Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2165295-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z3 AsylG idgF iVm §§ 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 und 55 Abs. 1-3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Z3 AsylG idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2 und 9 sowie 46 und 55 Absatz eins -, 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 31.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Östererich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.06.2014 stattgefunden Erstbefragung durch das XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von einer Gruppe namens Al Shabaab persönlich verfolgt und bedroht worden sei und diese ihm unterstellt hätte, dass er ein Regierungsanhänger und Gegner dieser Gruppe sei. Auch von Regierungsseite sei er mehrmals inhaftiert worden. Sie hätten ihn wieder beschuldigt, dass er ein Mitglied der Al Shabaab sei. Aus Angst um sein Leben habe er sich entschlossen, Somalia zu verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 31.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Östererich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.06.2014 stattgefunden Erstbefragung durch das römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von einer Gruppe namens Al Shabaab persönlich verfolgt und bedroht worden sei und diese ihm unterstellt hätte, dass er ein Regierungsanhänger und Gegner dieser Gruppe sei. Auch von Regierungsseite sei er mehrmals inhaftiert worden. Sie hätten ihn wieder beschuldigt, dass er ein Mitglied der Al Shabaab sei. Aus Angst um sein Leben habe er sich entschlossen, Somalia zu verlassen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er erst am 01.02.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol inhaltlich einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe und gesund sei. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 sowie über Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vor. Nach Nennung seines Namens und seines Geburtsdatums gab er an, dass in XXXX geboren sei und dem Clan Hawiye, Subclan XXXX angehöre und Moslem/Sunnit sei. Sein Vater sei schon 1991 gestorben. Er sei bei seiner Tante väterlicherseits aufgewachsen. Seine Mutter lebe in Saudi- Arabien, zwei jünger Brüder in den USA und ein älterer Bruder im Bundesstaat XXXX . Er habe die Jahre 2000 bis 2007 eine private Grundschule und allgemeinbildende höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer gab einerseits an, nie gearbeitet zu haben, andererseits jedoch bei seiner Tante gelegentlich als Aushilfe in ihrem Geschäft (in der Buchhaltung bzw. Lagerverwaltung, manchmal auch als Verkäufer) tätig gewesen zu sein. Sie hätten wirtschaftlich gut gelebt in Somalia. 2007 sei er arbeitslos gewesen. Er habe Fußball gespielt und sonst nichts gemacht. Mitte April 2012 habe er seinen Heimatort verlassen. Die Familie habe ein Haus und zwei Grundstücke besessen. Seine Tante habe diese verwaltet. Sie sei aber sehr krank gewesen. Er sei nie verheiratet gewesen. Derzeit habe er mit seinem Halbbruder und seiner Mutter Kontakt. Zu den Verwandten in Somalia habe er zuletzt Kontakt gehabt, als er in der XXXX gewesen sei. Er habe keine Telefonnummer mehr. Den Zettel mit der Nummer habe er im Meer verloren. Die Nummer seiner Mutter habe er aber auf seiner Hose notiert.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er erst am 01.02.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol inhaltlich einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe und gesund sei. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 sowie über Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vor. Nach Nennung seines Namens und seines Geburtsdatums gab er an, dass in römisch 40 geboren sei und dem Clan Hawiye, Subclan römisch 40 angehöre und Moslem/Sunnit sei. Sein Vater sei schon 1991 gestorben. Er sei bei seiner Tante väterlicherseits aufgewachsen. Seine Mutter lebe in Saudi- Arabien, zwei jünger Brüder in den USA und ein älterer Bruder im Bundesstaat römisch 40 . Er habe die Jahre 2000 bis 2007 eine private Grundschule und allgemeinbildende höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer gab einerseits an, nie gearbeitet zu haben, andererseits jedoch bei seiner Tante gelegentlich als Aushilfe in ihrem Geschäft (in der Buchhaltung bzw. Lagerverwaltung, manchmal auch als Verkäufer) tätig gewesen zu sein. Sie hätten wirtschaftlich gut gelebt in Somalia. 2007 sei er arbeitslos gewesen. Er habe Fußball gespielt und sonst nichts gemacht. Mitte April 2012 habe er seinen Heimatort verlassen. Die Familie habe ein Haus und zwei Grundstücke besessen. Seine Tante habe diese verwaltet. Sie sei aber sehr krank gewesen. Er sei nie verheiratet gewesen. Derzeit habe er mit seinem Halbbruder und seiner Mutter Kontakt. Zu den Verwandten in Somalia habe er zuletzt Kontakt gehabt, als er in der römisch 40 gewesen sei. Er habe keine Telefonnummer mehr. Den Zettel mit der Nummer habe er im Meer verloren. Die Nummer seiner Mutter habe er aber auf seiner Hose notiert.
Gefragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass er Anfang Februar 2012 mit einer Sporttasche mit dem Bus am Weg zu einem Fußballplatz gewesen sei, um dort Fußball zu spielen. Als er aus den Bus ausgestiegen sei, sei er von der Polizei angehalten worden. Die Polizei habe den Verdacht gehabt, dass in seiner Tasche eine Bombe sei und er einen Anschlag ausführen wolle. Sie hätten nichts gefunden, aber ihn trotzdem festgenommen und ihn an eine Straßenlaterne gefesselt. Dort sei er von 15 Uhr bis 11 Uhr am nächsten Tag gewesen. Anschließend sei er auf eine Polizeistation gebracht worden und dort 20 Tage in Haft gewesen. Seine Tante habe ihn gesucht und gefunden. Sie sei dann zu den Clanältesten gegangen und sei gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden.
Drei Tage später habe es auf einer Kreuzung einen Bombenanschlag gegeben. Er sei nach draußen gegangen, um seine Tante zu suchen und festzustellen, ob sie verletzt sei. Er habe sie verletzt vorgefunden. Daraufhin habe ihn die Polizei aufgegriffen. Die Polizei habe dann sofort begonnen, alle Häuser in der Nähe zu durchsuchen. Sie habe insbesondere wissen wollen, welche Jugendlichen dort wohnen würden. Er habe der Polizei sagen müssen, wer dort wohne und wer nicht. Dann sei er zurück nach Hause gegangen.
Zwei oder vier Tage später seien unbekannte Männer zu ihnen in der Früh nach Hause gekommen. Er habe gerade Tee zubereitet. Sie hätten an die Türe geklopft, seine Tante habe aufgesperrt und sie hätten nach ihm gefragt. Dann hätten sie mit seiner Tante gestritten. Einer habe eine Pistole gehabt. Seine Tante habe versucht, diesen Mann aufzuhalten und zu ihm gesagt, dass er davonlaufen solle. Der Mann habe dann seine Tante angeschossen. Viele Leute aus der Nachbarschaft wären gekommen und hätten ihr geholfen. Seine Tante sei ins Krankenhaus gebracht, er sei in den XXXX zu einem Freund gelaufen und habe ihm mitgeteilt, was passiert sei. Er habe dann erfahren, dass seine Tante ins Krankenhaus gebracht worden sei. Er sei zu ihr gegangen. Er habe gerade Tabletten für sie kaufen wollen, als er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei geschlagen und gefoltert worden und dort ca. einen Monat lang von Mitte März bis Mitte April in Haft gewesen. Als es seiner Tante besser gegangen sei, hätte sie ihn gefunden. Sie habe sich dann wieder um seine Freilassung bemüht. Später habe er erfahren, dass die Männer, die bei ihnen gewesen wären, von der Al Shabaab gewesen seien und dass diese Zettel verteilt hätten, in denen sie behauptet hätten, dass er kein Moslem mehr sei. Seine Tante habe das Geschäft und die LKWs verkauft, um an Geld zu kommen. Er sei dann freigelassen worden und habe seine Tante Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Sein Schlepper habe ihm dann empfohlen, ins Spital zu gehen und in der dortigen Moschee zu nächtigen. Als seine Tante das Geld vom Verkauf gehabt habe, habe sie ihm dieses bzw. dem Schlepper gegeben mit dem Auftrag, dass dieser ihn in die Türkei bringen solle. Er sei dann in den Iran ausgereist.Zwei oder vier Tage später seien unbekannte Männer zu ihnen in der Früh nach Hause gekommen. Er habe gerade Tee zubereitet. Sie hätten an die Türe geklopft, seine Tante habe aufgesperrt und sie hätten nach ihm gefragt. Dann hätten sie mit seiner Tante gestritten. Einer habe eine Pistole gehabt. Seine Tante habe versucht, diesen Mann aufzuhalten und zu ihm gesagt, dass er davonlaufen solle. Der Mann habe dann seine Tante angeschossen. Viele Leute aus der Nachbarschaft wären gekommen und hätten ihr geholfen. Seine Tante sei ins Krankenhaus gebracht, er sei in den römisch 40 zu einem Freund gelaufen und habe ihm mitgeteilt, was passiert sei. Er habe dann erfahren, dass seine Tante ins Krankenhaus gebracht worden sei. Er sei zu ihr gegangen. Er habe gerade Tabletten für sie kaufen wollen, als er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei geschlagen und gefoltert worden und dort ca. einen Monat lang von Mitte März bis Mitte April in Haft gewesen. Als es seiner Tante besser gegangen sei, hätte sie ihn gefunden. Sie habe sich dann wieder um seine Freilassung bemüht. Später habe er erfahren, dass die Männer, die bei ihnen gewesen wären, von der Al Shabaab gewesen seien und dass diese Zettel verteilt hätten, in denen sie behauptet hätten, dass er kein Moslem mehr sei. Seine Tante habe das Geschäft und die LKWs verkauft, um an Geld zu kommen. Er sei dann freigelassen worden und habe seine Tante Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Sein Schlepper habe ihm dann empfohlen, ins Spital zu gehen und in der dortigen Moschee zu nächtigen. Als seine Tante das Geld vom Verkauf gehabt habe, habe sie ihm dieses bzw. dem Schlepper gegeben mit dem Auftrag, dass dieser ihn in die Türkei bringen solle. Er sei dann in den Iran ausgereist.
