TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 W272 2197414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W272 2197414-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, XXXX - 151521818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, römisch 40 - 151521818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Afghanistan geboren sei. Die ersten beiden Lebensjahre habe er in Daikundi, Afghanistan, gelebt und folglich in den Iran verzogen, wo nach wie vor seine Eltern und seine beiden Schwestern, aufhältig seien. Von 2005 bis 2010 habe er die Grundschule in Waraim, Iran, besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran verlassen habe, da er im Iran keine Möglichkeit gehabt habe, um dort die Schule zu besuchen bzw. dort Arbeit zu finden. Da er die letzten fünf Jahren illegal im Iran gelebt habe, habe er öfters Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Die Afghanen könnten im Iran nicht ständig arbeiten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban, den Islamisten und um sein Leben.

Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus der Provinz Daikundi stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und sich zur Glaubensrichtung des Islam (Schiit) bekenne. Seine Muttersprache sei Farsi. Er spreche auch ein wenig Dari. Im Iran habe er die Grundschule besucht und als Maurer gearbeitet. Seine gesamte Familie, seine Eltern und seine beiden Schwestern, würden im Iran leben und kenne er niemanden in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er über Afghanistan nicht sehr viel wisse, weil er im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezogen sei. Welche Probleme seine Eltern in Afghanistan gehabt hätten, wisse er nicht. Es sei nie zur Sprache gekommen. Alles was er wisse, sei, dass in der Provinz Daikundi nur Hazara und Schiiten gelebt hätten. Damals seien die Schiiten von den Sunniten verfolgt worden. Viele seien geflohen, darunter auch seine Eltern. Im Iran seien sie bis zum Jahr 2010 legal aufhältig gewesen. Er sei damals in der fünften Klasse gewesen. Sein Vater habe damals deren Schulgebühren bezahlt. Kurze Zeit später habe er die Verlängerungsgebühr zahlen müssen, sei jedoch beinahe zeitgleich beim Magistrat gekündigt worden. Aus diesem Grund habe sich sein Vater die Verlängerung nicht leisten können und seien sie alle illegal aufhältig. Der Beschwerdeführer sei im Iran immer benachteiligt und erniedrigt worden. Er sei als unerwünschter Afghane beschimpft worden. In der Schule und auch beim Arbeiten sei das so gewesen. Seine iranischen Arbeitgeber hätten ihn nie richtig bezahlt. Wenn er sich beschwert habe, hätten sie gesagt, dass er zur Polizei gehen solle, er habe jedoch als afghanischer Flüchtling keine Rechte im Iran. Ca. ein bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran, sei er auf der Straße von drei iranischen Jugendlichen angehalten, geschlagen und ausgeraubt worden. Nach der Arbeit sei er mit seinem Motorrad auf dem Heimweg und in einem Gebiet, wo sehr wenige Menschen wären, angehalten worden. An diesem Tag habe er seinen Monatslohn dabei gehabt. Sie hätten alles gestohlen, sein Motorrad, sein Handy und sein Geld. Er sei geschlagen und danach in dieser Gegend einfach liegen gelassen worden. Nach diesem Vorfall sei er sehr enttäuscht gewesen und habe den Iran und die Leute dort gehasst. Er habe überhaupt keine Motivation mehr dort zu leben. Dieser Vorfall sei ein Wendepunkt in seinem Leben, daher habe er den Iran verlassen. Er habe für sich keine Zukunft gesehen und habe er so nicht mehr weiterleben können. Er habe überhaupt keinen Zugang zur Polizei, da er illegal im Iran gewesen sei. Er habe niemanden Anzeigen können und sei nicht krankenversichert. Er sei im Iran aufgewachsen und verhalte sich wie ein Iraner, dennoch sei er immer wie ein Fremder behandelt worden.

Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs Niveau A.0/Alpha, im Zeitraum von Mai bis Juli 2016, vom 15.07.2016;

* Bestätigung über die Teilnahme an einem "Erste Hilfe" Kurs vom 29.08.2016;

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs desXXXX vom 23.02.2017;

* Urkunde über einen 4,5 km Lauf vom 09.04.2017;

* Bestätigung und Urkunde betreffend die Teilnahme an einem Laufwettbewerb am 14.05.2017;

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, Deutsch Niveau A1.2, vom 13.06.2017;

* Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem "nightrun" am 30.09.2017;

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, Strukturmodell 5/A1, vom 06.11.2017;

* Bestätigung über die Teilnahme an einer Umfrage vom 22.11.2017;

* Teilnahmebestätigung vom 13.12.2017 über die Teilnahme an einem Vortrag, mit dem Inhalt: Gesundheitswesen-Rettungsdienst in XXXX, Aufklärung und Informationen: Werte, Rechte, Pflichten und wichtige Verkehrsregeln;* Teilnahmebestätigung vom 13.12.2017 über die Teilnahme an einem Vortrag, mit dem Inhalt: Gesundheitswesen-Rettungsdienst in römisch 40 , Aufklärung und Informationen: Werte, Rechte, Pflichten und wichtige Verkehrsregeln;

* Zeitbestätigung betreffend die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des ÖIF vom 18.12.2017;

* Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 12.01.2018;

* Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten im Flüchtlingsheim vom 02.03.2018;

* Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers an einem Projekt "Kleiderkiste", seit einem Jahr und acht Monaten, in dem der Beschwerdeführer als fleißig und zuverlässig beschrieben wurde, vom 20.03.2018;

* Urkunde betreffend die Teilnahme an einem Fußball Hallenturnier vom 25.03.2018;

* Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Sommerlauf ohne Datumsangabe;

* Bestätigung und Empfehlungsschreiben über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Alten- und Pflegeheim vom 27.03.2018;

* Bestätigung betreffend die Teilnahme am 33. Stadtlauf XXXX;* Bestätigung betreffend die Teilnahme am 33. Stadtlauf römisch 40 ;

* Teilnahmebestätigung an einem Seminar "Abfalltrennung und Abfallvermeidung" ohne Datumsangabe;

* Unterstützungsschreiben einer im Akt näher genannten Gemeinderätin ohne Datumsangabe

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Er habe im Rahmen seiner Einvernahme lediglich vorgebracht, dass er - bedingt durch seinen illegalen Aufenthaltsstatus im Iran - in eine schwierige persönliche Lage geraten sei. Sein Vater hätte im Jahr 2010 die Aufenthaltstitel der Familie, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, nicht verlängern können. Er habe beinahe sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Sein Herkunftsland Afghanistan habe er mit zwei Jahren verlassen, weil seine Eltern damals aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit geflohen wären. Nachdem der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt habe, könne auch von keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung bezogen auf sein Herkunftsland die Rede sein. Er habe angegeben, dass er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Iran von unbekannten Personen benachteiligt und erniedrigt worden wäre. Kurz vor seiner Ausreise sei er von drei iranischen Jugendlichen geschlagen und beraubt worden. Aus seinem Vorbringen lasse sich kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen. Die vom Beschwerdeführer betonte allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Afghanistan sowie die durch seinen illegalen Aufenthalt im Iran selbstverursachte schwierige persönliche Lage seien nicht als Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes anzuerkennen. Ebenso indiziere der Umstand, dass er mehrere sichere Staaten durchquert habe, ohne in diesen um internationalen Schutz ersucht zu haben, dass der Grund seiner Ausreise nicht in der Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit zu suchen sei. Eine Verfolgung sei vom Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft gemacht worden. Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan hervorgehe, lasse die Erreichbarkeit nach Daikundi eine Rückkehr des Beschwerdeführers derzeit nicht zu. Zwar gelte die Lage in seiner Heimatprovinz als relativ stabil, jedoch handle es sich um eine abgelegene Provinz, ohne asphaltierte Straßen. Daher könne eine sichere Erreichbarkeit nicht gewährleistet werden. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Kabul als ausreichend sicher beurteilt werden könne. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer fünf Jahre lang die Schule besucht und als Maurer gearbeitet. Er könne lesen und schreiben, sei gesund, jung und arbeitsfähig. Daher stehe ihm die innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul offen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt wurde, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert habe und dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund der mangelnden Beziehung zu Afghanistan und der offensichtlichen Sozialisation im Iran und dem mangelnden familiären Netz in Afghanistan, besonders von der Situation betroffen wäre, weshalb ihm eine Rückkehr - auch in eine Großstadt wie Kabul - nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit des Aufenthaltes in Österreich um seine Integration bemüht. Er habe Deutsch gelernt und am gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Leben - soweit möglich durch Leistung gemeinnütziger Arbeiten - teilgenommen. Er habe inzwischen bereits Fuß gefasst und wolle seine Zukunft in Österreich, wo ihm sämtliche Freiheiten und Möglichkeiten zur Verfügung stünden, positiv gestalten.

Am 22.11.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorbereitenden Rechtsberatung am 10.12.2018 vorgebracht habe, dass er nunmehr verschiedene Integrationsbemühungen, sowie Bestätigungen der Diözese XXXX und des Pfarrprovisors in Vorlage gebracht habe. Daraus ergebe sich eine erforderliche Prüfung des Nachfluchtgrundes der Apostasie wegen Konversion zum Christentum und wurde auf die einschlägigen Länderinformationen verwiesen. Durch den Religionswechsel sei der Beschwerdeführer in Afghanistan weitreichenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt, die die Erfüllung der Voraussetzung für die Gewährung von internationalen Schutz nach sich ziehen würden.Am 22.11.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorbereitenden Rechtsberatung am 10.12.2018 vorgebracht habe, dass er nunmehr verschiedene Integrationsbemühungen, sowie Bestätigungen der Diözese römisch 40 und des Pfarrprovisors in Vorlage gebracht habe. Daraus ergebe sich eine erforderliche Prüfung des Nachfluchtgrundes der Apostasie wegen Konversion zum Christentum und wurde auf die einschlägigen Länderinformationen verwiesen. Durch den Religionswechsel sei der Beschwerdeführer in Afghanistan weitreichenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt, die die Erfüllung der Voraussetzung für die Gewährung von internationalen Schutz nach sich ziehen würden.

Im Zuge der Beschwerdeergänzung wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* Bestätigung, ausgestellt vom Verantwortlichen für das Erwachsenenkatechumenat Diözese XXXX vom 08.11.2018, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 21.06.2018 regelmäßig den wöchentlichen katholischen Glaubenskurs besucht und sich in der Phase entferntes Katechumenat befinde;* Bestätigung, ausgestellt vom Verantwortlichen für das Erwachsenenkatechumenat Diözese römisch 40 vom 08.11.2018, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 21.06.2018 regelmäßig den wöchentlichen katholischen Glaubenskurs besucht und sich in der Phase entferntes Katechumenat befinde;

* Bestätigung vom 10.11.2018, in dem der Pfarrer der Gemeinde XXXX die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Sonntagsgottesdienst in der der Pfarrgemeinde bestätigt und darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am Samstag, 24.11.2018, in den Katechumenat aufgenommen werde, womit er in der Osterzeit des kommenden Jahres die Sakramente der Aufnahme empfangen könne;* Bestätigung vom 10.11.2018, in dem der Pfarrer der Gemeinde römisch 40 die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Sonntagsgottesdienst in der der Pfarrgemeinde bestätigt und darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am Samstag, 24.11.2018, in den Katechumenat aufgenommen werde, womit er in der Osterzeit des kommenden Jahres die Sakramente der Aufnahme empfangen könne;

