RS Vfgh 2018/11/26 V52/2018

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43 Abs1, §44 Abs1, §48 Abs2
FahrverbotsV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.11.2008 betr eine Autobahnmautspur
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Ausreichende Bestimmtheit von Beginn und Ende eines Fahrverbots für eine Autobahnmautspur auf Grund hinreichender Bestimmung des Verordnungstextes in Zusammenschau mit planlicher Darstellung; ordnungsgemäße Kundmachung durch Anbringung eines Hinweises auf das Fahrverbot oberhalb der Fahrbahn und Trennung der Fahrstreifen mittels durchgehender Sperrlinie

Rechtssatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Fahrverbotsverordnung für die äußerste rechte Mautspur einer Autobahn mit der Ausnahme für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Zulässigkeit des Hauptantrags soweit er sich auf Punkt 1 lita der angefochtenen Verordnung bezieht, weil der Verstoß gegen das Fahrverbot auf der Mautspur G01 durch den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens erfolgt sein soll. Im Übrigen umfasst der Hauptantrag Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind bzw werden keine Bedenken vorgebracht.

Der Verordnungstext bestimmt in Punkt 1 lita durch eine genaue Kilometerangabe den Beginn des Fahrverbotes. Soweit das antragstellende Gericht vorbringt, das Ende des Fahrverbotes sei nicht hinreichend bestimmt, ist es damit nicht im Recht. Das Fahrverbot bezieht sich nach dem Verordnungstext auf die Mautspur G01, die auf dem - gemäß Punkt 3 zum integrierten Bestandteil der Verordnung erklärten - Verkehrszeichenplan klar ersichtlich ist. Aus der planlichen Darstellung des Verkehrszeichenplanes ist das Ende der Mautspur G01 nach der Mautstelle klar erkennbar. Daher erhellt sich aus dem Verordnungstext in Zusammenschau mit der planlichen Darstellung das genaue Ende des Fahrverbotes und ist der Verordnungsgeber der Verpflichtung iSd §43 Abs1 litb Z1 StVO nachgekommen, den Beginn und das Ende einer Verkehrsbeschränkung möglichst genau zu umschreiben.

Auf der Fahrbahn in Richtung Brenner wird das gegenständliche Fahrverbot zweimal angezeigt. Zunächst wird das Fahrverbot mit dem Zusatz "70 m" mit einem Verkehrsschild angezeigt, das über der Fahrbahn angebracht ist. Auf der Höhe des Beginns des Fahrverbotes bei Strkm. 10,718 erfolgt schließlich die Kundmachung mit einem Verkehrsschild, das an der rechten Fahrbahnseite angebracht ist.

Zwar reicht die Kundmachung des Fahrverbotes bloß an der rechten Fahrbahnseite allein mit dem Verkehrsschild auf der Höhe des Beginns des Fahrverbotes nicht aus, doch wird bereits 70 Meter vor dem Beginn des Fahrverbotes auf das Fahrverbot hingewiesen. Die Anbringung dieses ersten Hinweises auf das Fahrverbot genügt im vorliegenden Fall den Bestimmungen des §48 Abs2 StVO, weil das Verkehrszeichen oberhalb der Fahrbahn angebracht wurde. Hinzu kommt, dass sich nach dem oberhalb der Fahrbahn angebrachten Verkehrszeichen links der äußerst rechten Spur eine durchgehende Sperrlinie befindet, die ein legales Wechseln auf die vom Fahrverbot erfasste Mautspur nicht mehr ermöglicht. Gleichzeitig ist es einem Fahrzeug auf der äußerst rechten Spur möglich, auch nach der Ankündigung des Fahrverbotes die Spur zu wechseln, weil unmittelbar rechts neben der Sperrlinie eine Leitlinie angebracht ist, die ein Überfahren der Sperrlinie von rechts kommend zulässt. Es ist also sichergestellt, dass ein Fahrzeuglenker, der sich straßenverkehrsordnungskonform verhält, vom Fahrverbot Kenntnis erlangt und gegebenenfalls auch noch rechtzeitig vor dem Beginn des Fahrverbotes die Spur wechseln kann.

Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverkehrszeichen, Fahrverbot, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V52.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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