Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W137 2109541-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 1074824705, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 24.06.2015 bis 30.06.2015) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 1074824705, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 24.06.2015 bis 30.06.2015) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 1074824705, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.06.2015 bis 30.06.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 1074824705, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.06.2015 bis 30.06.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.römisch zwei. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 24.06.2015 im Bundesgebiet festgenommen. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Syriens zu sein.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am gleichen Tag zum Zweck der Anordnung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit dem Vortag in Österreich befinde und über Deutschland eingereist sei. Hier habe er keine Familienangehörigen. Er habe nach Ungarn gelangen wollen. In anderen Staaten habe er keinen Kontakt zur Polizei gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er wolle zurück in den Krieg, dort könne er wenigstens mit Stolz leben. Ihm sei es lieber nach Syrien zurückzukehren und mit Stolz zu sterben, weil er hier in Österreich schlecht behandelt worden sei. So hätten Sie keine Decken bekommen. Auf die anschließende Frage des Einvernahmeleiters, ob er somit nach Syrien zurückkehren wolle, antwortete er, dass er nach Deutschland wolle. Auf die Frage: "Willigen sie in ihre Abschiebung ein?" antwortete er erneut, dass er nach Deutschland zurückkehren wolle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2015 wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz "i.v.m Bundesgesetzblattes Nr. 143/ 2015 vom 28.05.2015" die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2015 wurde für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz "i.v.m Bundesgesetzblattes Nr. 143/ 2015 vom 28.05.2015" die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im Bescheid wurden unter anderem die Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer die Asylantragstellung verweigere. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, "nach Schweden zu reisen." Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und halte sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei in "keinster Weise integriert", weil er weder Deutsch spreche, noch arbeite und zudem "mehrmal straffällig geworden" sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde erwogen: "In Bezug auf das BgBl. Nr 143/2015 wird festgehalten, dass die Voraussetzungen gem. Ziffer 9 des BgBl vorliegen." Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seiner (geplanten) Ausreise (aus Österreich) gemacht. Im Gesamten betrachtet bestehe bei ihm auch aufgrund seines illegalen Aufenthaltes erhöhte Fluchtgefahr.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht aberkannt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht aberkannt.
Der Bescheid enthält keine Feststellungen zur Situation in Syrien. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien wurde folgendes ausgeführt: "Sie gaben an, dass sie ihr Heimatland Syrien verlassen hätten, weil dort Krieg herrschen würde. Gleichzeitig führten sie ins Treffen, dass sie, ob ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, einer Abschiebung in ihr Heimatland zustimmen. Sie würden lieber in Syrien leben, um einer schlechten Behandlung in Österreich zu entgehen. [...] Trotz Kenntnis der herrschenden Lage in ihrem Heimatland gaben sie ihrer Rückkehr nach Syrien den Vorzug. Obgleich sie mehrfach über die geltende gesetzliche Lage in Österreich und der EU aufgeklärt wurden, weshalb ihnen eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU verwehrt wurde, willigten sie in ihre Abschiebung ein." Somit sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei.Der Bescheid enthält keine Feststellungen zur Situation in Syrien. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien wurde folgendes ausgeführt: "Sie gaben an, dass sie ihr Heimatland Syrien verlassen hätten, weil dort Krieg herrschen würde. Gleichzeitig führten sie ins Treffen, dass sie, ob ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, einer Abschiebung in ihr Heimatland zustimmen. Sie würden lieber in Syrien leben, um einer schlechten Behandlung in Österreich zu entgehen. [...] Trotz Kenntnis der herrschenden Lage in ihrem Heimatland gaben sie ihrer Rückkehr nach Syrien den Vorzug. Obgleich sie mehrfach über die geltende gesetzliche Lage in Österreich und der EU aufgeklärt wurden, weshalb ihnen eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU verwehrt wurde, willigten sie in ihre Abschiebung ein." Somit sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei.
4. Mit Schreiben des Bundesamtes an die Landespolizeidirektion Wien vom 30.06.2015 wurde diese gebeten, den Beschwerdeführer "SOFORT aus der Schubhaft zu entlassen". Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 30.06.2015 um 12.45 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
5. Am 30.06.2015, um 13.34 Uhr, langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid ein. Ausdrücklich wurde die Schubhaftanordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft bekämpft.
