TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W111 1418195-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 1418192-4/3E

W111 1418193-3/2E

W111 1418194-3/2E

W111 1418195-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.10.2018, Zln.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.10.2018, Zln.:

1.) 810051703-14967173, 2.) 810051801-14967190, 3.) 810051910-14967246, und 4.) 810052003-14967220, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind die Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsam mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers (AsylGH-Zahl: D13 422002-1/2011) erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2011 erste Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.01.2011 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurden. Die Flucht aus dem Herkunftsstaat begründeten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen mit einer Mitnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers durch russischsprachige maskierte Männer im September 2009, welche für dessen Freilassung ein Lösegeld in der Höhe von USD 10.000,- gefordert hätten.

1.2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 22.02.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkte II.) und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).1.2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 22.02.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch drei.).

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 08.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

1.4. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.02.2012, Zahlen: D13 418192-1/2011/2E, D13 418193-1/2011/3E, D13 418194-1/2011/2E und D13 418195-1/2011/2E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.02.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie - insbesondere im Vergleich zu den Angaben des Bruders des Erstbeschwerdeführers - widersprüchlichen Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien hätten klar zum Ausdruck gebracht, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern sich ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers zur gemeinsamen Ausreise aus Tschetschenien entschlossen zu haben. Der vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Furcht, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, entbehre es demnach jeglicher Grundlage. Schließlich sei auch keine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit einer Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien zu befürchten, zumal sich die von diesem angeführten Gründe - unter Verweis auf das im Verfahren des Genannten ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 422002-1/2011/2E - als absolut unglaubwürdig und konstruiert erwiesen hätten. Zudem erscheine es auch insofern völlig unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer politischen Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen sein solle, als dieser aufgrund seines erst sehr jungen Alters während beider Tschetschenien-Kriege und seiner Ortsabwesenheit für die tschetschenischen Behörden von keinerlei Interesse sein könnte.1.4. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.02.2012, Zahlen: D13 418192-1/2011/2E, D13 418193-1/2011/3E, D13 418194-1/2011/2E und D13 418195-1/2011/2E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.02.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie - insbesondere im Vergleich zu den Angaben des Bruders des Erstbeschwerdeführers - widersprüchlichen Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien hätten klar zum Ausdruck gebracht, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern sich ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers zur gemeinsamen Ausreise aus Tschetschenien entschlossen zu haben. Der vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Furcht, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, entbehre es demnach jeglicher Grundlage. Schließlich sei auch keine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit einer Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien zu befürchten, zumal sich die von diesem angeführten Gründe - unter Verweis auf das im Verfahren des Genannten ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 422002-1/2011/2E - als absolut unglaubwürdig und konstruiert erwiesen hätten. Zudem erscheine es auch insofern völlig unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer politischen Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen sein solle, als dieser aufgrund seines erst sehr jungen Alters während beider Tschetschenien-Kriege und seiner Ortsabwesenheit für die tschetschenischen Behörden von keinerlei Interesse sein könnte.

1.5. Die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Asylgerichthofes vom 20.02.2012 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, Zahl U 839-843/12-3, abgelehnt.

1.6. Mit Schreiben vom 06.07.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer unter der Vorlage verschiedener Beweismittel zum Beleg der Verfolgungssituation, welche erst nunmehr in seinen Besitz gelangt wären (Beschluss über die Fahndung nach dem Vater des Erstbeschwerdeführers sowie Ladungen als Verdächtiger betreffend den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder), einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. In den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien und des Bruders des Erstbeschwerdeführers wurden keine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt.1.6. Mit Schreiben vom 06.07.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer unter der Vorlage verschiedener Beweismittel zum Beleg der Verfolgungssituation, welche erst nunmehr in seinen Besitz gelangt wären (Beschluss über die Fahndung nach dem Vater des Erstbeschwerdeführers sowie Ladungen als Verdächtiger betreffend den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder), einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. In den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien und des Bruders des Erstbeschwerdeführers wurden keine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt.

1.7. Der vom Erstbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl: D13 418192-2/2012/4E, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichthof erhoben.1.7. Der vom Erstbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl: D13 418192-2/2012/4E, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichthof erhoben.

1.8. Der beim Verfassungsgerichtshof einbrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zahl U2298/2013-14, stattgegeben und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D13 418192-2/2012/4E, aufgehoben.

1.9. Für den 13.05.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor der damals zuständigen Gerichtsabteilung W215 des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Erstbeschwerdeführer und sein Vertreter erschienen sind.

Am 30.05.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers ein, welcher eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung der beschwerdeführenden Familie, ein Schreiben der Schulleiterin der Volksschule des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers sowie ein ärztliches Schreiben über eine bei den minderjährigen Beschwerdeführern durchgeführte Wachstumshormontherapie beigefügt wurden.

1.10. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 zu Zahl W215 1418192-3/11E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Spruchteil A) gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen und die Revision in Spruchteil B) gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.1.10. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 zu Zahl W215 1418192-3/11E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Spruchteil A) gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zurückgewiesen und die Revision in Spruchteil B) gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.

