TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 I415 2168092-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2168092-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Edward W. Daigneault, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Edward W. Daigneault, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 10.11.2015 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er Nigeria verlassen habe, nachdem Boko Haram seine Kirche niedergebrannt habe, wodurch viele Leute getötet worden seien. In Österreich sei er, nachdem er versucht habe seine Angehörigen telefonisch zu erreichen, angerufen worden und hätte der unbekannte Anrufer ihm gesagt, dass der Pastor getötet worden sei und sie ihn suchen würden.

2. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. I416 2168092-1/3E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 05.10.2017 in Rechtskraft.

4. Am 14.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er eine Freundin in Österreich habe, mit der er weiterhin leben wolle. In Österreich gebe es Sicherheit. Er habe seine Heimat wegen der Sicherheit verlassen und wolle hierbleiben. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria würde er von einer Gruppe von Leuten getötet werden, welche bereits seinen Pastor getötet haben.

5. Mit Bescheid vom 15.04.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück.5. Mit Bescheid vom 15.04.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück.

6. Die dagegen am 11.05.2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. I405 2168092-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

7. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Vor ca. 2 Wochen habe ich mit einem Freund namens XXXX, von dem ich schon seit langem nichts gehört hatte, telefoniert. Ich fragte ihn nach der Lage in der Heimat und erzählte ihm, dass die Behörde hier meine Angaben nicht glaubt. Er drückte mir sein Beileid aus und als ich ihn fragte was passiert war, sagte er, dass vor längerer Zeit meine Eltern, eine meiner Schwestern und ihr Ehemann getötet worden sind. Er erzählte mir, dass die Polizei mich im gesamten Bundesstaat Bornu suche. Er fragte mich, ob ich mich vor meiner Ausreise einer bestimmten Gruppe angeschlossen habe. Ich bejahte dies und erzählte ihm, dass ich mich einer "Bewachungsgruppe" angeschlossen habe. Er erzählte mir, dass er meinen Namen im Rundfunk als auch im Fernsehen gehört hat und zwar im Zusammenhang mit dieser Gruppe. Nach mir und einigen anderen Mitgliedern dieser Gruppe werde gesucht. Vor meiner Ausreise wurde nämlich eine Kirche an meinem Wohnort niedergebrannt und ich dachte, dass BOKO HARAM hinter diesem Anschlag stand. Nach meiner Ankunft in Österreich erhielt ich einen Anruf von einem unbekannten Mann. Dieser sagte, dass sie bereits den Pastor meiner Kirche getötet hatten und nun ich an der Reihe sei. Ich weiß nicht woher diese Person meine Telefonnummer hat. Als ich noch in der Heimat war, gab es zahlreiche Anschläge und Angriffe gegen die dortige christliche Bevölkerung. Das war auch der Grund warum wir damals eine sogenannte Bewachungsgruppe mit insgesamt 12 Personen gegründet haben. Wir haben die Gegend überwacht und die Polizei bei verdächtigen Personen gerufen. Die verdächtigen Personen waren ausschließlich Moslems. Die Moslems erkannten, dass wir ihnen das Handwerk legen und sie daran hindern, die Christen zu töten. Zum Schluss sagte mir mein Freund am Telefon, dass fast alle Mitglieder der Überwachungsgruppe getötet worden sind und dass die Polizei mich mittlerweile auch sucht. Auch die Moslems würden mich suchen, um mich zu töten. " Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer fürchten, entweder von der Polizei oder von den Moslems getötet zu werden.7. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Vor ca. 2 Wochen habe ich mit einem Freund namens römisch 40 , von dem ich schon seit langem nichts gehört hatte, telefoniert. Ich fragte ihn nach der Lage in der Heimat und erzählte ihm, dass die Behörde hier meine Angaben nicht glaubt. Er drückte mir sein Beileid aus und als ich ihn fragte was passiert war, sagte er, dass vor längerer Zeit meine Eltern, eine meiner Schwestern und ihr Ehemann getötet worden sind. Er erzählte mir, dass die Polizei mich im gesamten Bundesstaat Bornu suche. Er fragte mich, ob ich mich vor meiner Ausreise einer bestimmten Gruppe angeschlossen habe. Ich bejahte dies und erzählte ihm, dass ich mich einer "Bewachungsgruppe" angeschlossen habe. Er erzählte mir, dass er meinen Namen im Rundfunk als auch im Fernsehen gehört hat und zwar im Zusammenhang mit dieser Gruppe. Nach mir und einigen anderen Mitgliedern dieser Gruppe werde gesucht. Vor meiner Ausreise wurde nämlich eine Kirche an meinem Wohnort niedergebrannt und ich dachte, dass BOKO HARAM hinter diesem Anschlag stand. Nach meiner Ankunft in Österreich erhielt ich einen Anruf von einem unbekannten Mann. Dieser sagte, dass sie bereits den Pastor meiner Kirche getötet hatten und nun ich an der Reihe sei. Ich weiß nicht woher diese Person meine Telefonnummer hat. Als ich noch in der Heimat war, gab es zahlreiche Anschläge und Angriffe gegen die dortige christliche Bevölkerung. Das war auch der Grund warum wir damals eine sogenannte Bewachungsgruppe mit insgesamt 12 Personen gegründet haben. Wir haben die Gegend überwacht und die Polizei bei verdächtigen Personen gerufen. Die verdächtigen Personen waren ausschließlich Moslems. Die Moslems erkannten, dass wir ihnen das Handwerk legen und sie daran hindern, die Christen zu töten. Zum Schluss sagte mir mein Freund am Telefon, dass fast alle Mitglieder der Überwachungsgruppe getötet worden sind und dass die Polizei mich mittlerweile auch sucht. Auch die Moslems würden mich suchen, um mich zu töten. " Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer fürchten, entweder von der Polizei oder von den Moslems getötet zu werden.

8. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass er einen Freund namens XXXX angerufen habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass seine Eltern, eine seiner Schwestern und sein Schwager im Jahr 2016 durch Muslime getötet worden seien. Den Grund dafür habe sein Freund nicht gewusst. Er habe den Beschwerdeführer auch gefragt, ob er Mitglied in einer Gruppe sei, was dieser aufgrund seiner Tätigkeit in einer Überwachungsgruppe bejaht habe. Weiters habe der Freund den Namen des Beschwerdeführers auf einer Polizeisuchliste gesehen. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch sein Freund wissen, weshalb er von der Polizei in Nigeria gesucht werde. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Heiratsurkunde vor, der zufolge er am XXXX2018 XXXX (ehemals XXXX), eine in Österreich aufenthaltsberechtigte nigerianische Staatsbürgerin, geheiratet habe.8. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass er einen Freund namens römisch 40 angerufen habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass seine Eltern, eine seiner Schwestern und sein Schwager im Jahr 2016 durch Muslime getötet worden seien. Den Grund dafür habe sein Freund nicht gewusst. Er habe den Beschwerdeführer auch gefragt, ob er Mitglied in einer Gruppe sei, was dieser aufgrund seiner Tätigkeit in einer Überwachungsgruppe bejaht habe. Weiters habe der Freund den Namen des Beschwerdeführers auf einer Polizeisuchliste gesehen. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch sein Freund wissen, weshalb er von der Polizei in Nigeria gesucht werde. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Heiratsurkunde vor, der zufolge er am XXXX2018 römisch 40 (ehemals römisch 40 ), eine in Österreich aufenthaltsberechtigte nigerianische Staatsbürgerin, geheiratet habe.

9. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)9. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 16

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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