RS Lvwg 2019/1/8 LVwG-AV-75/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

ALSAG 1989 §2
ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §7 Abs1
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung unterliegt auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Bodenaushub; Lagerung; Entledigungsabsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.75.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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