* Teilnahmebestätigung vom 12.11.2018 betreffend die zweijährige ehrenamtliche Unterstützung des Beschwerdeführers beim XXXX - Freiwillige Rettung in unterschiedlichen Bereichen der Gesundheit und Sozialen Dienste;* Teilnahmebestätigung vom 12.11.2018 betreffend die zweijährige ehrenamtliche Unterstützung des Beschwerdeführers beim römisch 40 - Freiwillige Rettung in unterschiedlichen Bereichen der Gesundheit und Sozialen Dienste;

* Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Wohnheim XXXX, im Ausmaß von 80 Stunden monatlich vom 13.11.2018. Dem Schreiben ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine übertragenen Arbeiten motiviert und gewissenhaft erledigt und das Pflegeteam unterstützt und großes Interesse an dem Aufgabenfeld des pflegenden Personals zeigt. Er habe einen wertschätzenden und freundlichen Umgang mit den Bewohnern und sei er innerhalb des gesamten Wohnheimes gut integriert, was auch auf seine stetig besser werdenden Deutschkenntnisse zurückzuführen sei.* Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Wohnheim römisch 40 , im Ausmaß von 80 Stunden monatlich vom 13.11.2018. Dem Schreiben ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine übertragenen Arbeiten motiviert und gewissenhaft erledigt und das Pflegeteam unterstützt und großes Interesse an dem Aufgabenfeld des pflegenden Personals zeigt. Er habe einen wertschätzenden und freundlichen Umgang mit den Bewohnern und sei er innerhalb des gesamten Wohnheimes gut integriert, was auch auf seine stetig besser werdenden Deutschkenntnisse zurückzuführen sei.

* Empfehlungsschreiben ohne Datumsangabe;

* Bestätigung über die Basisausbildung für Freiwillige in den "Gesundheits- und Sozialen Diensten" ohne Datumsangabe

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurden auch der Pfarrer sowie der Verantwortliche für das Erwachsenenkatechumenat (Leiter des Glaubenskurses) als Zeugen einvernommen.

Dem Verhandlungsprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche

Passagen zu entnehmen:

BF: Mein Name ist XXXX. Ich bin im Jahre XXXX geboren(=XXXX). Afghanistan.BF: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin im Jahre römisch 40 geboren(=XXXX). Afghanistan.

RI: Nennen Sie mir ihren Geburtsort und schreiben Sie diesen auf!

BF: Ich bin geboren in Daikundi.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin von der Volksgruppe Hazara und spreche Dari.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Christ.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, ich lebe alleine.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein, ich bin nicht verlobt. Aber irgendwann werde ich heiraten.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Fünf Jahre habe ich die Schule besucht und ich habe an Baustellen gearbeitet.

R: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF: Im Iran, in der Ortschaft Waramin.

R: War das eine iranische Schule?

BF: Ja.

R: Waren Sie dort der einzige Afghane?

BF: Nein. Ich hatte auch andere Schulkollegen. Meine Schwestern haben auch an dieser Schule gelernt.

R: In der Klasse, wieviel Prozent waren Afghanen bzw. Iraner?

BF: Ganz genau kann ich mich nicht erinnern, aber in unserer Klasse waren ca. 3 Afghanen und 10 Iraner.

R: Wie lange waren Sie dann in Afghanistan?

BF: Ich war 2 Jahre alt, als wir in den Iran gegangen sind.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich habe im Iran gelebt, nicht in Afghanistan und dort hat mein Vater gearbeitet.

RI: Geben Sie bitte, wenn möglich chronologisch an, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

BF: Ich weiß nur, dass ich 2 Jahre alt war und in Daikundi geboren bin und wir dann in den Iran gegangen sind. Ob meine Eltern wo anders auch waren, das weiß ich nicht.

R: Mit wem sind Sie von Afghanistan in den Iran gegangen?

BF: Mit meinen Eltern.

R: Warum sind Sie in den Iran gegangen?

