TE Vfgh Erkenntnis 2018/11/26 V53/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44
V der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.01.2010 über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 betr eine 40 km/h-Beschränkung im gesamten Ortsgebiet, idF vom 05.07.2011
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über die Verfügung des Ortsgebiets der Stadtgemeinde Hall in Tirol und einer Verordnung des Gemeinderats dieser Stadtgemeinde über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet wegen signifikanter Abweichung der Aufstellungsorte der Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Spruch

I.römisch eins. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Z 4-999-17-1-2009, über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol war gesetzwidrig.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Ziffer 4 -, 999 -, 17 -, eins -, 2009,, über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol war gesetzwidrig.

II.römisch zwei. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011, war von 26. März 2010 bis 12. September 2018 gesetzwidrig.Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011, war von 26. März 2010 bis 12. September 2018 gesetzwidrig.

III.römisch drei. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,

"der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung und die aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit

1.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird

2.) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.20112.) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a in Verbindung mit §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011

einleiten und feststellen, dass beide Verordnungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht sind;

In eventu

feststellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird, nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist.

In eventu

feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungs[ge]mäß kundgemacht ist.feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a in Verbindung mit §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungs[ge]mäß kundgemacht ist.

In eventu

feststellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird, gesetzwidrig ist und diese aufheben.

In eventu

feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 gesetzwidrig ist und diese aufheben."feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a in Verbindung mit §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 gesetzwidrig ist und diese aufheben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Z 4-999-17-1-2009, über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol lautet auszugsweise:1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Jänner 2010, Ziffer 4 -, 999 -, 17 -, eins -, 2009,, über die Verfügung des Ortsgebietes der Stadtgemeinde Hall in Tirol lautet auszugsweise:

"Verordnung

Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 i.d.g.F . i.V.m. §94b Abs1 litb StVO 1960 i.d.g.F., verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie folgt:

§1

1. Auf der B171 Tiroler Straße im Gemeindegebiet von Hall i.T. wird ab km 70,549 in Fahrtrichtung Osten 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Westen 'Ortsende' verfügt.

2. Auf der B171 Tiroler Straße im Gemeindegebiet von Hall i.T. wird ab km 66,780 in Fahrtrichtung Westen 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Osten 'Ortsende' verfügt

3. Auf der B171a Tiroler Straße Abzw Hall Ast Tulfes im Gemeindegebiet von Hall i.T. wird ab 15 m nördlich des Brückenendes der Innbrücke in Fahrtrichtung Norden 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Süden 'Ortsende' verfügt.

4. Auf der L77 Löfflerweg wird ab km 0,350 unmittelbar nach der Ausfahrt der Kreisverkehrsanlage in Fahrtrichtung Norden 'Ortsgebiet' und in Fahrtrichtung Süden 'Ortsende' verfügt.

5. Auf der L8 Dörferstraße wird 30 Meter südlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L8 Dörferstraße 'Ortsgebiet' in Fahrtrichtung Norden 'Ortsende' verfügt.

§2

Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß §44 Abs4 StVO 1960 i.d.g.F. durch:

zu 1.: Versetzen des bestehenden Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der B171 Tiroler Straße vom Standort bei km 70,690 zum neuen Standort bei km 70,549 in Fahrtrichtung Hall i.T. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.

zu 2.: Anbringung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der B171 Tiroler Straße bei km 66,780 in Fahrtrichtung Hall i.T. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemaß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.

zu 3.: Anbringung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der B171A Tiroler Straße Zweig Hall im Gemeindegebiet von Hall i.T. 15 m nördlich des Brückenendes der Innbrücke in Fahrtrichtung Norden. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.

zu 4.: Anbringung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der der L77 Löfflerweg bei km 0,350 unmittelbar nach der Ausfahrt der Kreisverkehrsanlage in Fahrtrichtung Norden im Gemeindegebiet von Hall i.T. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.

zu 5.: Versetzen des bestehenden Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' auf der L8 Dörferstraße vom Standort bei der Kreuzung Schubertstraße mit der L8 Dörferstraße km 70,690 zum neuen Standort 30 Meter südlich der Kreuzung Schubertstraße mit der L8 Dörferstraße. Auf der Rückseite des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif. 17a StVO 1960 'Ortstafel' ist jeweils das Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17b StVO 1960 'Ortsende' anzubringen.

§3

Die Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft und werden dieser Verordnung entgegenstehende Verfügungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Für den Bezirkshauptmann

[…]"

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011, lautet auszugsweise:2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29. September 2009 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 2011, lautet auszugsweise:

"VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009

gemäß §20 Abs2 a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,gemäß §20 Abs2 a in Verbindung mit §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,

BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 93/2009,Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2009,,

über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77:

§1

Für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen der Landesstraßen B 171 Tiroler Straße, B 171a Autobahnzubringer, L 8 Dörfer Straße und L 77 Löfflerweg, wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h festgelegt.