Vorgebracht wurde unter anderem, dass der Sicherungszweck der Schubhaft, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien, nicht erreichbar sei. So seien im Bescheid vom 25.06.2015, mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei, keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Diese Feststellungen wären jedoch bei einer Entscheidung nach den genannten Normen und auch gemäß § 50 FPG erforderlich gewesen. Es seien auch keine Feststellungen zur sicherheitsrelevanten und menschenrechtlichen Situation in Syrien getroffen worden. Dass das Bundesamt - ohne solche Feststellungen zu treffen und vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien und der dortigen notorisch katastrophalen Situation - davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK drohe, sei daher keineswegs nachvollziehbar und erweise sich der Bescheid vom 25.06.2015 als offenkundig rechtswidrig. Die Unzulässigkeit der Abschiebung eines Fremden ergebe sich aus § 50 FPG und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen, somit unabhängig davon, ob der Fremde einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Verwiesen wurde auf VwGH 6.9.2010, 2010/21/0203.Vorgebracht wurde unter anderem, dass der Sicherungszweck der Schubhaft, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien, nicht erreichbar sei. So seien im Bescheid vom 25.06.2015, mit dem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei, keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Diese Feststellungen wären jedoch bei einer Entscheidung nach den genannten Normen und auch gemäß Paragraph 50, FPG erforderlich gewesen. Es seien auch keine Feststellungen zur sicherheitsrelevanten und menschenrechtlichen Situation in Syrien getroffen worden. Dass das Bundesamt - ohne solche Feststellungen zu treffen und vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien und der dortigen notorisch katastrophalen Situation - davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK drohe, sei daher keineswegs nachvollziehbar und erweise sich der Bescheid vom 25.06.2015 als offenkundig rechtswidrig. Die Unzulässigkeit der Abschiebung eines Fremden ergebe sich aus Paragraph 50, FPG und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen, somit unabhängig davon, ob der Fremde einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Verwiesen wurde auf VwGH 6.9.2010, 2010/21/0203.
Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid vom 25.06.2015, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ausgesprochen worden sei, wegen dieser offenkundigen Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid werde erhoben werden. Im Ergebnis bestehe für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine taugliche Rechtsgrundlage. Somit erweise sich die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, auch ohne vorherige Aufhebung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG, als rechtswidrig. Überdies sei die Rückkehrentscheidung noch gar nicht durchsetzbar, weil der Beschwerde gegen diesen Bescheid (vom 25.06.2015) die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei und nicht feststehe, dass eine Abschiebung binnen der Maximalfrist von vier Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen könne. Bei einer Beschwerdeerhebung gegen die Rückkehrentscheidung könnte die Abschiebung erst zu einem nicht absehbaren Termin, nämlich nach rechtskräftiger Entscheidung des BVwG, durchgeführt werden. Das BVwG habe für seine Entscheidung sechs Monate Zeit. Ob die Maximalfrist von vier Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG eingehalten werden könne, liege damit nicht mehr im Einflussbereich des Bundesamtes. Die von Vornherein nicht absehbare Dauer der Schubhaft stelle folglich eine Verletzung von § 80 Abs. 1 FPG durch das Bundesamt dar.Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid vom 25.06.2015, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ausgesprochen worden sei, wegen dieser offenkundigen Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid werde erhoben werden. Im Ergebnis bestehe für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine taugliche Rechtsgrundlage. Somit erweise sich die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, auch ohne vorherige Aufhebung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG, als rechtswidrig. Überdies sei die Rückkehrentscheidung noch gar nicht durchsetzbar, weil der Beschwerde gegen diesen Bescheid (vom 25.06.2015) die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei und nicht feststehe, dass eine Abschiebung binnen der Maximalfrist von vier Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgen könne. Bei einer Beschwerdeerhebung gegen die Rückkehrentscheidung könnte die Abschiebung erst zu einem nicht absehbaren Termin, nämlich nach rechtskräftiger Entscheidung des BVwG, durchgeführt werden. Das BVwG habe für seine Entscheidung sechs Monate Zeit. Ob die Maximalfrist von vier Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eingehalten werden könne, liege damit nicht mehr im Einflussbereich des Bundesamtes. Die von Vornherein nicht absehbare Dauer der Schubhaft stelle folglich eine Verletzung von Paragraph 80, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt dar.
Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben und d) dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen und ihn von der Eingabegebühr zu befreien.
Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1074824705, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen