Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1265833-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zahl IFA: 800403209 + Verfahren 160518140, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zahl IFA: 800403209 + Verfahren 160518140, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 58, 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 58, 10, Absatz 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.09.2004 seinen ersten Asylantrag.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2004 mit Bescheid vom 21.10.2005, Zahl 04 18.282-EAST Ost ab (Spruchpunkt I.) erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2004 mit Bescheid vom 21.10.2005, Zahl 04 18.282-EAST Ost ab (Spruchpunkt römisch eins.) erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 15.01.2008, Zahl 265.833/0/10E-II/04/05 als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher mit Beschluss vom 09.04.2008, Zahl 2008/19/0305-3 die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1010 Wien ohne gültigen Aufenthaltstitel betreten und festgenommen. Er stellte sogleich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2010 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2010 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof (AsylGH) mit Erkenntnis vom 19.01.2011, Zahl C13 265.833-2/2010/4E als unbegründet ab.
Im Zeitraum zwischen 31.03.2011 und 14.04.2015 war der Beschwerdeführer behördlich nicht gemeldet. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den verfahrensgegenständlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - ‚Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens'" gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer füllte das Antragsformular teilweise aus und legte ein ÖSD Deutschzertifikat Niveau A2, eine Kopie seiner e-card, eine indische Geburtsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag, drei handschriftliche Bestätigungen über seine Wohnanschrift sowie eine Kopie eines indischen Reisepasses vor.Im Zeitraum zwischen 31.03.2011 und 14.04.2015 war der Beschwerdeführer behördlich nicht gemeldet. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den verfahrensgegenständlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - ‚Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens'" gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer füllte das Antragsformular teilweise aus und legte ein ÖSD Deutschzertifikat Niveau A2, eine Kopie seiner e-card, eine indische Geburtsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag, drei handschriftliche Bestätigungen über seine Wohnanschrift sowie eine Kopie eines indischen Reisepasses vor.
Mit Schreiben vom 23.04.2018 verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei es - soweit wesentlich - Folgendes mitteilte (sprachliche Unzulänglichkeiten und Hervorhebungen im Original):
"Sie verfügten über ein Reisevisum Nr. XXXX der österreichischen Botschaft in New Delhi zu Ihrem Reisepass Nr. XXXX für die Schengen Staaten, gültig für die Dauer vom 15.05.2004 bis zum 06.06.2004."Sie verfügten über ein Reisevisum Nr. römisch 40 der österreichischen Botschaft in New Delhi zu Ihrem Reisepass Nr. römisch 40 für die Schengen Staaten, gültig für die Dauer vom 15.05.2004 bis zum 06.06.2004.
Lt. eigenen Angaben reisten Sie am 09.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 10.09.2004 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie behaupteten, dass Ihnen Ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen worden wäre, und wollten Sie eigentlich nach Deutschland reisen.
Während dieses Asylverfahrens hatten Sie für den Zeitraum 22.09.2004 bis zum 09.03.2005 einen Wohnsitz gemeldet, danach waren Sie in der Zeit vom 09.03.2005 bis zum 20.06.2005 obdachlos gemeldet und hatten im Anschluss in der Zeit vom 20.06.2005 bis zum 25.06.2008 wieder einen Wohnsitz gemeldet.
Ihr Asylverfahren wurde in II. Instanz mit 13.06.2008 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung entschieden.Ihr Asylverfahren wurde in römisch zwei. Instanz mit 13.06.2008 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung entschieden.
Ihrer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach und leisteten Sie auch einem Ladungsbescheid für den 03.03.2008 unentschuldigt nicht Folge. Aufgrund dessen wurde gegen Sie am 05.03.2008 ein Festnahmeauftrag erlassen, der aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes nicht vollzogen werden konnte. Die amtliche Abmeldung von Ihrer Wohnsitzanschrift wurde veranlasst.
Erst am 11.05.2010 konnten Sie wieder aufgegriffen werden und wurde der Festnahmeauftrag vollzogen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien Fremdenpolizeiliches Büro vom 11.05.2010 gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie im Mai 2008 mit einem indischen Reisepass eines bekannten Landsmanns, der Ihnen ähnlich sah, aus Österreich ausgereist und nach Indien zurückgekehrt wären. Anfang Mai 2010 seien Sie mittels Flug nach Moskau und von dort weiter schlepperunterstützt unrechtmäßig wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Bei dieser niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen wurde als Quartier die EAST-Ost mit Grundversorgung zugewiesen.
