Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2201323-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2018, Zl. 1110290501-160469980, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2018, Zl. 1110290501-160469980, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 02.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 03.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Vater LKW-Fahrer für die Amerikaner gewesen und von den Taliban bedroht worden sei. Der Vater habe die Drohungen nicht ernst genommen. Dann sei er von den Taliban einmal angehalten und entführt worden. Der Vater habe flüchten können und auf der Flucht einen Talib erschossen. Daraufhin sei die Familie des BF nach Pakistan übersiedelt. Vor ca. 2 1/2 Jahren sei der Vater mit dem BF nach Afghanistan gefahren, um die Ernten einzufahren. Der BF und sein Vater seien beim Onkel mütterlicherseits gewesen, als die Taliban gekommen seien und den Vater mitgenommen hätten. Daraufhin habe der Onkel den BF nach Pakistan gebracht. Von dort sei der BF nach einem Jahr nach Europa gereist.
1.3. Am 19.03.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen sei. Mit ca. 12 oder 13 Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt. Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater als LKW-Fahrer gearbeitet und Probleme mit den Taliban bekommen habe. Der Vater habe für die Amerikaner Lebensmittel geliefert. Die Taliban hätten den Vater aufgefordert, seine Tätigkeit einzustellen. Im Jahr 2012 sei der Vater während seiner Arbeit von den Taliban entführt und sein LKW angezündet worden. Der Vater sei ca. 10 bis 15 Tage festgehalten worden. Dann habe der Vater flüchten können. Während seiner Flucht habe er einen Talib, der als Wächter fungiert habe, mit seinem Stein auf den Kopf geschlagen und erschossen. Die Familie sei nach Pakistan geflüchtet. Ende 2014 sei der Vater mit dem BF wegen der Grundstücke der Familie in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt und zum (damals) dort lebenden Onkel mütterlicherseits gegangen. Eines Tages sei der Vater, als er mit dem Onkel des BF auf dem Feld gearbeitet habe, umgebracht worden. Der Onkel sei nach Hause gekommen, habe dem BF berichtet, dass sein Vater umgebracht worden sei und habe den BF nach Pakistan zurückgebracht. Ca. 1,5 Jahre später sei der BF von Pakistan nach Europa geflüchtet.1.3. Am 19.03.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Mit ca. 12 oder 13 Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt. Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater als LKW-Fahrer gearbeitet und Probleme mit den Taliban bekommen habe. Der Vater habe für die Amerikaner Lebensmittel geliefert. Die Taliban hätten den Vater aufgefordert, seine Tätigkeit einzustellen. Im Jahr 2012 sei der Vater während seiner Arbeit von den Taliban entführt und sein LKW angezündet worden. Der Vater sei ca. 10 bis 15 Tage festgehalten worden. Dann habe der Vater flüchten können. Während seiner Flucht habe er einen Talib, der als Wächter fungiert habe, mit seinem Stein auf den Kopf geschlagen und erschossen. Die Familie sei nach Pakistan geflüchtet. Ende 2014 sei der Vater mit dem BF wegen der Grundstücke der Familie in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt und zum (damals) dort lebenden Onkel mütterlicherseits gegangen. Eines Tages sei der Vater, als er mit dem Onkel des BF auf dem Feld gearbeitet habe, umgebracht worden. Der Onkel sei nach Hause gekommen, habe dem BF berichtet, dass sein Vater umgebracht worden sei und habe den BF nach Pakistan zurückgebracht. Ca. 1,5 Jahre später sei der BF von Pakistan nach Europa geflüchtet.
Der BF sei auch bedroht worden, als er zur Schule gegangen sei. Ihm sei dreimal mit dem Stock auf die Hände geschlagen worden. Dies als Druckmittel, damit sein Vater die Tätigkeit für die Amerikaner beende.