BF: Damals, als meine Eltern in Daikundi lebten, waren sie gezwungen, wegen den Kämpfen zu flüchten.

R: Wohin in den Iran sind Sie gegangen?

BF: Im Iran bin ich in Waramin aufgewachsen und seit ungefähr 6, 7 Jahren leben wir in der Örtlichkeit XXXX.BF: Im Iran bin ich in Waramin aufgewachsen und seit ungefähr 6, 7 Jahren leben wir in der Örtlichkeit römisch 40 .

R: Wissen Sie, warum Sie genau nach Waramin gegangen sind?

BF: Als meine Eltern in den Iran nach Teheran kamen, sind Sie nach Waramin gegangen, weil es dort mehr Arbeit gab. Für die afghanischen Flüchtlinge gab es auch nur die Möglichkeit, in Teheran, Mashad, bzw. Waramin zu leben. Damit meine ich damals. Jetzt ist es auch möglich, in anderen Städten zu leben.

R: Sind nur Sie und Ihre Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen?

BF: Die anderen Familien sind nicht mit uns mitgegangen. Ich war mit meinen Eltern und zwei weiteren Schwestern.

RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten jetzt?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

R: Welche Verwandte?

BF: Damit meine ich meine Eltern und meine zwei Schwestern.

R: Wie alt sind die Schwestern?

BF: Die XXXX ist 25 Jahre alt und die XXXX 29 Jahre alt.BF: Die römisch 40 ist 25 Jahre alt und die römisch 40 29 Jahre alt.

R: Haben Sie noch Großeltern, Tanten, Onkel?

BF: Meine Großmutter ist schon vor langer Zeit verstorben, mein Großvater ist vor 2 Jahren verstorben und meine Onkel sind alle schon verstorben. Ich habe sowohl Tanten mütterlicherseits, als auch väterlicherseits. Diese leben im Iran.

R: Wo im Iran?

BF: Eine Tante vs wohnt in der Ortschaft XXXX und die zweite Tante väterlicherseits wohnt in XXXX. Meine Tanten mütterlicherseits wohnen alle in XXXX. Nachgefragt: Die Großeltern, die ich vorher genannt hatte, waren väterlicherseits. Mütterlicherseits ist mein Großvater schon vor langer Zeit verstorben, Großmutter mütterlicherseits lebt in XXXX.BF: Eine Tante vs wohnt in der Ortschaft römisch 40 und die zweite Tante väterlicherseits wohnt in römisch 40 . Meine Tanten mütterlicherseits wohnen alle in römisch 40 . Nachgefragt: Die Großeltern, die ich vorher genannt hatte, waren väterlicherseits. Mütterlicherseits ist mein Großvater schon vor langer Zeit verstorben, Großmutter mütterlicherseits lebt in römisch 40 .

R: Wo ist der Großvater gestorben vor 2 Jahren?

BF: In Teheran.

R: Seit wann sind die Tanten ms schon im Iran?

BF: Die waren schon vor meinen Eltern dort. Meine Großeltern waren schon vor meinen Eltern mit ihren Kindern geflüchtet.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein. Habe ich keine.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie Iran zuletzt genau verlassen?

BF: Es müsste 2015 gewesen sein. Ich bin jetzt seit 3 Jahren hier.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?

BF: Ja. Mit der Sonja habe ich Kontakt, sie ist meine Chefin beim XXXX. Ich habe auch Kontakt mit meinen Arbeitskollegen und ich spiele auch in einer Mannschaft Fußball, dies 2 Mal pro Woche.BF: Ja. Mit der Sonja habe ich Kontakt, sie ist meine Chefin beim römisch 40 . Ich habe auch Kontakt mit meinen Arbeitskollegen und ich spiele auch in einer Mannschaft Fußball, dies 2 Mal pro Woche.

R: Haben Sie sonst noch mit irgendeinem Österreicher Kontakt?

