Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 2197495-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 1073836200/150687262, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Bei der Erstbefragung ... am 17.06.2015 gaben Sie, zu Ihrem
Fluchtgrund befragt, Folgendes an:
Es gibt keine Schule dort, keine Arbeit, die Taliban haben meinen Vater und einen Onkel ermordet. Ich befürchte auch eine Verfolgung/Ermordung durch die Taliban.
Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, gaben Sie an:
Verfolgung durch die Taliban, ich habe Angst um mein Leben.
...
Am 29.03.2018 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
... einvernommen, wobei Sie im Wesentlichen Folgendes angaben (F =
Frage, A = Antwort):
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Ich spreche Dari, teilweise Farsi und teilweise Deutsch.
...
... Ich wurde in XXXX geboren, im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX.... Ich wurde in römisch 40 geboren, im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 .
...
F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie? Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?
A: Nein.
...
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Afghanistan.
F: Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Hazara und schiitischer Moslem.
F: Wo war Ihr letzter Wohnort in Afghanistan?
A: In meinem Heimatdorf.
...
F: Bitte schildern Sie mir einen kurzen Lebenslauf betreffend Ihre
Person, z. B.: Wo sind Sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
A: Ich wurde in meinem Heimatdorf geboren. Ich habe keine Schule besucht. Manchmal habe ich Hilfsarbeitertätigkeiten gemacht. Mit 15 Jahren bin ich in den Iran gegangen. Dort wollte man mich aber nach Afghanistan abschieben, deswegen bin ich nach Europa geflüchtet.
Nachgefragt: In Afghanistan habe ich zum Beispiel Busse gereinigt. Das nennt man dort "Cleaner".
F: Wovon haben Sie im Iran gelebt?
A: Ich war circa fünf Monate dort und habe auf einer Baustelle als
Hilfsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt: In Teheran.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Können Sie Dari lesen und schreiben?
A: Nein.
F: Womit haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Als mein Vater noch lebte, hat er sich um mich gekümmert. Danach habe ich selbst gearbeitet. Nachgefragt: Ich war noch sehr klein, als mein Vater starb. Ich erinnere mich nicht mehr daran, wie alt ich war.
F: Hat Ihre Mutter gearbeitet?
A: Nein.
F: Wovon hat sie gelebt, nachdem Ihr Vater verstorben ist?
A: Ich habe gearbeitet.
F: Welche Provinzen haben Sie schon besucht?
A: Ich war nur in XXXX.A: Ich war nur in römisch 40 .
F: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Es war circa zwei bis drei Wochen vor meiner Ausreise.
F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
A: Vor zwei oder zweieinhalb Jahren.
...
F: Sind Sie schlepperunterstützt nach Europa gereist?
A: Ja.
F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?
A: Mein Onkel mütterlicherseits hat meine Reise bezahlt, ich weiß es nicht.
F: Wie hat er das organisiert?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wo lebt Ihr Onkel?
A: In meinem Heimatdorf.
F: Wie konnte er von dort Ihre Ausreise aus dem Iran organisieren?
A: Telefonisch hat er alles organisiert.
F: Wie sind Sie in Österreich eingereist?
A: Illegal.
F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A: Seit zwei oder zweieinhalb Jahren.
...
F: Wieso wollten Sie in die Schweiz?
A: Meine Geschwister sind dort.
...
Ich weiß nicht, wie sie dorthin gekommen sind, der Schlepper hat es organisiert. Ich glaube, dass sie mit meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet sind.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern?
A: Ja. Nachgefragt: Sie leben bei einem Cousin väterlicherseits.
F: Welche Familienangehörigen leben noch in Ihrem Herkunftsstaat (Name, Geburtsdatum, Wohnort, was arbeiten diese, Staatsangehörigkeit)?
A: Mutter ..., war früher Schneiderin; Onkel mütterlicherseits ..., Hilfsarbeiter; Onkel mütterlicherseits ..., Hilfsarbeiter. Sie leben alle in meinem Heimatdorf.
F: Wie geht es Ihrer Familie finanziell?
A: Sehr schlecht. Nachgefragt: Meine Onkel versuchen, meine Mutter zu versorgen.
F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus?
A: Ich hatte Freunde, aber jetzt nicht mehr. Nachgefragt: Wir sind nicht mehr miteinander in Kontakt.
F: Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Familienangehörigen?
A: Wir haben via Facebook Kontakt.
F: Wie oft haben Sie Kontakt mit diesen?