2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 13.09.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.09.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - auch in Bezug auf die Anträge ihrer beiden minderjährigen Söhne - niederschriftlich erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer begründete seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Österreich seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht verlassen hätte und seine in diesem Verfahren dargelegten Gründe aufrecht bleiben würden. Von seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter habe er erfahren, dass die tschetschenische Regierung immer noch nach ihm suche. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete die Einbringung der gegenständlichen Folgeanträge mit im Wesentlichen gleichlautenden Angaben sowie der Befürchtung, dass ihr Mann getötet werde und sie mit den Kindern alleine bleibe.

Mit Eingabe vom 06.10.2014 wurde ein Schreiben der XXXX vom gleichen Datum übermittelt, aus welchem sich im Wesentlichen ergibt, dass beim Erstbeschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine bipolare affektive Störung (IDC-10 F31.31) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31) diagnostiziert worden wären und bei "zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Abschiebung darstellt, die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine regelrechte Psychose (inkl. akuter Selbstmordgefahr)" drohe.Mit Eingabe vom 06.10.2014 wurde ein Schreiben der römisch 40 vom gleichen Datum übermittelt, aus welchem sich im Wesentlichen ergibt, dass beim Erstbeschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine bipolare affektive Störung (IDC-10 F31.31) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31) diagnostiziert worden wären und bei "zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Abschiebung darstellt, die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine regelrechte Psychose (inkl. akuter Selbstmordgefahr)" drohe.

Aus seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf alle beschwerdeführenden Parteien in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren jeweils vom 30.10.2014 ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung F43.2, ein organisches Psychosyndrom F06.8, eine psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit sowie F07.0 eine organische Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin lägen eine Anpassungsstörung F43.2, eine Depressio F32.1 sowie eine Panikstörung mit Hyperventilation vor. Die beiden Söhne würden an massivem Minderwuchs durch eine zu gering ausgebildete Hypophyse mit den Folgen des Wachstumshormonmangels und damit an Entwicklungsrückständen in Körperlänge und Geschlechtsentwicklung leiden. Eine Zufuhr von Wachstumshormonen sei indiziert.

Am 11.11.2014 erfolgte die Zulassung der gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt.

