RS Vwgh 2018/11/29 Ra 2018/15/0081

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/15/0023 B 10. November 2014 RS 1(hier Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L02

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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