Bereits am 04.06.2010 mussten Sie wegen unbekannten Aufenthaltes wieder aus dem zugewiesenen Quartier und der Grundversorgung abgemeldet werden. Ab dem 12.08.2010 verfügten Sie über eine Obdachlosenmeldung bis Sie auch dort mit 31.03.2011 wegen unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet werden mussten.
Auch Ihr 2. Asylverfahren wurde wurde in II. Instanz mit 24.01.2011 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung entschieden.Auch Ihr 2. Asylverfahren wurde wurde in römisch zwei. Instanz mit 24.01.2011 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung entschieden.
Ab dem 31.03.2011 verfügten Sie bis zum 14.04.2015 über keine Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet.
Am.12.04.2016 stellten Sie persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG ohne Ihren Antrag zu begründen und ohne sämtliche dafür notwendigen Dokumente zum Identitätsnachweis beizubringen. Als Beweismittel wurden in Kopie vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom 22.03.2016, E-Card, indische Geburtsurkunde ohne Apostille mit Übersetzung, Arbeitsvorvertrag mit XXXX, Meldebestätigung, Bestätigung des XXXX, dass Sie in der XXXX wohnen, vorgeschriebene Bestätigung, dass Sie in derXXXX wohnen und dafür EUR 150,-Am.12.04.2016 stellten Sie persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ohne Ihren Antrag zu begründen und ohne sämtliche dafür notwendigen Dokumente zum Identitätsnachweis beizubringen. Als Beweismittel wurden in Kopie vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom 22.03.2016, E-Card, indische Geburtsurkunde ohne Apostille mit Übersetzung, Arbeitsvorvertrag mit römisch 40 , Meldebestätigung, Bestätigung des römisch 40 , dass Sie in der römisch 40 wohnen, vorgeschriebene Bestätigung, dass Sie in derXXXX wohnen und dafür EUR 150,-
bezahlen, in die von XXXX seine Daten eingesetzt wurden, Bestätigung des XXXX, dass Sie seit 2014 in derXXXX wohnen und es mit Ihnen keine Probleme gibt, Datenseite des indischen Reisepasses XXXX ausgestellt am 31.03.2012 in Madrid gültig bis zum 30.03.2022.bezahlen, in die von römisch 40 seine Daten eingesetzt wurden, Bestätigung des römisch 40 , dass Sie seit 2014 in derXXXX wohnen und es mit Ihnen keine Probleme gibt, Datenseite des indischen Reisepasses römisch 40 ausgestellt am 31.03.2012 in Madrid gültig bis zum 30.03.2022.
Aufenthaltstitel haben gemäß § 54 Abs. 4 AsylG insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Aufenthaltstitel haben gemäß Paragraph 54, Absatz 4, AsylG insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Sie haben bisher keinerlei tatsächlichen Nachweis zu Ihrer Identität, sondern lediglich Kopien, deren Echtheit nicht geprüft werden kann, vorgelegt.
Gemäß § 7 AsylG-DV sind die nach § 8 AsylG-DV bei der Antragsstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde prüft die dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind zusätzlich in einer Übersetzung (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher) ins Deutsche vorzulegen. Urkunden und Nachweise sind nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.Gemäß Paragraph 7, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, AsylG-DV bei der Antragsstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde prüft die dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind zusätzlich in einer Übersetzung (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher) ins Deutsche vorzulegen. Urkunden und Nachweise sind nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen. Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV hat die Behörde, beabsichtigt sie den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV hat die Behörde, beabsichtigt sie den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Ein Antrag auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV entbindet jedoch nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise.Ein Antrag auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV entbindet jedoch nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise.
Der Nachweis der Originalidentität (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zuordnung zu einem Lichtbild, ausstellende Behörde) bei grundsätzlicher Unbeschränktheit der Beweismittel durch die Partei ist hingegen nicht abdingbar und hat die Partei ihrer Mitwirkungspflicht insofern jedenfalls nachzukommen.
