TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 I413 2139206-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2139206-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Regionalbüro Vorarlberg vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlich gesicherter Inhaber der Fischereirechte am XXXX von der Mündung der XXXX (EZ XXXX und EZ XXXX, jeweils KG XXXX).

2. Mit Bescheid vom 15.12.2011 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt II.) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt III.) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt IV.) vorgeschrieben. Diese Entscheidung wurde im administrativen Instanzenzug bekämpft. Gegen den schlussendlich im administrativen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, erhob dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH XXXX, als unbegründet ab.

3. Mit selben Bescheid vom 15.12.2011 setzte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung fest und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2011 in Höhe von EUR 14.781,84 sowie eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.120,04. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, über das schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, entschied, indem es unter Anpassung der Beitragsgrundlagen den bekämpften Bescheid bestätigte. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Mit Bescheid vom XXXX, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom "01.10.2011 bis 31.12.2013 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt:

Beitragspflicht

Monatliche BGL

Monatsbeitrag EUR

 

vom bis

EUR

Unfallversicherung

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

01.10.2011 - 31.12.2011

1.478,63

28,09

113,12

225,49

01.01.2012 - 30.06.2012

1.487,50

28,26

113,79

230,56

01.07.2012 - 31.12.2012

1.487,50

28,26

113,79

238,00

01.01.2013 - 30.06.2013

1.529,16

29,05

116,98

244,67

01.07.2013 - 31.12.2013

1.529,16

29,05

116,98

252,31

Für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2013 werden Sie [der Beschwerdeführer] die fälligen Beträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 10.350,30 festgestellt. Ihr Beitragskonto weist ein Beitragsguthaben von EUR 541,51 auf, welches mit den festgestellten Beiträgen gegenverrechnet wird. Sie haben somit Beiträge von EUR 9.808,79 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu entrichten." Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs - ungeachtet des offenen Rechtszuges an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof - in Rechtskraft.

5. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers hinsichtlich der gemeldeten Verpachtung von Fischereirechten ab 01.01.2014 an XXXX mit, dass aufgrund der vorgenommenen Meldungen Erhebungen bezüglich des ab 01.01.2014 bekanntgegebenen Sachverhaltes eingeleitet würden und für den Fall der geänderten Sachlage eine entsprechende rechtliche Beurteilung ab dem 01.01.2014 zu erfolgen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Pachtvertrages des Beschwerdeführers mit XXXX in Kopie überlassen. Aufgrund der nun gemeldeten Verpachtung der Fischereirechte teilte die belangte Behörde mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Fischereirechte nach dem Wesen eines Pachtvertrages an den Berufsfischer Herrn XXXX übertragen habe und ab 01.01.2014 keine Vergabe von Fischereikarten durch den Beschwerdeführer in den von Herrn XXXX gepachteten Gewässern erfolge. Diesbezüglich wurde um schriftliche Bestätigung ersucht. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bestehen der Pflichtversicherung vom 04.04.2008 bis laufend durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und damit eine entschiedene Rechtssache darstelle. Es liege sozialversicherungsrechtlich ein Fischereibetrieb vor. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers sei von der Finanzbehörde einheitswertmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG von EUR 1.500,00 bewertet worden. Nach dem BSVG seien Fischer, die ihre Eigenfischerei oder ihr Eigenfischereirecht bewirtschafteten, in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern ein Einheitswert über die Pflichtversicherungsgrenze vorliege. Fischer nach dem BSVG, die ein Fischereirevier oder Fischereirecht pachteten und somit sozialversicherungsrechtlich auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschafteten, seien nur dann in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenberechtigten und einem Pächter in sozialversicherungsrechtlicher Auswirkung liege nicht vor. Bei sozialversicherungsrechtlich relevantem Sachverhalt seien Eigenfischereiberechtigte, auf deren Rechnung und Gefahr ein Fischereirevier befischt werde, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, Pächter aber nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Beitragspflicht und der zu leistenden Beträge abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung der Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf aufschiebende Wirkung, da diese Unterlagen nicht vorlägen. Betreffend die angesprochene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird ebenfalls um Übermittlung der Beschwerdeschrift ersucht. Zum Ersuchen der Wiederaufnahme des vom Höchstgericht entschiedenen Pflichtversicherungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass diese unter den § 69 AVG genannten Gründen möglich sei. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Für die Entscheidung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beurteilung einer Rechtsfrage (Fischereibetriebsführung auf Rechnung und Gefahr nach dem BSVG) könne nicht durch einen Sachverständigen zu lösen sein. Die Frage habe das Erkenntnis des Höchstgerichtes abschließend beurteilt. Betreffend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer bestehe oder nicht teilte die belangte Behörde mit, dass diese vom Vorliegen eines Versicherungstatbestandes abhänge. Sollte aufgrund entsprechend vorliegenden Sachverhaltselemente auch für eine zweite natürliche Person ein Pflichtversicherungstatbestand vorliegen, vermöge dies eine allfällige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht zu beeinflussen. In der Land- und Forstwirtschaft (auch Jagd und Fischerei) komme es aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechts- bzw. Nutzungsverhältnisse durchaus zu Doppelversicherungen nach dem BSVG.