Am 03.10.2017 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch sowie einer Vertrauensperson eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. die Seiten 101 bis 121 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er habe gesundheitliche Probleme in Form von Übergewicht sowie Gedächtnisproblemen und stünde in psychologischer Behandlung. Er gab an, näher angeführte Medikamente einzunehmen und brachte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer sei nie konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner religiösen Glaubenszugehörigkeit, seiner sozialen Stellung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen, sei jedoch wegen seines Vaters und seines Bruders von unbekannten Männern verfolgt worden. Zu seinen aktuellen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit einem Bruder aus Tschetschenien geflohen, welcher später von Österreich aus nach Syrien gegangen wäre, wobei die russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von diesem Umstand haben würden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang von den Behörden befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer werde daher automatisch von den dortigen Behörden verfolgt und könne deshalb nicht zurück, da es für ihn lebensgefährlich wäre. Sein Bruder habe sich erstmalig im Jahr 2013 in Syrien aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 erneut nach Syrien gegangen. Genauere Angaben seien dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich. Dieser befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien umgebracht würde; er habe zwei Söhne, welche gleichzeitig mit ihm Probleme bekommen würden. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite, Deutschkurse und würde gerne eine Ausbildung absolvieren um, in weiterer Folge einen Beruf ausüben zu können.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche die Seiten 101 bis 121 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er habe gesundheitliche Probleme in Form von Übergewicht sowie Gedächtnisproblemen und stünde in psychologischer Behandlung. Er gab an, näher angeführte Medikamente einzunehmen und brachte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer sei nie konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner religiösen Glaubenszugehörigkeit, seiner sozialen Stellung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen, sei jedoch wegen seines Vaters und seines Bruders von unbekannten Männern verfolgt worden. Zu seinen aktuellen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit einem Bruder aus Tschetschenien geflohen, welcher später von Österreich aus nach Syrien gegangen wäre, wobei die russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von diesem Umstand haben würden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang von den Behörden befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer werde daher automatisch von den dortigen Behörden verfolgt und könne deshalb nicht zurück, da es für ihn lebensgefährlich wäre. Sein Bruder habe sich erstmalig im Jahr 2013 in Syrien aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 erneut nach Syrien gegangen. Genauere Angaben seien dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich. Dieser befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien umgebracht würde; er habe zwei Söhne, welche gleichzeitig mit ihm Probleme bekommen würden. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite, Deutschkurse und würde gerne eine Ausbildung absolvieren um, in weiterer Folge einen Beruf ausüben zu können.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an (im Detail vgl. die Seiten 97 bis 115 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), es lägen keine gegen die Durchführung der Einvernahme sprechenden Gründe vor; gesundheitlich ginge es ihr schlecht - sie werde immer wieder ohnmächtig, habe Probleme mit der Wirbelsäule und dem Magen und müsse deshalb operiert werden. Hinsichtlich ihrer aktuellen Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Schwager sei von Österreich nach Syrien gegangen und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Die österreichischen Behörden hätten davon gewusst; der Schwager habe befürchtet, neuerlich mit den österreichischen Behörden Probleme zu bekommen und habe Österreich deshalb verlassen. Wo sich dieser nun aufhalte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Für die Zweitbeschwerdeführerin heiße das, ebenso wie für ihre Kinder, automatisch, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückdürfe. Ihre Schwiegermutter sei bereits zum Aufenthaltsort ihres Schwagers und ihres Mannes befragt worden. Ihr Mann habe nunmehr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Im Protokoll der Einvernahme ist an dieser Stelle angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin begonnen hätte, zu weinen sowie zu hyperventilieren und kurz das Bewusstsein verloren hätte, weshalb die Befragung für einige Minuten unterbrochen worden wäre. Wann genau ihr Schwager nach Syrien gegangen wäre bzw. Österreich neuerlich verlassen hätte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Zu ihrem Leben in Österreich führte sie aus, ihr Mann und sie würden einen Deutschkurs besuchen, ihre beiden Söhne gingen zur Schule; ihr Ziel sei es, eine Berufsausbildung zu absolvieren und arbeiten zu gehen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an (im Detail vergleiche die Seiten 97 bis 115 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), es lägen keine gegen die Durchführung der Einvernahme sprechenden Gründe vor; gesundheitlich ginge es ihr schlecht - sie werde immer wieder ohnmächtig, habe Probleme mit der Wirbelsäule und dem Magen und müsse deshalb operiert werden. Hinsichtlich ihrer aktuellen Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Schwager sei von Österreich nach Syrien gegangen und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Die österreichischen Behörden hätten davon gewusst; der Schwager habe befürchtet, neuerlich mit den österreichischen Behörden Probleme zu bekommen und habe Österreich deshalb verlassen. Wo sich dieser nun aufhalte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Für die Zweitbeschwerdeführerin heiße das, ebenso wie für ihre Kinder, automatisch, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückdürfe. Ihre Schwiegermutter sei bereits zum Aufenthaltsort ihres Schwagers und ihres Mannes befragt worden. Ihr Mann habe nunmehr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Im Protokoll der Einvernahme ist an dieser Stelle angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin begonnen hätte, zu weinen sowie zu hyperventilieren und kurz das Bewusstsein verloren hätte, weshalb die Befragung für einige Minuten unterbrochen worden wäre. Wann genau ihr Schwager nach Syrien gegangen wäre bzw. Österreich neuerlich verlassen hätte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Zu ihrem Leben in Österreich führte sie aus, ihr Mann und sie würden einen Deutschkurs besuchen, ihre beiden Söhne gingen zur Schule; ihr Ziel sei es, eine Berufsausbildung zu absolvieren und arbeiten zu gehen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mit 29.08.2017 datierten "Arbeits-Vorvertrag" über eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung als Fleischer, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten seit Juli 2018 in Vorlage (vgl. die Seiten 127 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mit 29.08.2017 datierten "Arbeits-Vorvertrag" über eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung als Fleischer, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten seit Juli 2018 in Vorlage vergleiche die Seiten 127 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vor (vgl. die Seiten 117 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes).Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vor vergleiche die Seiten 117 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes).

Im Verfahren des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurden Schreiben seiner Schulleiterin sowie seiner Klassenvorständin in der von ihm besuchten Neuen Mittelschule, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt (vgl. die Seiten 71 bis 133 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).Im Verfahren des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurden Schreiben seiner Schulleiterin sowie seiner Klassenvorständin in der von ihm besuchten Neuen Mittelschule, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt vergleiche die Seiten 71 bis 133 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).

Im Verfahren des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurden ebenfalls ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 einer Öffentlichen Neuen Mittelschule sowie Schreiben der Schulleiterin und Klassenvorständin vorgelegt (vgl. die Seiten 69 bis 199 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).Im Verfahren des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurden ebenfalls ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 einer Öffentlichen Neuen Mittelschule sowie Schreiben der Schulleiterin und Klassenvorständin vorgelegt vergleiche die Seiten 69 bis 199 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).

2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte V.).2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien in den gegenständlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hätten. Dieser Schlussfolgerung wurden im Bescheid des Erstbeschwerdeführers die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegt:

"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. So gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag selbst an: "Meine Fluchtgründe von meinem Erstantrag bleiben aufrecht. Die Situation hat sich seit dem noch verschlechtert. Ich telefoniere und Skype immer wieder mit meiner Mutter, welche mir gesagt hat, dass die tschetschenische Regierung mich immer noch sucht. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe"

Die Begründung Ihres neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem vorangegangenen Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie haben im Verlauf der Einvernahme beim BFA am 03.10.2017 angegeben, dass Sie angeb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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