§2

(1) Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß §44 Abs1 StVO durch das Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10 a StVO 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift 'ausgenommen B 171 und L 77 Löfflerweg' auf sämtlichen Verkehrszeichen 'Ortstafel Hall in Tirol' und das Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' auf sämtlichen Verkehrszeichen 'Ortsende Hall in Tirol'.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Gleichzeitig treten vorhergehende, auf §20 Abs2a StVO 1960 gestützte Verordnungen außer Kraft.

[…]"

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 42/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 42 aus 2018,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[1.-14.]

15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§53 Z17a) und „Ortsende“ (§53 Z17b);

[16.-30.]

[…]

§20. Fahrgeschwindigkeit.

[(1)-(2)]

(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

[…]

§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

[c) - d)…]

[…]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

[(1a)-(3)]

(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.

[…]

§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

[(1a)-(3)]

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für eine Kundmachung nach §25 Abs2 oder §44 Abs4,

2.

für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie

3.

für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§31 Abs2 und 53 Abs1 Z17a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§44 Abs1).

[…]

§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

a) […]

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

[c) - h)]

(2) […]

§94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im §94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des §50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.

[…]

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1. die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a,

[1a.-3a.]

4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen

a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

b) ein Hupverbot,

c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

erlassen werden,

4a. die Erlassung von Verordnungen nach §43 Abs2a,

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 8. Mai 2018 wird dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht zur Last gelegt, er habe bei einer Fahrt am 23. August 2017 um 20.14 Uhr in Hall in Tirol, Trientlstraße 5, Fahrtrichtung Norden, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem geeichten Messgerät festgestellt worden und die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO begangen und es werde über ihn gemäß §99 Abs2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,–, im Nichteinbringlichkeitsfall drei Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von € 25,– als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgetragen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht fristgerecht Beschwerde. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in einem zweiten nachgereichten Schriftsatz vom 11. Juli 2018 führte er aus, dass die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof und brachte darin die folgenden – auszugsweise wiedergegebenen – Bedenken vor:

"1. Prozessvoraussetzungen:

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 (mit dieser Verordnung wird das Ortsgebiet von Hall i.T. durch die Verkehrszeichen 'Ortsgebiet' und Ortsende' räumlich definiert) bilden eine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im anhängenden Beschwerdeverfahren.Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a in Verbindung mit §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 (mit dieser Verordnung wird das Ortsgebiet von Hall i.T. durch die Verkehrszeichen 'Ortsgebiet' und Ortsende' räumlich definiert) bilden eine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im anhängenden Beschwerdeverfahren.

Dies aus folgenden Gründen:

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2018 vorgeworfen, dass er am 23.08.2017 um 20.14 Uhr in Hall in Tirol, Höhe Trientlstraße 5, Fahrtrichtung Norden eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten habe und hierdurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 lita Z10a StVO iVm §99 Abs2e StVO begangen zu haben.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2018 vorgeworfen, dass er am 23.08.2017 um 20.14 Uhr in Hall in Tirol, Höhe Trientlstraße 5, Fahrtrichtung Norden eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten habe und hierdurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 lita Z10a StVO in Verbindung mit §99 Abs2e StVO begangen zu haben.

Die rechtliche Grundlage für diese Übertretung ist die nunmehr angefochtene oben zitierte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol.

An die in Geltung stehende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern gebunden, da unter Bezugnahme auf die Änderung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung nicht ordnungsgemäß kundgemachter genereller Normen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, V4/2017, nunmehr ein Verordnungsprüfungsverfahren verbunden mit der Feststellung, dass die Verordnung gesetzwidrig mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nach Art139 Abs1 Z1 BVG zu beantragen ist.

2. In der Sache:

a.) Zum Kundmachungsmangel im Bereich Kreuzung Breitweg/Reinmichl Straße §48 Abs4 StVO folgend, dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden.

§48 Abs4 Z1 2. Fall sieht hierfür auch eine Ausnahme vor und bestimmt, dass gemäß §44 Abs4 StVO Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' gehörig kundgemacht werden.

Insofern sieht der Gesetzgeber ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung, dass auf einer Anbringungsvorrichtung lediglich zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen, nur dann vor, wenn es sich um das Hinweiszeichen 'Ortstafel' iVm Verkehrsbeschränkungen handelt, die für das gesamte Ortsgebiet gelten.Insofern sieht der Gesetzgeber ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung, dass auf einer Anbringungsvorrichtung lediglich zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen, nur dann vor, wenn es sich um das Hinweiszeichen 'Ortstafel' in Verbindung mit Verkehrsbeschränkungen handelt, die für das gesamte Ortsgebiet gelten.

Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren legte das Stadtamt der Stadt Hall in Tirol den Kundmachungsvermerk mit einer umfassenden Lichtbilddokumentation betreffend die Kundmachung der nunmehr angefochtenen Verordnung vor. Bei Durchsicht dieser Lichtbilddokumentation fällt jedoch auf, dass bei einer Kundmachung, es handelt sich hier um die Kreuzung Breitweg/Reinmichl Straße, auf einem Steher drei Verkehrszeichen befinden, die nicht in einem Zusammenhang im Sinne des §48 Abs4 Z1 iVm §44 Abs4 StVO stehen.Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren legte das Stadtamt der Stadt Hall in Tirol den Kundmachungsvermerk mit einer umfassenden Lichtbilddokumentation betreffend die Kundmachung der nunmehr angefochtenen Verordnung vor. Bei Durchsicht dieser Lichtbilddokumentation fällt jedoch auf, dass bei einer Kundmachung, es handelt sich hier um die Kreuzung Breitweg/Reinmichl Straße, auf einem Steher drei Verkehrszeichen befinden, die nicht in einem Zusammenhang im Sinne des §48 Abs4 Z1 in Verbindung mit §44 Abs4 StVO stehen.

An der hier relevanten Standsäule sind von oben beginnend ein Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z10 StVO 'Einbahnstraße', ein Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel Hall in Tirol' und sodann ein Vorschriftszeichen im Sinne des §52a 10a 'Geschwindigkeitsbeschränkung – 40 km/h' und zuletzt eine Zusatztafel gemäß §54 StVO angebracht.

Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol relevant, dass das oberste Hinweiszeichen 'Einbahn' nicht mit den anderen auf derselben Standsäule befindlichen Verkehrszeichen in einem inhaltlichen Zusammenhang steht, sodass die Ausnahmebestimmung die sich auch §48 Abs4 Z1 iVm §44 Abs4 StVO ergibt, nicht zur Anwendung gelangen kann.Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol relevant, dass das oberste Hinweiszeichen 'Einbahn' nicht mit den anderen auf derselben Standsäule befindlichen Verkehrszeichen in einem inhaltlichen Zusammenhang steht, sodass die Ausnahmebestimmung die sich auch §48 Abs4 Z1 in Verbindung mit §44 Abs4 StVO ergibt, nicht zur Anwendung gelangen kann.

b.) Zum Kundmachungsmangel im Bereich B 171 Tiroler Straße bei Km 70,549

Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 beginnt auf der B 171 Tiroler Straße bei Km 70,549 das Ortsgebiet von Hall in Tirol.

Dieses Ortsgebiet ist durch Aufstellung des Hinweiszeichens gemäß §53 Zif 17a StVO 'Ortsgebiet' kundzumachen.

Tatsächlich steht dieses Hinweiszeichen aber bei Km 70,560 und weicht somit um 11 m vom verordneten Standort ab. Das abweichen des Aufstellungsortes ergibt sich zum einen durch die Auswertung von TIRIS-Luftaufnahmen und der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Fotodokumentation über die tatsächliche Aufstellung der Verkehrszeichen.

Weiters ergab eine Rückfrage bei der zuständigen Straßenmeisterei Vomp ebenso den tatsächlichen Aufstellungsort bei Km 70,560.