6. Mit Schreiben vom 18.04.2016 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu einem Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2016 Stellung und teilte zusammengefasst mit, dass XXXX seit 01.01.2014 einen Fischereibetrieb im Bereich, in dem der Beschwerdeführer dinglich berechtigter Fischereiberechtigter sei, betreibe, während der Beschwerdeführer nur Rechtsgeschäfte durch Verkauf von Fischereikarten an Sport- und Hobbyfischer abschließe. Der Beschwerdeführer betreibe seit 31.08.2002 keinen Fischereibetrieb mehr. Hiervon habe die belangte Behörde seit 14 Jahren Kenntnis. Dem Ersuchen um Vorlage des Pachtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX werde nicht entsprochen, da hierzu keine Verpflichtung bestehe. Der Beschwerdeführer übe keine Fischereitätigkeiten aus und betreibe keinen landwirtschaftlichen Betrieb als er den mitgeteilten Sachverhalt als nicht richtig und ergänzungsbedürftig bezeichnete. Der Verwaltungsgerichthof sei bei seiner Entscheidung vom XXXX nur der dortige Sachverhalt bekannt gewesen und nicht der Umstand, dass es bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Fällen gebe, wo Nichtlandwirte als Verkäufer von Fischerei- oder Jagdkarten nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen würden, während hingegen der Beschwerdeführer allein durch den Verkauf von Fischereikarten zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde und dabei eine krasse und missbräuchliche Ungleichbehandlung erleide. Da zwischen einem dinglichen und einem bloß obligatorisch Berechtigten zu unterscheiden sei, müsse dies auch für den Beschwerdeführer gelten, da dieser ein dinglich Fischereiberechtigter sei, worin er sich vom bloß obligatorisch Berechtigten unterscheide. Rechtlich verfehlt und unzulässig sei der Beschwerdeführer bisher nicht als dinglich Eigenberechtigter durch Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG behandelt worden. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von nunmehr vorliegenden Sachverhalt, als bis dato die Stellung des Beschwerdeführers als dinglich Eigenberechtigter nicht berücksichtigt worden sei, weshalb dieser Sachverhalt auch nicht mit dem des Erkenntnisses vergleichbar sei. Zudem sei dem Verwaltungsgerichtshof auch die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Nicht-Landwirten, die Fischerei- und Jagdkarten verkaufen und nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen würden, nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer einen Fischereibetrieb betreibe oder nicht, sei im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhaltes zu klären und nicht eine reine Rechtsfrage. Deshalb sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn nämlich feststehe, dass kein Fischereibetrieb vorliege, liege rechtliche Willkür vor.

6. Mit Schreiben vom XXXX, teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die belangte Behörde betreffend die Feststellung einer allenfalls weiteren Pflichtversicherung und Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG das Verwaltungsverfahren zur Bescheiderstellung eingeleitet habe und brachte den ermittelten Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und ermöglichte ihm eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

7. Mit Schreiben vom 17.08.2016 wiederholte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb führe und nur Fischereikarten an Hobby- und Freizeitangler veräußere. Die belangte Behörde ignoriere, dass der Beschwerdeführer in Österreich der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes sei, der zur Pflichtversicherung herangezogen werde. Auch ignoriere die belangte Behörde das Schreiben vom 18.04.2016. Als neuer Umstand sei die Verpachtung der Fischereirechte an XXXX dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werden könne. Es sei geradezu denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer wegen des Betreibens eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Pflichtversicherung nach dem BSVG heranzuziehen sei, wenn er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe und nunmehr auch die Fischereirechte verpachtet habe. Es könne und dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer als einziger Verkäufer von Fischereikarten in Österreich zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde, obwohl es in Österreich eine Vielzahl von Nichtlandwirten als Verkäufer von Fischerei- und/oder Jagdkarten gebe. Der Beschwerdeführer fordere eine Gleichbehandlung und Einbeziehung aller Verkäufer von Fischerei- und Jagdkarten in die Pflichtversicherung nach dem BSVG. Solange dies nicht der Fall sei, liege eine missbräuchliche Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vor, welche sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen müsse und welche letztlich die Sozialversicherung sogar schädige.