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkommenGemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkommen
Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wird Ihnen daher aufgetragen, diese durch Vorlage der fehlenden Beweisunterlagen
* des Originals Ihres aktuell gültigen Reisepasses und Übersetzung der nicht in lateinischer Schrift und deutscher/englischer/französischer Sprache gehaltenen Textteile und Stampiglien, sowie der aktuellen vollständigen (aller, auch der leeren Seiten) Kopien dieses Reisepasses und der allfälligen Übersetzung
* des mit Apostille versehenen Originals Ihrer Geburtsurkunde und Übersetzung der nicht in lateinischer Schrift und deutscher/englischer/französischer Sprache gehaltenen Textteile und Stampiglien, sowie einer aktuellen vollständigen Kopie dieser beglaubigten Geburtsurkunde
beim Bundesamt zu verbessern.
SONSTIGES: Einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung beizugeben. Diese wurde bislang von Ihnen nicht vorgelegt."SONSTIGES: Einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK' gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung beizugeben. Diese wurde bislang von Ihnen nicht vorgelegt."
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer hiefür mit diesem Schreiben eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein. Weiters trug es dem Beschwerdeführer die Beantwortung folgender Fragen auf:
* "Geben Sie an, wann genau und wie Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der ursprüngliche tatsächliche Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? Über welche Aufenthaltstitel haben Sie bisher insgesamt verfügt?
* Wo genau haben Sie sich in den Zeiträumen 25.06.2008 bis zum 12.08.2010 und vom 31.03.2011 bis zum 14.04.2015 aufgehalten? (Nachweis)
* Falls Sie während dieser Zeiträume ganz oder teilweise in Österreich aufhältig waren, warum hatten Sie keinen Wohnsitz gemeldet?
* Welche Schul- und Berufsausbildung bzw. welches Universitätsstudium oder dgl. wurde von ihnen bisher wo absolviert bzw. wo mit welchem konkreten Erfolg (Abschlüsse) betrieben? (Nachweise sind beizubringen)
* Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt?
* Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift in Indien vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
* Welche Erwerbstätigkeit(en) übten Sie bisher aufgrund welcher arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung(en) und mit welchen Erfolgen im österreichischen Bundesgebiet aus? (Vorlage der Nachweise)
* Von welchen Einkünften bestritten Sie seit Ihrer Einreise bisher und bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Über welche Geldmittel verfügen Sie? (Vorlage der Nachweise)
* Wie beabsichtigen Sie hinkünftig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
* Vorlage von aktuellen Befunden zu allfälligen Krankheiten samt Therapieplan.
* Was können Sie zu Ihrem Familienleben in Österreich angeben?
* Wie ist Ihr Familienstand? (bei verheiratet Vorlage der Heiratsurkunde und Angabe des Aufenthaltsortes der Gattin)
* Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche, und wo leben diese? (Vorlage der Geburtsurkunden samt Übersetzung)
* Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit (und, bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind, Aufenthaltsberechtigung) aller in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatte etc.) an.
* Haben Sie Familie in Ihrer Heimat (Verwandtschaftsverhältnis, Name, Geburtsdatum, Anschrift)?
* Wovon leben Ihre Familienangehörigen in der Heimat?
* Aufgrund welches Titels (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre derzeitige Unterkunft? (Vorlage von Mietvertrag, bei Untermiete sind sowohl der Untermietvertrag als auch der Hauptmietvertrag des Untervermieters vorzulegen, Einzahlungsnachweis des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)
* Von welchen Einkünften bezahlen Sie Ihre Miete?
* Wie sind Sie derzeit krankenversichert, welche Beiträge sind dafür zu bezahlen und welche Beitragsrückstände bestehen? (Nachweise sind vorzulegen)
* Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. (Vorlage von Beweismitteln)
* Warum streben Sie nunmehr einen (allenfalls weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?
* Was können Sie zu Ihrem Privatleben in Österreich angeben?
* Warum sind Sie nach negativem Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist?
* Welche Folgen hätte Ihrer Ansicht nach eine Rückkehr in Ihre Heimat für Sie?"