Die Familie des BF befinde sich zwischenzeitlich wieder in Afghanistan. Die Mutter und die neun Geschwister des BF würden bei einem Anwalt im Heimatdorf des BF leben. Sie würden keine Miete zahlen, jedoch mit Hilfstätigkeiten aushelfen. Der Anwalt sei ein Freund des Vaters und des Onkels des BF. Niemand im Dorf wisse, dass die Mutter und neun Geschwister des BF bei diesem Anwalt leben. Einer der Brüder des BF sei einmal zum Fluss gegangen, wo ihn die Dorfbewohner gefragt hätten, wer er sei, da sie ihn nicht gekannt hätten. Er sei allerdings den Fragen ausgewichen und wieder nach Hause gegangen.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor:
* Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und XXXX vom 09.01.2018;* Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und römisch 40 vom 09.01.2018;
* Bescheid des AMS XXXX vom 19.12.2017, ABB-Nr. XXXX (Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Bäcker);* Bescheid des AMS römisch 40 vom 19.12.2017, ABB-Nr. römisch 40 (Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Bäcker);
* Anmeldung bei der OEGKK als Arbeiterlehrling per 02.01.2018;
* Arbeitsvertrag des BF mit der Bäckerei XXXX vom 02.01.2018;* Arbeitsvertrag des BF mit der Bäckerei römisch 40 vom 02.01.2018;
* Arbeitsbestätigung der Bäckerei XXXX vom 15.03.2018 betreffend die Bäckerlehre des BF;* Arbeitsbestätigung der Bäckerei römisch 40 vom 15.03.2018 betreffend die Bäckerlehre des BF;
* undatierte Bestätigung des XXXX ;* undatierte Bestätigung des römisch 40 ;
* Bestätigung der XXXX vom 05.03.2018;* Bestätigung der römisch 40 vom 05.03.2018;
* Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 08.03.2018;* Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 08.03.2018;
* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 16.03.2018;
* ÖSD Zertifikat A1 vom 07.02.2017;
* ÖSD Zertifikat A2 vom 30.03.2017;
* Fotokopie einer Tazkira, lautend auf " XXXX ", 11 Jahre alt im Jahre 1393, ausgestellt in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , am XXXX (= XXXX ).* Fotokopie einer Tazkira, lautend auf " römisch 40 ", 11 Jahre alt im Jahre 1393, ausgestellt in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , am römisch 40 (= römisch 40 ).
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.06.2018, Zl. 1110290501-160469980, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.06.2018, Zl. 1110290501-160469980, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte er vor, seine Fluchtgründe entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft und detailreich geschildert zu haben. Zudem wies er auf die instabile und volatile Sicherheitslage in ganz Afghanistan hin.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 19.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsberaterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass sein Vater des BF als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten vom Vater gefordert, seine Tätigkeit einzustellen. Dies habe der Vater nicht gemacht. Der Vater sei von den Taliban entführt worden. Nach 15 Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Dabei habe er einen Talib erschossen. Die Familie des BF sei daraufhin nach Pakistan übersiedelt. Im Jahr 2014 sei der BF mit seinem Vater wegen der Weizenernte in sein Heimatdorf gefahren. Als der Vater und der Onkel auf den Feldern gewesen seien, seien Taliban gekommen und hätten den Vater des BF getötet. Der Onkel habe flüchten können. Er habe den BF geholt und sei mit diesem nach Pakistan zurückgekehrt.
Vor der ersten Flucht der Familie seien die Taliban auch in das Elternhaus des BF eingedrungen, als der BF zu Hause gewesen sei und hätten den Vater gesucht. Der Vater sei zudem mehrfach von den Taliban gewarnt worden. Auch der BF sei den Taliban begegnet. Sie hätten ihn geschlagen und schikaniert. Sie hätten ihn fest zusammengeschlagen. Der BF sei auf dem Kopf verletzt worden und habe einen Bruch oder eine Fraktur am Kopf erlitten.
Die Mutter und neun Geschwister des BF seien 2016 in das Heimatdorf des BF zurückgekehrt und würden seither beim Dorfvorsteher leben. Sie würden kaum das Haus verlassen, um nicht gesehen zu werden.
Der Onkel mütterlicherseits des BF habe mit seiner Frau und Kindern auch nach der Ermordung des Vaters des BF weiterhin im Heimatdorf des BF gelebt. Als man herausgefunden habe, dass dieser Onkel für das Militär arbeite, sei er mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet.Der Onkel mütterlicherseits des BF habe mit seiner Frau und Kindern auch nach der Ermordung des Vaters des BF weiterhin im Heimatdorf des BF gelebt. Als man herausgefunden habe, dass dieser Onkel für das Militär arbeite, sei er mit seiner Familie nach römisch 40 geflüchtet.
