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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des WRG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab. Die zu erwartende unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Erkenntnisses ist der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe. Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung (vgl. VwGH 18.4.2016, Ra 2016/04/0044; 18.8.2015, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070478.L01Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019