BF: Es gibt noch die XXXX und die XXXX. Beide kenne ich über das XXXX, aber ich sehe sie nur einmal im Monat. Ich habe sehr viele Arbeitskollegen. Wenn ich die Namen nennen würde, würde es eine lange Liste werden.BF: Es gibt noch die römisch 40 und die römisch 40 . Beide kenne ich über das römisch 40 , aber ich sehe sie nur einmal im Monat. Ich habe sehr viele Arbeitskollegen. Wenn ich die Namen nennen würde, würde es eine lange Liste werden.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Ja.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Im Heim. Drei Mal pro Woche Nachmittag.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Bei der Gemeinde arbeite ich bei dem Altersheim, 5 Mal pro Woche. 4 Stunden in der Früh. 2-mal pro Woche Nachmittag arbeite ich beim XXXX.BF: Bei der Gemeinde arbeite ich bei dem Altersheim, 5 Mal pro Woche. 4 Stunden in der Früh. 2-mal pro Woche Nachmittag arbeite ich beim römisch 40 .

Der Richter stellt fest, dass der BF die ihm gestellten deutschen Fragen verstanden und beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF: Ich besuche meine Deutschkurse, besuche auch Kurse des XXXX und Kurse in der Kirche und ich betreibe Fußball in einer Mannschaft und spiele auch am Wochenende mit den Heimbewohnern Fußball. Zu der Fußballmannschaft möchte ich sagen, dass es kein offizieller Verein ist, sondern die älteren Männer versammeln sich und ich spiele mit ihnen auch Fußball. Ich stehe um 7:30 auf, dusche mich. Ich verlasse das Haus um 8:00, weil ich um 8:30 dort sein muss. Ich bin ca. von 8:30 bis 12:30 auf der Arbeit. Ich habe dann nur eine halbe Stunde Zeit, weil ich um 13 Uhr einen Deutschkurs im Heim habe. Dieser dauert bis 15:30 Uhr. Danach mache ich meine Hausübungen und Aufgaben. Danach gehe ich auch einkaufen oder erledige meine restlichen Tätigkeiten. An den Tagen, wo ich keinen Deutschkurs habe, gehe ich zumXXXX arbeiten.BF: Ich besuche meine Deutschkurse, besuche auch Kurse des römisch 40 und Kurse in der Kirche und ich betreibe Fußball in einer Mannschaft und spiele auch am Wochenende mit den Heimbewohnern Fußball. Zu der Fußballmannschaft möchte ich sagen, dass es kein offizieller Verein ist, sondern die älteren Männer versammeln sich und ich spiele mit ihnen auch Fußball. Ich stehe um 7:30 auf, dusche mich. Ich verlasse das Haus um 8:00, weil ich um 8:30 dort sein muss. Ich bin ca. von 8:30 bis 12:30 auf der Arbeit. Ich habe dann nur eine halbe Stunde Zeit, weil ich um 13 Uhr einen Deutschkurs im Heim habe. Dieser dauert bis 15:30 Uhr. Danach mache ich meine Hausübungen und Aufgaben. Danach gehe ich auch einkaufen oder erledige meine restlichen Tätigkeiten. An den Tagen, wo ich keinen Deutschkurs habe, gehe ich zumXXXX arbeiten.

RI: Ist das der Tagesablauf von Montag bis Sonntag?

BF: Ich besuche noch Kurse in der Kirche und spiele 2 Mal in der Woche Fußball. Es hat noch einen zusätzlichen Kurs, so eine Art Erste-Hilfe-Kurs beim XXXX, gegeben. Dieser war jeweils Montag, heute ist die letzte Sitzung. Insgesamt hat es 8 Wochen gedauert. Sonntags gehe ich in die Kirche.BF: Ich besuche noch Kurse in der Kirche und spiele 2 Mal in der Woche Fußball. Es hat noch einen zusätzlichen Kurs, so eine Art Erste-Hilfe-Kurs beim römisch 40 , gegeben. Dieser war jeweils Montag, heute ist die letzte Sitzung. Insgesamt hat es 8 Wochen gedauert. Sonntags gehe ich in die Kirche.

