RS Vwgh 2018/11/29 Ra 2018/15/0081

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - Die revisionswerbende Partei (ein näher bezeichneter Verein) beantragt nunmehr, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 3 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu erstattet die revisionswerbende Partei zum einen Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenssituation ihres Vereinsobmanns sowie dessen Ehefrau. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings voraussetzen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (§ 30 Abs. 2 VwGG); auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereinsobmanns und dessen Ehefrau kommt es insoweit nicht an.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L01

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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