Der Beschwerdeführer ersuchte durch seinen rechtsfreundliche Vertreter mit Fax vom 09.05.2018 um Fristerstreckung und legte mit Schreiben vom 04.06.2018, beim BFA eingelangt am 05.06.2018, einen Arbeitsvorvertrag, eine (handschriftliche) Stellungnahme des Beschwerdeführers, eine Zahlungsbestätigung betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers, eine Kopie der e-card und des Führerscheins, ein Deutschzertifikat A2, eine Kopie seines Reisepasses, eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt Kopie einer Übersetzung der (in Kopie vorgelegten) Apostille vor.
In der handschriftlichen Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die oben angeführten Fragen des BFA teilweise, welche nun - soweit sich den Ausführungen ein Erklärungswert entnehmen lässt - sinngemäß wiedergegeben wird: Er sei 2004 wegen eines besseren Lebens nach Österreich gekommen. Er habe Angst vor der Polizei, weswegen er in 1120 Wien, XXXX und nachher in 1030 Wien, XXXX, gewohnt habe, und zwar vom 31.03.2011 bis zum 14.04.2015. Derzeit habe er keine Arbeit. Ein Freund habe ihm mit der Wohnung geholfen, er habe nicht wegen einem Meldezettel gefragt. Normalerweise habe er keine Arbeit, aber er sei Koch. In die Schule sei er zwölf Jahre gegangen. Er sei vorher Zeitungszusteller gewesen, derzeit habe er keine Arbeit außer Werbung. Er habe sich Zeit seines Lebens eine Arbeit gewünscht. Manchmal Spende er Blut und er habe ein Organ spenden wollen. Österreich wolle er nicht verlassen, er liebe es von Herzen, hier zu wohnen. Kriminell sei er nicht. Er habe jetzt kein Problem in Österreich. Er sei in Indien auch als Lkw-Fahrer tätig gewesen.In der handschriftlichen Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die oben angeführten Fragen des BFA teilweise, welche nun - soweit sich den Ausführungen ein Erklärungswert entnehmen lässt - sinngemäß wiedergegeben wird: Er sei 2004 wegen eines besseren Lebens nach Österreich gekommen. Er habe Angst vor der Polizei, weswegen er in 1120 Wien, römisch 40 und nachher in 1030 Wien, römisch 40 , gewohnt habe, und zwar vom 31.03.2011 bis zum 14.04.2015. Derzeit habe er keine Arbeit. Ein Freund habe ihm mit der Wohnung geholfen, er habe nicht wegen einem Meldezettel gefragt. Normalerweise habe er keine Arbeit, aber er sei Koch. In die Schule sei er zwölf Jahre gegangen. Er sei vorher Zeitungszusteller gewesen, derzeit habe er keine Arbeit außer Werbung. Er habe sich Zeit seines Lebens eine Arbeit gewünscht. Manchmal Spende er Blut und er habe ein Organ spenden wollen. Österreich wolle er nicht verlassen, er liebe es von Herzen, hier zu wohnen. Kriminell sei er nicht. Er habe jetzt kein Problem in Österreich. Er sei in Indien auch als Lkw-Fahrer tätig gewesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs. 9 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Disloziert unter der Überschrift Beweiswürdigung führte das BFA rechtlich begründend zur Zurückweisung (Spruchpunkt I.) aus, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, seine Identität iVm einem Zusatzantrag auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV auf geeignete Art nachzuweisen. Da Aufenthaltstitel als Identitätsdokumente gelten würden, könne von der Vorlage des Reisepasses nicht abgesehen werden. Der Beschwerdeführer behaupte, über seinen indischen Reisepass zu verfügen, verweigere jedoch beharrlich die Vorlage im Original. Er habe somit nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität mitgewirkt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen wäre.Disloziert unter der Überschrift Beweiswürdigung führte das BFA rechtlich begründend zur Zurückweisung (Spruchpunkt römisch eins.) aus, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, seine Identität in Verbindung mit einem Zusatzantrag auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV auf geeignete Art nachzuweisen. Da Aufenthaltstitel als Identitätsdokumente gelten würden, könne von der Vorlage des Reisepasses nicht abgesehen werden. Der Beschwerdeführer behaupte, über seinen indischen Reisepass zu verfügen, verweigere jedoch beharrlich die Vorlage im Original. Er habe somit nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität mitgewirkt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen wäre.
