politische Lage:
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der