Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2161670-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 05.12.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Bruder vor rund einem Jahr von den Taliban entführt worden sei. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er um sein Leben gefürchtet habe.römisch eins.2. Am 05.12.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Bruder vor rund einem Jahr von den Taliban entführt worden sei. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er um sein Leben gefürchtet habe.
I.3. Am 24.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass seine Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von der Provinz Daikundi in die Provinz Ghazni gezogen sei. Dort sei sein Vater bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen. Um seinem Begräbnis beizuwohnen, seien der BF und sein Bruder von Kabul nach Ghazni gefahren. Bei der Rückfahrt nach Kabul seien er und sein Bruder von den Taliban angehalten, gefangen und misshandelt worden. Dem BF, der zuvor von seinem Bruder getrennt worden sei, sei die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran nach Europa geflüchtet.römisch eins.3. Am 24.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass seine Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von der Provinz Daikundi in die Provinz Ghazni gezogen sei. Dort sei sein Vater bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen. Um seinem Begräbnis beizuwohnen, seien der BF und sein Bruder von Kabul nach Ghazni gefahren. Bei der Rückfahrt nach Kabul seien er und sein Bruder von den Taliban angehalten, gefangen und misshandelt worden. Dem BF, der zuvor von seinem Bruder getrennt worden sei, sei die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran nach Europa geflüchtet.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden medizinische Unterlagen, eine Bestätigung des Dorfältesten über die Entführung des BF sowie diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Mit Bescheid vom 22.05.2017, dem BF am 26.05.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 22.05.2017, dem BF am 26.05.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde aus, der BF habe im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.Begründend führte die Behörde aus, der BF habe im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Mit Schreiben vom 29.05.2017 übermittelte der BF Dokumente zu seiner Identität.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 29.05.2017 übermittelte der BF Dokumente zu seiner Identität.
I.7. Am 06.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel nach §§ 55, 57 AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am 06.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, 57, AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 vorgelegt.
I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll wurden ein lungenfachärztlicher Befund, ein ärztliches Attest, diverse Integrationsunterlagen sowie eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF genommen, in der auf die Sicherheitslage in Afghanistan, die Lage der Hazara sowie die Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hingewiesen wurde.
I.10. Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderberichten Stellung.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderberichten Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari.
Der BF stammt aus der Provinz Daikundi und zog im Kindesalter mit seiner Familie in die Provinz Ghazni. Eine Schwester des BF lebt in Kabul bei der Familie ihrer Schwiegereltern. Dort lebt auch ein Bruder des BF. Eine zweite Schwester lebt in der Provinz Daikundi und ist dort verheiratet. Zwei jüngere Brüder des BF leben im Iran. Seine Eltern sowie eine weitere Schwester sind verstorben. Ein Bruder ist verschollen.
Der BF ist traditionell verheiratet. Seine Frau lebt bei ihrer Familie in der Provinz Ghazni. Der BF hat Kontakt zu einem Onkel, der im Iran lebt. Ebenso hat der BF Kontakt zu seinen Brüdern.
Der BF hat mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort im Sommer auf Baustellen und im Winter in einer Teigwarenfabrik gearbeitet. Mit seinem Einkommen konnte er seinen Lebensunterhalt verdienen und seine Familie finanziell unterstützen.
Der BF wurde nicht auf einer Fahrt von Ghazni nach Kabul von den Taliban entführt. Es droht ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF litt an einer nicht ansteckenden geschlossenen Lungentuberkulose und benötigt derzeit keine spezifische pneumologische Therapie. Die Lungentuberkulose wird medikamentös mit dem Medikament Euthyrox behandelt. Zudem leidet er an Thyreoiditis Hashimoto. Auch deswegen nimmt der BF Medikamente ein. Aufgrund der Tuberkulose muss der BF jeden zweiten oder dritten Monat zur ärztlichen Kontrolle.
Der BF ist arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörige des BF. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er betätigte sich ehrenamtlich in seiner Wohngemeinde. Er pflegt keinen Kontakt zu Österreichern. Am 15.12.2017 nahm er am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für