TE Vfgh Beschluss 2018/9/25 G127/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BDG 1979 und des PoststrukturG sowie eines Durchführungs-Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen mangels genauer Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) §48b BDG idF BGBl I 61/1997

und/oder

b) §17a Abs1 PTSG idF BGBl I 161/1999,

in eventu samt §17 Abs1 PTSG idF BGBl I 6/1999,

in eventu samt §17 Abs1a PTSG idF BGBl I 10/2001,

in eventu samt §17 Abs6 PTSG idF BGBl I 161/1999

und/oder

c) §17 Abs1 PTSG idF BGBl I 6/1999,

in eventu samt §17 Abs1a PTSG idF BGBl I 10/2001,

und/oder

d) in eventu des §17 Abs6 PTSG idF BGBl I 161/1999,

in eventu samt des §17 Abs6a PTSG idF BGBl I Nr 71/2003,

in eventu samt §17 Abs1 PTSG idF BGBl I 6/1999,

in eventu samt §17 Abs1a PTSG idF BGBl I 10/2001,

und/oder

e) in eventu §17 Abs6a PTSG idF BGBl I Nr 71/2003,

in eventu samt §17 Abs6 PTSG idF BGBl I 161/1999,

in eventu samt §17 Abs1 PTSG idF BGBl I 6/1999,

in eventu samt §17 Abs1a PTSG idF BGBl I 10/2001,

und/oder

f) in eventu (samt) §15 Abs3 PTSG idF BGBl I Nr 24/2000

und/oder

g) das Durchführungs-Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Mai 1998, GZ 920.069/5-VII/A/6/98, zu §48b BDG 1979 betreffend die Handhabung der bezahlten Mittagspause, insbesondere den dritten Absatz des Punktes 2., der die Überschrift trägt 'Anrechnung der Ruhepausen auf die Dienstzeit'

als verfassungswidrig aufheben".

2.       Die antragstellende Gesellschaft macht in ihrem Antrag nähere Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen; des Weiteren legt sie die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen – auch wenn diese teils den Bestimmungen nicht eindeutig zugeordnet sind – dar.

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen für den (Individual-)Antrag bestreitet. Darüber hinaus tritt die Bundesregierung den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft inhaltlich entgegen.

4.       Die antragstellende Gesellschaft hat eine Replik erstattet, in der sie den Ausführungen der Bundesregierung entgegentritt.

5.       Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem gesamten Inhalt nach oder in bestimmten Stellen aufzuheben (zu Verordnungsprüfungsanträgen vgl §57 Abs1 erster Satz VfGG).

Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zahlreichen Beschlüssen dargelegt hat – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (zB VfSlg 17.570/2005 mwN; zu Verordnungen vgl VfSlg 16.533/2002; VfGH 20.11.2014, V61/2013).

Eben diesem Erfordernis wird der Antrag der antragstellenden Gesellschaft nicht gerecht. Das unter Punkt 1. wiedergegebene Aufhebungsbegehren lässt auf Grund seiner alternativen Formulierung, nämlich durch die wiederholte Verwendung der Formulierung "und/oder" die unter Punkt a), b), c) oder g) bezeichneten Bestimmungen, in eventu die unter Punkt d), e) oder f) bezeichneten Bestimmungen aufzuheben, offen, welche Gesetzesvorschrift nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft tatsächlich durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden soll bzw ob sämtliche oder nur einzelne der genannten Bestimmungen aufgehoben werden sollen. Da es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt, scheidet eine Verbesserung seitens des Verfassungsgerichtshofes aus (zB VfGH 2.7.2015, G16/2015; 12.6.2018, G90/2018).

6.       Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.

7.       Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G127.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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