In weiterer Folge befindet sich aber auf diesem Hinweiszeichen 'Ortsgebiet' auch das Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40Km/h' mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO ausgenommen B 171 und L 77 Löfflerweg' mit dem im gesamten Ortsgebiet von Hall in Tirol eine Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht werden soll.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in Ansehung der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere in Ansehung des Erk. vom 14.3.2018 zu Zahl V114/2017 und der darin zitierten ständigen Vorjudikatur) zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der hier verfahrensrelevanten Verordnungen nach der StVO davon aus, dass es der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Auch wenn keine zentimetergenaue Aufstellung erforderlich ist, so ist bei einer Abweichung von mehr als 10 m doch von einer signifikanten Abweichung im Sinne der vorab zitierten Judikatur auszugehen. Die gesetzmäßige Anbringung von Verkehrszeichen nach den Vorschriften des §§48 ff StVO gehört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen (vgl VwGH 10.10.2014, 2013/02/0276). Die Straßenverkehrszeichen nach §52 lita Z10a StVO (aber auch in Bezug auf §52 lita Z13b StVO) sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich beginnt und endet, und kann von einer gesetzmäßigen Verordnung nicht die Rede sein, wenn der Aufstellungsort von der getroffenen Verordnungsregelung um mehr als 5 m differiert (vgl VwGH 25.01.2002, 99/02/0014; 03.07.1986, 86/02/0038).Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in Ansehung der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere in Ansehung des Erk. vom 14.3.2018 zu Zahl V114/2017 und der darin zitierten ständigen Vorjudikatur) zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der hier verfahrensrelevanten Verordnungen nach der StVO davon aus, dass es der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Auch wenn keine zentimetergenaue Aufstellung erforderlich ist, so ist bei einer Abweichung von mehr als 10 m doch von einer signifikanten Abweichung im Sinne der vorab zitierten Judikatur auszugehen. Die gesetzmäßige Anbringung von Verkehrszeichen nach den Vorschriften des §§48 ff StVO gehört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen vergleiche VwGH 10.10.2014, 2013/02/0276). Die Straßenverkehrszeichen nach §52 lita Z10a StVO (aber auch in Bezug auf §52 lita Z13b StVO) sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich beginnt und endet, und kann von einer gesetzmäßigen Verordnung nicht die Rede sein, wenn der Aufstellungsort von der getroffenen Verordnungsregelung um mehr als 5 m differiert vergleiche VwGH 25.01.2002, 99/02/0014; 03.07.1986, 86/02/0038).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift des §44 Abs4 StVO zu Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist (VfGH vom 17.10.1967, V37/67).

Dies führt in weiterer Folge dazu, dass sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird als auch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a iVm §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungsgemäß kundgemacht sind.Dies führt in weiterer Folge dazu, dass sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.1.2010 zu ZI 4-999-17-1-2009 mit der das Ortsgebiet von Hall in Tirol kundgemacht wird als auch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 29.09.2009 gemäß §20 Abs2a in Verbindung mit §94 d Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol, ausgenommen B 171, B 171a, L 8 und L 77 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.2011 nicht ordnungsgemäß kundgemacht sind.

c.) Zum Kundmachungsmangel im Bereich L8 Dörferstraße

Ausgehend von der südlichen Gemeindegrenze zwischen Hall in Tirol und Absam im Bereich der L8 Dörferstraße endet das Gemeindegebiet von Hall in Tirol beim Kreuzungsschnittpunkt Woditschkastraße / L8. Tatsächlich ist jedoch das Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17b StVO 'Ortsende' bereits rund 102 m davor aufgestellt. Nachfolgend ist in Fahrtrichtung Norden noch im Gemeindegebiet von Hall in Tirol das Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Absam' aufgestellt. Somit befindet sich ein Teil des Gemeindegebietes von Hall in Tirol (rund 30m) in einem als Ortsgebiet 'Absam' kundgemachten Verordnungsbereich.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 17.12.2004, 2002/02/0086 mwNw) das Ortsgebiet iSd §84 Abs2 StVO durch die Bestimmung des §2 Abs1 Z15 StVO festgelegt. Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' zu verstehen. Wesentlich ist dabei jedoch, dass es sich um das Straßennetz einer Gemeinde handeln muss.

Dies ergibt sich denklogisch aus einer Zusammenschau von §94d StVO und dessen verfassungsrechtlicher Grundlage hinsichtlich der Mitwirkungen der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Straßenpolizei iSd Art118 Abs2 B-VG (ausführlich dazu mit weiteren Nachweisen Pürstl StVO13 (2011), §94d). Einerseits hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Hall in Tirol eine Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Ortsgebiet beschlossen, andererseits aber ist ein Teil des Gemeindegebietes von Hall in Tirol dem Ortsgebiet 'Absam' 'zugeordnet' und hier ist diese Verordnung naturgemäß nicht kundgemacht. Wenn man nun von einer derartigen die Gemeindegrenzen überschreitende Festlegung von Ortsgebieten ausgeht, so würde dies zum Ergebnis führen, dass in diesen die Gemeindegrenzen überschreitenden Ortsgebieten auch der eigene Wirkungsbereich der jeweils betroffenen Gemeinden ausgeschlossen sein muss. Denn einerseits ist die Festlegung einer Beschränkung für ein gesamtes Ortsgebiet nur dadurch möglich, dass sie in Verbindung mit den Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' kundgemacht wird und dazu bedarf es einer das gesamte Ortsgebiet umfassenden Verordnung. Andererseits ergibt sich aber aus dem eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden iSd Art118 B-VG, dass ein Verordnungsakt einer Gemeinden nicht über deren Grenzen hinauswirkt.

Zusammengefasst würde ein Gemeindegrenzen überschreitendes Ortsgebiet dazu führen, dass

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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