A: Ich habe circa einmal pro Woche Kontakt zu meiner Mutter.
F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern.
F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A: Dreimal nein.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Ja.
F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.)?
A: Nein. Nur mit den Taliban.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein.
F: Haben sich Familienangehörige in Afghanistan politisch/religiös betätigt?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß ...
A: Mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits wurden von den Taliban getötet. Das Leben meiner Geschwister war dort auch in Gefahr, deswegen sind sie mit einem Onkel geflüchtet. Mein Leben war dort auch in Gefahr, deswegen musste ich flüchten.
F: Warum war Ihr Leben in Gefahr?
A: Wenn die Taliban Schiiten und Hazara erwischen, dann töten sie sie.
...
F: Sie haben angegeben, dass Sie selbst in Afghanistan aufgrund Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätten. Bitte konkretisieren Sie das.
A: Es gibt die Probleme zwischen den Taliban und den Hazara.
Nachgefragt: Sie sind mehrmals gekommen. Ich hatte Angst und musste draußen in den Bergen schlafen.
F: Was ist genau passiert?
A: Sie sind mehrmals gekommen, aber sie haben mich nicht erwischt.
F: Wohin sind sie gekommen?
A: Zu uns nach Hause.
F: Wer genau ist da gekommen?
A: Die Taliban.
F: Woher wissen Sie, dass es die Taliban waren?
A: Man weiß es.
F: Wie viele Personen sind gekommen?
A: Bei den Taliban kommen immer 9-10 Personen.
F: Wann sind sie gekommen, in welchem Zeitraum?
A: Sie kommen nachts, tagsüber kommen sie nicht. Das Datum weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich war klein. Nachgefragt: 14 oder 15.
F: Was wollten diese Leute?
A: Sie wollten mich töten.
F: Woher wissen Sie das?
A: Ich weiß es, weil die Taliban unsere Feinde sind.
F: Wie oft kamen sie?
A: Mehrmals.
F: Wie oft?
A: Ich weiß nicht, wie viele Male es war, aber sehr oft.
Nachgefragt: Ein- bis zwei Mal pro Woche.
F: Wer war zu Hause?
A: Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits waren zu Hause.
F: Sie sagten doch vorher, dass die beiden gestorben wären, als Sie noch sehr klein waren?
A: Als ich groß geworden bin, hat mir meine Mutter das erzählt.
F: Die Taliban kamen zu Ihrem Vater und zu Ihrem Onkel, weil man Sie töten wollte?
A: Sie sind gekommen und haben meinen Vater und meinen Onkel umgebracht. Meine Mutter wusste, dass die Taliban immer wieder zu uns kommen würden, deswegen musste ich draußen in den Bergen schlafen.
F: Haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters immer in den Bergen geschlafen?
A: Tagsüber bin ich nach Hause gekommen und habe gegessen und nachts habe ich in den Bergen geschlafen.
F: Sie haben gesagt, dass die Taliban immer wegen Ihnen gekommen wären, als Sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen wären. Nun reden Sie wieder von Ihrem Vater und Ihrem Onkel. Welches Problem hatten Sie als Hazara?
A: Die Taliban wollen die Familie töten, wir sind alle Hazara.
F: Wie lange waren Sie nach dem Tod Ihres Vaters noch in Afghanistan?
A: Das weiß ich nicht genau, aber ich bin circa zwölf Jahre nach dem Tod meines Vaters geflüchtet.
F: Ist Ihnen persönlich etwas passiert, gab es einen Vorfall, weil Sie Hazara und Schiit sind?
A: Ja.
F: Was konkret ist Ihnen passiert?
A: Sie sind mehrmals gekommen, aber sie haben mich nicht gefunden.
F: Aber was ist Ihnen dann passiert?
A: Sie könnten mich irgendwann erwischen.
F: Wann haben Ihre Geschwister Afghanistan verlassen?
A: Das weiß ich nicht. Nachgefragt: Zuerst haben meine Geschwister Afghanistan verlassen und dann ich.
F: Haben die Taliban Ihrer Mutter etwas getan?
A: Meine Mutter wurde von den Taliban geschlagen. Und sie wurde gefragt, wo die Kinder sind. Nachgefragt: Sie hat es nicht gesagt, wo wir sind, und wurde geschlagen.
F: Warum wollten die Taliban Ihren Vater töten?
A: Weil es unsere Feinde sind.
F: Warum leben Ihre Onkel noch in Ihrem Heimatdorf?