Der BF legte ein undatiertes Schreiben der " XXXX " vor. Laut diesem Schreiben habe " XXXX ", aus dem Dorf XXXX , in der Provinz XXXX , am 01.08.2010 seine Tätigkeit für die " XXXX " aufgenommen. Der in XXXX lebende Onkel des BF habe dem BF dieses Schreiben vor ca. ein oder zwei Wochen per Post übermittelt.Der BF legte ein undatiertes Schreiben der " römisch 40 " vor. Laut diesem Schreiben habe " römisch 40 ", aus dem Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , am 01.08.2010 seine Tätigkeit für die " römisch 40 " aufgenommen. Der in römisch 40 lebende Onkel des BF habe dem BF dieses Schreiben vor ca. ein oder zwei Wochen per Post übermittelt.
Weiters legte der BF jene Tazkira, deren Kopie er im Verfahren vor dem BFA vorgelegt hatte, nunmehr im Original vor und gab auf Nachfrage an, dass die Tazkira nicht wie auf der Tazkira festgehalten, im Jahr 2013, sondern 2011 ausgestellt worden sei.
Der BF arbeite in Österreich seit 02.01.2018 als Bäcker. Er absolviere eine Lehre, habe schon ein Lehrjahr abgeschlossen und wolle die Meisterprüfung machen. Er habe keine Verwandten, aber Freunde in Österreich. Mit seinen Freunden gehe er spazieren. Der BF spiele Cricket in einem Verein namens XXXX . Der BF habe sich bisher nicht ehrenamtlich engagiert, da er hierfür wegen seiner Lehre keine Zeit gehabt habe. Er besuche derzeit auch keinen Deutschkurs wegen der Lehre, wolle aber den B1 Kurs belegen und die B1 Prüfung ablegen.Der BF arbeite in Österreich seit 02.01.2018 als Bäcker. Er absolviere eine Lehre, habe schon ein Lehrjahr abgeschlossen und wolle die Meisterprüfung machen. Er habe keine Verwandten, aber Freunde in Österreich. Mit seinen Freunden gehe er spazieren. Der BF spiele Cricket in einem Verein namens römisch 40 . Der BF habe sich bisher nicht ehrenamtlich engagiert, da er hierfür wegen seiner Lehre keine Zeit gehabt habe. Er besuche derzeit auch keinen Deutschkurs wegen der Lehre, wolle aber den B1 Kurs belegen und die B1 Prüfung ablegen.
Der BF legte zwei Bestätigung seines Arbeitgebers vor.
Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden vom erkennenden Richter zusätzlich zu den mit Schreiben vom 27.08.2018 übermittelten Länderinformationen das aktualisierte LIB der Staatendokumentation vom 19.10.2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2018 betreffend die Situation in den Städten XXXX und XXXX in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsberaterin des BF legte eine schriftliche Stellungnahme vor. Der BF führte aus, dass keine einzige Provinz in Afghanistan sicher sei und es überall zu Anschlägen komme. Die Taliban würden über ein weites Netz verfügen und ihre Zielpersonen überall finden können. Der BF würde eine Rückkehr nach Afghanistan nicht überleben.Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden vom erkennenden Richter zusätzlich zu den mit Schreiben vom 27.08.2018 übermittelten Länderinformationen das aktualisierte LIB der Staatendokumentation vom 19.10.2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2018 betreffend die Situation in den Städten römisch 40 und römisch 40 in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsberaterin des BF legte eine schriftliche Stellungnahme vor. Der BF führte aus, dass keine einzige Provinz in Afghanistan sicher sei und es überall zu Anschlägen komme. Die Taliban würden über ein weites Netz verfügen und ihre Zielpersonen überall finden können. Der BF würde eine Rückkehr nach Afghanistan nicht überleben.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.11.2018, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen.2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen.
2.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto.
2.1.3. Der BF wuchs gemeinsam mit seinen Eltern, sechs Brüdern (zwischen 4 und 15 Jahre alt) und drei Schwestern (zwischen 10 und 20 Jahre alt) auf und besuchte fünf Jahre die Schule.
2.1.4. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde und wird durch Tätigkeiten in der familieneigenen Landwirtschaft gesichert. Die Familie des BF besitzt landwirtschaftliche Grundstücke. Der BF steht mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt.
2.1.5. Zwei Onkel mütterlicherse