TE Vfgh Beschluss 2018/9/24 E1605/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines nach Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachten Abtretungsantrags; Möglichkeit einer Abtretung nur im Fall der Abweisung oder Ablehnung

Spruch

Der Antrag auf nachträgliche Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E1605/2018-6, das Beschwerdeverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. März 2018, Zlen LVwG-S-1793/001-2015, LVwG-S-1794/001-2015, LVwG-S-1795/001-2015 sowie LVwG-S-1796/001-2015, gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ein, nachdem die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 27. April 2018 ihre Beschwerde zurückgezogen hatten.

2.       Mit einem am 18. Juli 2018 postalisch sowie am 3. August 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag gemäß §87 Abs3 VfGG, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG nachträglich dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3.       §87 Abs3 VfGG sieht die (nachträgliche) Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vor, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

4.       Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1605.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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