Weiters habe es Clankämpfe zwischen seinem Subclan und einen anderen Clan gegeben, als er in Haft gewesen sei und hätten die Clanältesten zu seiner Tante gesagt, dass er im Falle der Freilassung aus der Polizeihaft an den Clankämpfen teilnehmen müsse. Das habe er verweigert. Daher habe er auch Probleme mit den Clanältesten bekommen. Dies wären seine Fluchtgründe.
Seine Tante habe hohen Blutdruck gehabt und sei Diabetikerin gewesen. Als er in der Türkei gewesen sei, sei sie verstorben. Die Höhe der Kaution für die erste Freilassung könne er nicht angeben. Warum die Al Shabaab gerade zu ihm gekommen sei, wisse er nicht. Vielleicht hätten sie gedacht, dass er mit der Polizei zusammenarbeite, da er mit der Polizei mitgegangen sei. Beim zweiten Mal, sei er dann mit Gewehrkolben geschlagen und mit schweren Schuhen getreten worden. Den Zettel, auf dem gestanden sei, dass er persönlich ungläubig geworden sei, habe er nicht holen können, weil er Angst gehabt habe. Die Al Shabaab hätte die Zettel in der Nacht auf der Straße bei seinem Wohnort verteilt. Sein Subclan habe gegen den Clan Biyomaal gekämpft. Sie hätten versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Zwei Clanälteste wären zu ihm ins Gefängnis gekommen und hätten sich vorgestellt. Einer habe sehr streng mit ihm gesprochen und darauf hingewiesen, dass er verpflichtet wäre, im Falle seiner Freilassung mitzukämpfen, ansonsten würde er noch länger im Gefängnis bleiben. Im Falle einer Rückkehr zu seinem Clan würde er verhaftet werden, weil er die Befehle nicht eingehalten habe und auch die Versicherung nicht bezahlt habe. In der Haft würde er getötet werden. Auch die Al Shabaab würde ihn töten, da sie ihn als ungläubig bezeichnet hätten. Von staatlicher Seite sei er weder wegen seiner Rasse noch wegen seiner Volksgruppe, wegen seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden, auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Im Falle einer Rückkehr würde er aber von der Polizei verhaftet werden.
Er sei am 31.05.2014 in Österreich eingereist und seither durchgehend hier aufhältig. Er sei Mitglied des Fußballvereins XXXX . Er besuche einen Deutschkurs und arbeite im Heim als Reinigungskraft. Finanzielle Mittel beziehe er aus der Grundversorgung und von gemeinnütziger Arbeit. Den A1-Kurs habe er schon besucht. Mit dem A2-Kurs habe er angefangen. Er habe alles vorbringen können.Er sei am 31.05.2014 in Österreich eingereist und seither durchgehend hier aufhältig. Er sei Mitglied des Fußballvereins römisch 40 . Er besuche einen Deutschkurs und arbeite im Heim als Reinigungskraft. Finanzielle Mittel beziehe er aus der Grundversorgung und von gemeinnütziger Arbeit. Den A1-Kurs habe er schon besucht. Mit dem A2-Kurs habe er angefangen. Er habe alles vorbringen können.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 04.07.2017, Zahl 14 XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei; weiters wurde unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 04.07.2017, Zahl 14 römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei; weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen hochgradig übertrieben und konstruiert erscheine und die angeblichen Rekrutierungsversuche durch die Clanältesten eine erhebliche Vorbringenssteigerung im Vergleich zur polizeilichen Erstbefragung darstelle. Das gesamte Vorbringen stelle sich als lapidare, detailarme und sterile Rahmengeschichte dar. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer auch durch die Al Shabaab verfolgt werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese bereits im August 2011 aus XXXX zurückgezogen habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere darauf hingewiesen, dass die getätigten Angaben zu den Fluchtgründen in vollem Umfang als unwahr qualifiziert worden seien und daher der vorgebrachte Sachverhalt nicht als glaubwürdig zu beurteilen gewesen sei und daher das Bundesamt nach eingehender rechtlicher Würdigung (und weiteren Ausführungen) zur Ansicht gelangt sei, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weder aus dem Vorbringen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wären derart exzeptionelle Umstände erkennbar, die die Außerlandesschaffung des Antragstellers in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. Es drohe auch nicht jedem, der nach Somalia abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen würde. Weiters sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Antragsteller habe keine individuellen Umstände glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen hochgradig übertrieben und konstruiert erscheine und die angeblichen Rekrutierungsversuche durch die Clanältesten eine erhebliche Vorbringenssteigerung im Vergleich zur polizeilichen Erstbefragung darstelle. Das gesamte Vorbringen stelle sich als lapidare, detailarme und sterile Rahmengeschichte dar. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer auch durch die Al Shabaab verfolgt werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese bereits im August 2011 aus römisch 40 zurückgezogen habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere darauf hingewiesen, dass die getätigten Angaben zu den Fluchtgründen in vollem Umfang als unwahr qualifiziert worden seien und daher der vorgebrachte Sachverhalt nicht als glaubwürdig zu beurteilen gewesen sei und daher das Bundesamt nach eingehender rechtlicher Würdigung (und weiteren Ausführungen) zur Ansicht gelangt sei, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Weder aus dem Vorbringen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wären derart exzeptionelle Umstände erkennbar, die die Außerlandesschaffung des Antragstellers in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde. Es drohe auch nicht jedem, der nach Somalia abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen würde. Weiters sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Antragsteller habe keine individuellen Umstände glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Zu Spruchteil III wurde zunächst festgehalten, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Weiters liege auch kein Familienleben in Österreich vor. Was das Privatleben betreffe, könne auch keine ausreichende Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden. Trotz seines fast zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Antragsteller kein ÖSD-Sprachdiplom erworben, aus der Mitgliedschaft bei dem Fußball Verein FC XXXX könne keine verfahrenserhebliche Integration abgeleitet werden, da dieser Verein in der überwiegenden Mehrheit aus Asylwerbern verschiedener Nationalitäten besteht. Die Deutschkenntnisse des Bescheidadressaten hätten sich als insgesamt sehr gering herausgestellt. Er habe auch keine starken Bindungen zu Österreich, sondern vielmehr den größten Teil eines Lebens in Somalia verbracht, dort seine Sozialisation erfahren und lebe dort auch seine Kernfamilie, wobei die Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Hilfe zumutbar sei. Es sei daher im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch einer Abschiebung nach Somalia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei auch die Abschiebung nach Somalia als zulässig zu bezeichnen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können.Zu Spruchteil römisch drei wurde zunächst festgehalten, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Weiters liege auch kein Familienleben in Österreich vor. Was das Privatleben betreffe, könne auch keine ausreichende Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden. Trotz seines fast zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Antragsteller kein ÖSD-Sprachdiplom erworben, aus der Mitgliedschaft bei dem Fußball Verein FC römisch 40 könne keine verfahrenserhebliche Integration abgeleitet werden, da dieser Verein in der überwiegenden Mehrheit aus Asylwerbern verschiedener Nationalitäten besteht. Die Deutschkenntnisse des Bescheidadressaten hätten sich als insgesamt sehr gering herausgestellt. Er habe auch keine starken Bindungen zu Österreich, sondern vielmehr den größten Teil eines Lebens in Somalia verbracht, dort seine Sozialisation erfahren und lebe dort auch seine Kernfamilie, wobei die Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Hilfe zumutbar sei. Es sei daher im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch einer Abschiebung nach Somalia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei auch die Abschiebung nach Somalia als zulässig zu bezeichnen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde, wo zunächst der bisherige Sachverhalt gerafft wiedergegeben wurde. Darin wurde die Beweiswürdigung konkret kritisiert und vorgebracht, dass es sich dabei um die rein subjektive Meinung des Organwalters handle. Der Clanälteste sei zuerst zu ihm ins Gefängnis gekommen und habe in der Folge mit seiner Tante gesprochen. Ein weiteres Treffen habe nicht stattgefunden. Die Beweiswürdigung erfülle nicht die Kriterien einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens vor dem Hintergrund der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Außerdem stehe dem Antragsteller auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Im Falle einer Rückkehr liege ein reales Risiko einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK vor. Die terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab würden zu flächendeckenden Menschenrechtsverletzungen führen. Auch gebe es Zwangsrekrutierungen durch Clans und sei die Versorgungslage äußerst prekär. Weiters liege keine Schutzfähigkeit des somalischen Staates vor.Im Falle einer Rückkehr liege ein reales Risiko einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK vor. Die terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab würden zu flächendeckenden Menschenrechtsverletzungen führen. Auch gebe es Zwangsrekrutierungen durch Clans und sei die Versorgungslage äußerst prekär. Weiters liege keine Schutzfähigkeit des somalischen Staates vor