Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2168380-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 03.06.2015 legal per Schengenvisum nach Griechenland. Von dort gelangte er seinen Ausführungen zufolge via Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am 18.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er mit Verfolgung durch einen homosexuellen Priester und seinen Männern begründete.
Am 24.05.2017 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, wobei dieser neuerlich befragt nach seinen Fluchtmotiven angab, dass er nach dem Tod seiner Mutter von deren Onkel aus dem Haus vertrieben worden und dann obdachlos gewesen sei. Dann habe ihm ein Pastor in XXXX eine Unterkunft gegeben. Dort habe er auch arbeiten können. Am Anfang sei alles OK gewesen, aber dann habe sich der Pastor immer mehr angenäher