R: An welchen Tagen haben Sie Deutschkurs?

BF: Montag, Mittwoch und Freitag.

R: An welchen Tagen arbeiten Sie beim XXXX?

BF: Dienstag und Freitag. Freitag sieht es so aus, dass ich bis 15:00 Uhr den Deutschkurs besuche und danach zum XXXX gehe.BF: Dienstag und Freitag. Freitag sieht es so aus, dass ich bis 15:00 Uhr den Deutschkurs besuche und danach zum römisch 40 gehe.

R: Am Dienstag, von wann bis wann arbeiten Sie beim XXXX?

BF: Von 16 bis 18 Uhr.

R: Am Freitag, von wann bis wann arbeiten Sie beim XXXX?

BF: Von 15 bis 17 Uhr.

R: Kurse in der Kirche, wann besuchen Sie die?

BF: Die sind donnerstags von 18-19:30 Uhr, jede Woche.

R: Gehen Sie jede Woche dorthin?

BF: Ja.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ja, ich rufe meine Eltern ca. alle 2 Wochen über das Internet an. Nein, in Afghanistan habe ich niemanden.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat

zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ja. Diese stimmen und ich stehe dazu.

R: Warum sind Sie von Ihrem Herkunftsstaat geflüchtet?

BF: Als meine Eltern in Daikundi lebten, wurde dieser Ort von den Taliban angegriffen und deswegen waren meine Eltern gezwungen, mit ihren Kindern von dort zu flüchten.

R: Warum wurden Sie von den Taliban angegriffen?

BF: Die Taliban akzeptieren die Volksgruppe der Hazaras überhaupt nicht und wollen die Hazaras komplett vernichten. Die Kämpfe gehen schon seit 30 Jahren.

R: Woher wissen Sie, dass ihre Eltern von den Taliban angegriffen wurden?

BF: Ich war ja selbst 2 Jahre alt, aber meine Eltern haben es mir erzählt und gesagt, dass dort Kämpfe waren und die Taliban angegriffen haben und das sie deswegen flüchten mussten.

R: Hatten Sie als Zweijähriger konkrete Wahrnehmungen, dass sie angegriffen wurden?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie vor dem BFA ausgesagt, dass Sie nicht wissen,welche Probleme sie dort hatten in Afghanistan und dass es auch nie zur Sprache kam.

BF: Ich habe danach meine Eltern gefragt und sie haben es mir erzählt.

R: Sonst noch Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Nein. Wie gesagt, wegen den Kämpfen und Krieg, waren meine Eltern gezwungen zu flüchten.

R: Wann haben Ihre Eltern ihnen das gesagt?

BF: Sie haben es mir ca. vor 3-4 Monaten erzählt. Ich fragte Sie, was der Grund war, weil ich hier gefragt wurde und sie haben mir den Grund erzählt.

R: Das heißt, sie haben sonst keinen Grund für die Flucht?

BF: Nein, nicht das ich wüsste, ich war selbst nur 2 Jahre alt. Das, was meine Eltern mir erzählt haben, habe ich ihnen gesagt.

R: Alle anderen Verwandten waren nicht mehr in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt?

BF: Meine zwei Onkel verloren ihr Leben dort. Danach kam mein Großvater mit meinen zwei Tanten vs in den Iran.

R: Wann haben die Ihr Leben verloren und wann ist ihr Großvater mit den zwei Tanten in den Iran gekommen?

BF: Ich kann mich nicht so gut erinnern. Ich war noch sehr klein. Ich war ca. 4 oder 5 Jahre alt, als sie gekommen sind.

R: Welcher Großvater war das?

BF: Großvater väterlicherseits.