A: Die beiden müssen noch dort leben, sie haben keine andere Wahl.
F: Welche Probleme haben Ihre Onkel mit den Taliban?
A: Sie haben auch Probleme mit den Taliban.
F: Welche?
A: Religionsprobleme.
F: Warum ist Ihre Familie nicht in eine andere Provinz gegangen?
A: Die Sicherheitslage ist überall schlecht. Überall sind die Taliban.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Die Taliban würden mich töten.
F: Wurden Sie persönlich bedroht?
A: Ja, mehrmals.
F: In welcher Form?
A: Ich weiß das Datum nicht mehr, aber ich wurde von den Taliban bedroht. Sie sagten zu mir, dass ich entweder das Land verlassen müsste oder Sie würden mich töten.
F: Sind Sie nach Ihrer heute beschriebenen Ausreise noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt?
A: Nein.
F: Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stehen unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Sie sind ein junger und gesunder Mann, Sie könnten Sich völlig anonym in einer der Städte niederlassen und sich dort eine Arbeit suchen und dort leben. Die Taliban würden Sie dort nicht finden können. Was spräche in Ihren Augen dagegen?
A: Dort war mein Leben in Gefahr, deswegen bin ich geflüchtet. Die Taliban und die afghanische Regierung gehören zusammen.
F: Es gibt aber auch kein Meldewesen. Niemand würde wissen, dass Sie zum Beispiel in Kabul leben.
A: Die Sicherheitslage in Kabul ist schlecht.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?
A: Nein.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?
A: Ich habe den Kurs A1 gemacht. Die Prüfung habe ich nicht.
F: Welchen Aktivitäten gehen Sie in Österreich nach? Sie können diese Frage gern auch auf Deutsch beantworten.
A: Ich kann nicht in Deutsch reden. Vormittags besuche ich ein Fitnessstudio und nachmittags gehe ich draußen spazieren.
(Anmerkung: Asylwerber antwortet auf Dari.)
F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte in Österreich aus?
A: Ich habe Freunde hier, Österreicher und Afghanen.
F: Woher kennen Sie Ihre Freunde?
A: Vom Deutschkurs.
F: Was wollen Sie in Österreich arbeiten?
A: Ich möchte als Friseur arbeiten.
F: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
F: Was erwarten Sie sich in Österreich?
A: Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen.
F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Nein.
F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Nein.
...
F: Wieso wollten Sie der Polizei im letzten Dezember Ihren Ausweis nicht zeigen?
A: Ich war stark alkoholisiert. Ich weiß es nicht. Ich konnte deswegen auch nicht deutsch sprechen.
F: Wieso haben Sie angegeben, dass Ihr Name XXXX wäre?F: Wieso haben Sie angegeben, dass Ihr Name römisch 40 wäre?
A: Das habe ich nicht gesagt.
F: Warum trinken Sie so viel Alkohol?
A: Ich habe in Afghanistan angerufen und es war dort alles schlecht. Deswegen habe ich getrunken.
F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie anderweitige private Interessen in Österreich?
A: Nein.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest ... Sie sind jedenfalls volljährig.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischer Moslem. Sie sprechen Dari und etwas Farsi. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind gesund. Sie sind arbeitsfähig. Sie stammen aus der Provinz XXXX.Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischer Moslem. Sie sprechen Dari und etwas Farsi. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind gesund. Sie sind arbeitsfähig. Sie stammen aus der Provinz römisch 40 .
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Taliban Sie bedroht oder verfolgt haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr von den Taliban verfolgt werden würden. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Sie verfügen über Angehörige (Mutter und zwei Onkel) in Ihrer HerkunftsprovinzXXXX. Sie können daher Unterstützung bekommen. Sie verfügen zwar nicht über Schulbildung, aber Sie verfügen über Berufserfahrung als Reinigungskraft und als Bauhilfsarbeiter. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Außerdem würden Sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können.
Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz XXXX ist ausreichend sicher. Es ist Ihnen möglich, Ihre Herkunftsprovinz sicher zu erreichen.Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz römisch 40 ist ausreichend sicher. Es ist Ihnen möglich, Ihre Herkunftsprovinz sicher zu erreichen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind spätestens am 16.06.2015 illegal in Österreich eingereist und haben am 16.06.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens.
Es steht fest, dass Sie keine Angehörigen in Österreich haben. Sie besuchen in Österreich keine Kurse, Schulen, sind nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer Arbeit nach. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Sie sind unbescholten.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul ...
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardi