TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 L519 2184356-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2184356 -1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxxx, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.12.2017, Zl. xxxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iraks, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 23.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iraks, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 23.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Sein Bruder sei im Jahr 2007 von den schiitischen Milizen der Asaib Ahl al Haq ermordet worden. In weiterer Folge seien der BF und sein Bruder von den Milizen bedroht worden und ausgereist.

I.2. Am 02.11.2017 langte eine Verständigung über die Einstellung eines Verfahrens gegen den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie eine Verständigung über die Ankageerhebung gegen den BF gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 SMG (Suchtmittelgesetz) samt Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ein.römisch eins.2. Am 02.11.2017 langte eine Verständigung über die Einstellung eines Verfahrens gegen den BF gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie eine Verständigung über die Ankageerhebung gegen den BF gemäß Paragraphen 27, Absatz eins und 2 SMG (Suchtmittelgesetz) samt Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ein.

I.3. Am 21.11.2017 wurde der BF strafgerichtlich wegen Verstoßes gegen das SMG verurteilt und wurde die belangte Behörde entsprechend informiert.römisch eins.3. Am 21.11.2017 wurde der BF strafgerichtlich wegen Verstoßes gegen das SMG verurteilt und wurde die belangte Behörde entsprechend informiert.

I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gem. § 13 Abs. 2 Z.1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.11.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.)römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.11.2017 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.)

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei.römisch eins.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei.

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung sei ein Einreiseverbot zu erlassen und habe der BF in diesem Zusammenhang sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung sei ein Einreiseverbot zu erlassen und habe der BF in diesem Zusammenhang sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I-IV erhoben. Es wurden die Antäge gestellt, dem BF Asyl zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in egentu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung Aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I-IV erhoben. Es wurden die Antäge gestellt, dem BF Asyl zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in egentu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung Aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gerade aufgrund der Übereinstimmung der Angaben des BF mit den Länderberichten sei sein Vorbringen glaubwürdig. Entgegen den Medien, dass sich die Sicherheitslage im Irak verbesserte, sei der Irak immer noch ein gescheiterter Staat. In den Länderberichten werde festgehalten, dass sich die Sicherheitslage im Irak nach der dramatischen Verschlechterung in den Jahren 2015 und 2016 mit Ausnahme von einigen von IS zurück eroberten Gebieten nicht verbessert habe. Staatlichen Stellen sei es nicht möglich, das Gewaltmonopol sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS würden eigenmächtig handeln und seien irakische Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Sicherheitslage sei instabil und wurde hierzu auf den Bericht des auswärtigen Amtes sowie den von EASO verwiesen.

In Diayla sei die Situation unerträglich geworden und wurde aus Berichten hierzu zitiert. Schiitische Milizen würden systematische Menschenrechtsverletzungen begehen. Es käme zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch Regierungskräfte. Es folgten Ausführungen zur Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, zu unfairen Gerichtsverfahren, zu Flüchtlingen und Vertriebenen und wurde zusammenfassend festgehalten, dass es dem BF nicht zumutbar sei, in den Irak zurückzukehren. Die von der Behörde übermittelten Länderfeststellungen würden dies belegen. Der BF sei von der schlechten Sicherheitslage sowie zusätzlich von Verfolgungshandlungen von Seiten der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al Haq bedroht.

I.6. Die Beschwerdevorlage langte am 26.01.2018 in der Außenstelle Linz des BVwG ein.römisch eins.6. Die Beschwerdevorlage langte am 26.01.2018 in der Außenstelle Linz des BVwG ein.

I.7. Mit Beschluss vom 31.01.2018 wurde der Beschwerde des BF gegen gegenständlich bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 31.01.2018 wurde der Beschwerde des BF gegen gegenständlich bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.8. Am 09. bzw. 10. April 2018 langten per Fax und Mail dieselbe Dokumentenvorlage ein. Vorgelegt wurde der irakische Staatsbürgerschaftsnachweis, die Sterbeurkunde des Bruders, der Personalausweis, der Personalausweis des in Österreich asylberechtigten Bruders, die Wohnsitzkarte des Vaters und eine Lebensmittelbezugskarte.römisch eins.8. Am 09. bzw. 10. April 2018 langten per Fax und Mail dieselbe Dokumentenvorlage ein. Vorgelegt wurde der irakische Staatsbürgerschaftsnachweis, die Sterbeurkunde des Bruders, der Personalausweis, der Personalausweis des in Österreich asylberechtigten Bruders, die Wohnsitzkarte des Vaters und eine Lebensmittelbezugskarte.

I.9. Für den 16.04.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.9. Für den 16.04.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.

Der BF legte in der Verhandlung im Original den Staatsbürgerschaftsausweis, den Personalausweis sowie die Sterbeurkunde seines Bruders vor. Weiters legte er einen Patienten- und einen Entlassungsbrief vom 25.01.2018 sowie den positiven Bescheid des Bruders und dessen Konventionspaß vor.

Der Rechtsvertretung wurde ein Länderinformationsblatt zum Irak mit der Einladung ausgehändigt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters die BF betreffend.

I.10. Am xxxxx2017 langte eine Meldung über eine Straftat des BF gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG ein. Demnach wurde der BF beim Verkauf von Suchtmittel an einem öffentlichen Ort gegen Entgelt wiederum auf frischer Tat betreten. Gegen den BF wurde wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall und 27 Abs. 3 SMG Anklage erhoben. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF am xxxxx2018 in Untersuchungshaft genommen worden ist. Die Unterlagen wurden in der Folge durch das BFA nochmals übermittelt.römisch eins.10. Am xxxxx2017 langte eine Meldung über eine Straftat des BF gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG ein. Demnach wurde der BF beim Verkauf von Suchtmittel an einem öffentlichen Ort gegen Entgelt wiederum auf frischer Tat betreten. Gegen den BF wurde wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall und 27 Absatz 3, SMG Anklage erhoben. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF am xxxxx2018 in Untersuchungshaft genommen worden ist. Die Unterlagen wurden in der Folge durch das BFA nochmals übermittelt.

I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Araber gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein lediger, junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Irak - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Beim BF wurden im Jänner 2018 erstmalig Herzrythmusstörungen festgestellt. Bei Bedarf nimmt er Blutverdünnungsmittel ein, vor der Verhandlung zuletzt vor 2 Wochen, da er Medikamente hasst. Er ist Sportler, besucht regelmäßig das Fitnessstudio und raucht.

Der BF stammt aus der Region xxxxx und hat dort 9 Jahre die Grundschule besucht. Er war Judo-Kämpfer und arbeitete als Maler und Anstreicher.

Der BF hat den Irak legal verlassen und ist schlepperunterstützt in die europäische Union gereist. Am xxxxx2015 wurde er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Im Irak leben nach wie vor die Eltern und sechs verheiratete Schwestern. Die Eltern beziehen eine Pension und leben wie ein Teil der Geschwister sowie diverse weitere Verwandte in xxxxx. Der andere Teil der Geschwister lebt in Bagdad, wo sich der BF auch drei Monate vor seiner Ausreise aufgehalten hat. Ein Bruder des BF lebt in Deutschland. Einem weiteren Bruder des BF, xxxxx wurde im Jahr 2015 nach Asylantragstellung am 10.06.2015 in Österreich Asyl gewährt. Ein weiterer Bruder ist im Jahr 2007 im Irak getötet worden.

Der BF lebt von staatlichen Leistungen und wird finanziell von seinem in Österreich lebenden Bruder unterstützt, mit welchem er jedoch nicht zusammenlebt bzw. gelebt hat. Weiters erhält er finanzielle Unterstützung von seinem Vater aus dem Irak. Der BF hat einen Deutschkurs besucht jedoch keine Deutschprüfung abgelegt.

Der BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des BF steht fest.

Das gegen den BF eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft xxxxx eingestellt.Das gegen den BF eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft xxxxx eingestellt.

Der BF befand sich wegen einer Anklage gemäß § 27 Abs. 2a SMG (Überlassung von Ecstasy) von xxxxx in Untersuchungshaft.Der BF befand sich wegen einer Anklage gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG (Überlassung von Ecstasy) von xxxxx in Untersuchungshaft.

Er wurde mit Urteil vom xxxxx wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall und § 27 Abs. 2 a 3. Fall SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF hat demnach an zwei verschiedene verdeckte Ermittler jeweils drei Ecstasy Tabletten verkauft und in zumindest fünf Fällen Suchtgiftabnehmer an Suchtgiftverkäufer vermittelt. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurden mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen bewertet. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen zudem eine Eintragung wegen Vandalismus im August 2017, eine Eintragung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie Sachbeschädigung aus August 2017 auf.Er wurde mit Urteil vom xxxxx wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und Paragraph 27, Absatz 2, a 3. Fall SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF hat demnach an zwei verschiedene verdeckte Ermittler jeweils drei Ecstasy Tabletten verkauft und in zumindest fünf Fällen Suchtgiftabnehmer an Suchtgiftverkäufer vermittelt. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurden mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen bewertet. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen zudem eine Eintragung wegen Vandalismus im August 2017, eine Eintragung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie Sachbeschädigung aus August 2017 auf.

Gegen den BF wurde im Juni 2018 wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall und 27 Abs. 3 SMG Anklage erhoben. Seit xxxxx2018 befindet er sich in Untersuchungshaft.Gegen den BF wurde im Juni 2018 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall und 27 Absatz 3, SMG Anklage erhoben. Seit xxxxx2018 befindet er sich in Untersuchungshaft.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

Es besteht in der Herkunftsregion des BF eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch die Familie des BF sowie durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System).

Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis).

Die Herkunftsregion des BF ist im Luftweg via Bagdad (Baghdad International Airport) unmittelbar erreichbar.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen (Staatendokumentation des BFA) getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.11.2017: Weitere Entwicklungen im Anschluss an das Kurdenreferendum, weitere Rückeroberungen von IS-Gebiet und Update Sicherheitslage mit Fokus auf Bagdad. Relevant für die Abschnitte Sicherheitslage, politische Lage und Menschenrechtslage

Am 29.10.2017 erklärte Mas'ud Barzani seinen Rücktritt als Präsident der kurdischen Region. Er lehnte in einem Brief an das kurdische Parlament eine Verlängerung seines Mandats über den 1.11.17 hinaus ab (IFK 6.11.2017). Barzani bleibt Vorsitzender der KDP (Kurdistan Democratic Party) und somit weiterhin ein wichtiger politischer Akteur. Die weiter andauernde Lähmung des kurdischen Regionalparlamentes versetzt die beiden Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistans) weiterhin in die Lage, politische Entscheidungen ohne die Einbeziehung der Partei Goran oder anderer Parteien zu treffen (CR 14.11.2017).

Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017).

Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie Tuz Khurmatu (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 9.11.2017).

Am Abend des 12.11.2017 fand in der Grenzregion zwischen Iran und Irak ein Erdbeben der Stärke 7,3 statt. Im Irak war dabei die an der Grenze zum Iran befindliche Stadt Halabja (im Autonomen Kurdengebiet) am stärksten betroffen. Acht Menschen starben im Irak, mehr als 500 wurden verletzt und hunderte Familien wurden obdachlos. Zumindest drei Gesundheitszentren wurden beschädigt. Verglichen mit dem Iran war der Irak deutlich geringer von dem Erdbeben betroffen (UNFPA 19.11.2017).

Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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