R: Mit zwei Schwestern von seinem Vater?

BF: Ja.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Als ich älter wurde, hat mir mein Vater dies erklärt, dass dies meine Tanten sind und das zwei meiner Onkel ihr Leben im Krieg verloren haben.

RI: Haben Sie sonst noch Gründe?

BF: Nein.

R: Wovon haben Sie im Iran gelebt?

BF: Mein Vater hat gearbeitet.

R: Sie sind dort in die Schule gegangen?

BF: Ich habe 5 Jahre die Schule besucht und ca. 1 oder 2 Jahre an Baustellen gearbeitet.

R: Also haben Sie doch beigetragen zum Unterhalt?

BF: Ja, ich habe meinen Vater ein bischen unterstützt.

R: Was haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich habe dort als Hilfsarbeiter beim Gipsen geholfen.

R: Hatten Sie Probleme im Iran?

BF: Ja.

R: Welche?

BF: Ich war illegal dort. Wir konnten keine richtige Arbeit dort haben und wenn wir gearbeitet haben, hat man uns teilweise gar nichts gezahlt und wieder rausgeschmissen. Wir konnten uns auch nicht dagegen beschweren, weil wir illegal dort waren.

R: Waren Sie die ganze Zeit illegal dort?

BF: Ich hatte ca. bis zum 10., 12. Lebensjahr eine Aufenthaltsberechtigung. Mein Vater war damals ein bisschen krank und hatte kein Geld, die Karte zu verlängern. Wenn man es nicht verlängert, dann wird diese ungültig. Seitdem war ich dann illegal dort.

R: Hatten Sie dort Kontakt mit anderen Iranern?

BF: Nein. Ich hatte dort keine iranischen Freunde oder Kontakt mit Ihnen. Sie haben uns meistens schikaniert oder verärgert.

R: Hatten Sie dort Kontakt mit Ihren Verwandten?

BF: Ja, ich habe die Verwandten besucht, sie angerufen.

R: Hatten Sie dort Kontakt mit anderen Afghanen, Flüchtlingen?

BF: Ich hatte afghanische Freunde, mit denen ich auch noch jetzt Kontakt habe. Einer, den ich aus dem Iran kenne, lebt auch in Tirol und der heißt XXXX.BF: Ich hatte afghanische Freunde, mit denen ich auch noch jetzt Kontakt habe. Einer, den ich aus dem Iran kenne, lebt auch in Tirol und der heißt römisch 40 .

R: Haben Sie afghanische Feste gefeiert im Iran, bei ihren Verwandten?

BF: Wir haben das Neujahr dort gefeiert.

R: Haben Sie den Ramadan dort eingehalten?

BF: Meine Eltern haben gefastet, ich selbst nicht.

R: Was haben Ihre Eltern dazu gesagt?

BF: Sie haben sehr viel Druck ausgeübt, aber ich habe nicht gefastet.

R: Warum nicht?

BF: Ich mochte das nicht und ich betete auch nicht, obwohl sehr großer Druck von den Eltern herrschte.

R: Haben Sie dort eine Moschee besucht?

BF: Nein.

R: Haben Sie dort irgendeine religiöse Tätigkeit sonst gemacht? Religiöse Feste gefeiert? Religiöse Bücher gelesen?

BF: Als ich noch in der Schule war, lasen wir Koran. Danach nicht mehr.

R: Mit der Schule haben Sie auch nie eine Moschee besucht?

BF: Nein.

R: Sind Ihre Eltern streng religiös?

BF: Ja. Sie fasten, sie beten.

R: Ihre anderen Verwandten, die sie besucht haben?

BF: Ja.

R: Dann ist ihnen der afghanische Kulturkreis bekannt?

BF: Ich glaube nicht, dass sich die Traditionen unterscheiden. Iran auch ein islamischer Staat. Sie leben ähnlich.

RI: Was würde Ihnen konkret pa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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