Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2159924-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe bei der afghanischen Armee als Soldat gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht worden.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe bei der afghanischen Armee als Soldat gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht worden.
I.3. Am 08.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater sei von den Taliban bedroht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er begonnen, als Berufssoldat zu arbeiten. Seiner Mutter sei dann von den Taliban gedroht worden, dass diese auch den BF umbrächten, woraufhin ihm seine Mutter gesagt habe, dass er nicht mehr in Afghanistan leben könne. Deshalb sei er ausgereist.römisch eins.3. Am 08.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater sei von den Taliban bedroht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er begonnen, als Berufssoldat zu arbeiten. Seiner Mutter sei dann von den Taliban gedroht worden, dass diese auch den BF umbrächten, woraufhin ihm seine Mutter gesagt habe, dass er nicht mehr in Afghanistan leben könne. Deshalb sei er ausgereist.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden Integrationsunterlagen, seine Tazkira sowie Unterlagen seinen Vater betreffend genommen.
I.4. Mit Bescheid vom 11.05.2017, dem BF am 12.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 11.05.2017, dem BF am 12.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde aus, der BF habe im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, eine Rückkehr in seine Heimatprovinz könne dem BF nicht zugemutet werden. Allerdings sei ihm als junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.Begründend führte die Behörde aus, der BF habe im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, eine Rückkehr in seine Heimatprovinz könne dem BF nicht zugemutet werden. Allerdings sei ihm als junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am 26.05.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären; in eventu einen Aufenthaltstitel nach §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Am 26.05.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären; in eventu einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wurde zunächst der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Die Verfolgung des BF durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit beim afghanischen Militär sei entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. Mangels eines familiären oder sozialen Netzes sei ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zuzumuten. Es sei ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, zumal der afghanische Staat nicht in der Lage sei, Unterkünfte für alle Rückkehrer zur Verfügung zu stellen und der BF aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit auch keinen Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten hätte.
I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2017 vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2017 vorgelegt.
I.8. Am 07.12.2017 übermittelte das BFA einen Bericht der LPD Steiermark, wonach der BF bei einer Kontrolle der Finanzpolizei bei einer Arbeitsaufnahme betreten worden sei.römisch eins.8. Am 07.12.2017 übermittelte das BFA einen Bericht der LPD Steiermark, wonach der BF bei einer Kontrolle der Finanzpolizei bei einer Arbeitsaufnahme betreten worden sei.
I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 04.05.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 04.05.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll wurden mehrere Integrationsunterlagen genommen.
I.10. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde dem BF Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde dem BF Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der BF stammt aus der Provinz Kunar, wo nach wie vor Familienangehörige des BF leben. Ein Cousin seines Vaters sowie dessen Sohn leben in Kabul. Der BF besuchte zumindest fünf Jahre die Schule in Afghanistan in seiner Heimatprovinz.
Der BF war in Afghanistan nicht bei der Armee tätig. Er wurde deswegen auch nicht von den Taliban bedroht. Auch sonst droht ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Ein Cousin mütterlicherseits befindet sich im Bundesgebiet. Er lebt mit dem BF nicht im gemeinsamen Haushalt und ist auch nicht finanziell von ihm abhängig. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Am 25.08.2016 nahm er am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Er verfügt über keinen großen österreichischen Freundeskreis und lebt mit fünf Afghanen in einer Wohnung.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen vo