Zu den übrigen Spruchpunkten führte das BFA eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nach § 50 Abs. 1-3 FPG nicht unzulässig, weshalb auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Zu den übrigen Spruchpunkten führte das BFA eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nach Paragraph 50, Absatz eins -, 3, FPG nicht unzulässig, weshalb auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dagegen richtet sich die fristgerecht durch einen Verein erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2004 in Österreich, sei 2008 nach Indien ausgereist und 2010 nach Österreich zurückgekehrt. Er habe das A2-Deutsch-Zertifikat, beabsichtige die Prüfung für das B1-Zertifikat zu machen, sei selbsterhaltungsfähig und erfülle insgesamt die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten. Er nehme keine sozialen Geldleistungen in Anspruch, habe eine ortsübliche Unterkunft und habe sich in Österreich nie etwas zuschulden kommen lassen. Er habe zwei Einstellungszusagen für den Fall [der Erteilung] einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen.Dagegen richtet sich die fristgerecht durch einen Verein erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2004 in Österreich, sei 2008 nach Indien ausgereist und 2010 nach Österreich zurückgekehrt. Er habe das A2-Deutsch-Zertifikat, beabsichtige die Prüfung für das B1-Zertifikat zu machen, sei selbsterhaltungsfähig und erfülle insgesamt die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG 2005. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten. Er nehme keine sozialen Geldleistungen in Anspruch, habe eine ortsübliche Unterkunft und habe sich in Österreich nie etwas zuschulden kommen lassen. Er habe zwei Einstellungszusagen für den Fall [der Erteilung] einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe durch Vorlage des gültigen Reisepasses und der Geburtsurkunde fest. Er habe die Ladung zur indischen Botschaft befolgt. Er habe zuvor schon mehrmals die indische Botschaft aufgesucht und eine Geburtsurkunde mit Haager Apostille vorlegen können. Ebenso besitze er einen österreichischen Führerschein.
Trotz eindeutiger Stellungnahme des Beschwerdeführers und Vorlage der Dokumente komme das BFA zu der insgesamt negativen Entscheidung.
Die Ausführungen des BFA, warum mit einer "Ausweisung und" Rückkehrentscheidung vorzugehen wäre, würden nicht überzeugen und entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer befände sich seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet, diese lange Aufenthaltsdauer sei mit vielen "Integrationsfaktoren" verknüpft. "Negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels" seien nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig und demonstriere Fleiß, in der Bereitschaft, jede Arbeit anzunehmen. Soziale oder staatliche Geldhilfen nehme er nicht in Anspruch. Er arbeite als Zeitungszusteller und habe zwei voneinander unterschiedliche Arbeitsvorverträge vorlegen können, sodass er im Falle einer Aufenthaltsbewilligung drei verschiedene Arbeitsstätten zur Verfügung haben würde.
Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien sehr gut; der Beschwerdeführer strebe das B1-Deutsch-Zertifikat an.
Die berufliche Integration sei ein besonders wichtiger "Faktor". Der Beschwerdeführer habe langwährend legal gearbeitet und die berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen.
Die illegale Einreise vor zehn Jahren könne nicht mehr relevant zuungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Ein beharrliches illegales Verbleiben könne dem Beschwerdeführer nicht "vorgeworfen" werden. Außerdem habe er die behördliche Ladung befolgt.
Tatsächlich stehe die Identität des Beschwerdeführers fest, weil es eine Geburtsurkunde mit Haager Apostille und einen österreichischen Führerschein gebe. Auch habe er eine Kopie des gültigen Reisepasses vorgelegt. Es könne an seiner Identität nicht den geringsten Zweifel geben.
Weiters sei bei einem fast zehnjährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden auszugehen. Der VwGH habe klargestellt, dass nur dann, wenn der Fremde die Zeit überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte, ausnahmsweise noch von einer Zulässigkeit einer Ausweisung ausgegangen werden könne. Doch wie der Beschwerdeführer gegenständlich vorbringe und dokumentiere, bestehe eine sehr intensive Integration, die durch "keine relevanten Faktoren" gemindert werde.
Warum im konkreten Fall zwingend mit einer "Ausweisung bzw."
Rückkehrentscheidung vorzugehen wäre, könne im bekämpften Bescheid insgesamt nicht dargelegt werden. Die Behauptungen des BFA blieben abstrakt und seien zusammenhanglos in den Raum gestellt. Eine