8. Mit Bescheid vom XXXX, entschied die belangte Behörde: "1. Sie [sc. der Beschwerdeführer] sind vom 01.01.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.

Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweiligen Fassung 2. Für die unter Punkt 1 festgestellte Pflichtversicherung besteht für Sie die Beitragspflicht nach dem BSVG. Von Jänner 2014 bis Juni 2016 sind von Ihnen die Beiträge nach den Beitragsgrundlagen wie folgt zu entrichten:

in der Krankenversicherung

 

vom

bis

mtl. Beitragsgrundlage

mtl. Betrag

Jan. 2014

Dez. 2014

EUR 1.543,01

EUR 118,04

Jan. 2015

Dez. 215

EUR 1.584,68

EUR 121,23

Jan. 2016

Juni 2016

EUR 1.622,71

EUR 124,14

Gesamt

 

 

EUR 3.616,08

 

in der Pensionsversicherung

 

vom

bis

mtl. Beitragsgrundlage

mtl. Betrag

Jan. 2014

Dez. 2014

EUR 1.543,01

EUR 254,60

Jan. 2015

Dez. 215

EUR 1.584,68

EUR 269,40

Jan. 2016

Juni 2016

EUR 1.622,71

EUR 275,86

Gesamt

 

 

EUR 7.943,16

 

in der Unfallversicherung

 

vom

bis

mtl. Beitragsgrundlage

mtl. Betrag

Jan. 2014

Dez. 2014

EUR 1.543,01

EUR 29,32

Jan. 2015

Dez. 215

EUR 1.584,68

EUR 30,11

Jan. 2016

Juni 2016

EUR 1.622,71

EUR 30,83

Gesamt

 

 

EUR 898,14

Die für die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fälligen sowie vorgeschriebenen Beiträge betragen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2016 insgesamt EUR 12.457,38.

Rechtsgrundlage: §§ 23, 24, 24a, 24d und 30 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung."

9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.09.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.09.2016. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und von der Feststellung einer Beitragspflicht und Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Beiträgen nach BSVG von 01.01.2014 bis 30.06.2016 absehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückzuverweisen. Zusammenfassend begründet der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens damit, dass die belangte Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Landwirtschaft/Fischerei abgesehen habe, und so zur unrichtigen Feststellung gelangt sei, dass er durch die Ausübung eines Fischereibetriebes, den er tatsächlich gar nicht ausübe, und eine Produktionstätigkeit, die gar nicht stattfinde, pflichtversichert sei. Er habe seit 31.08.2002 keinen Fischereibetrieb mehr und damals eine Meldung der belangten Behörde gemacht. Es sei denkunmöglich, dass er ohne landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb wegen des Betriebes eines solchen nicht existenten landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes und einer tatsächlich nicht ausgeübten Produktionstätigkeit pflichtversichert sein müsse. Er sei auch der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb und ohne Produktionstätigkeit, der zur Pflichtversicherung herangezogen werde, während alle anderen Nichtlandwirte-Verkäufer von Fischereikarten und Jagdkarten zur Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht herangezogen werden würden. Die belangte Behörde verschanze sich hinter der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX und verkenne dabei, dass trotz dieser Entscheidung der entscheidungswesentliche Sachverhalt für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum vollständig und genau ermittelt werden müsse. Dabei habe die belangte Behörde übersehen, dass dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt sei, dass es bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Fällen gebe, wo Nicht-Landwirte als Verkäufer von Fischerei- oder Jagdkarten zur Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht herangezogen würden und er der einzige Nicht-Landwirt und Nicht-Betreiber eines Fischereibetriebes sei, der durch Verkauf von Fischereikarten zur Pflichtversicherung herangezogen werde. Ein Betrieb nach dem LAG könne nur ein solcher sein, in dem landwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich etwas getan oder produziert werde, nicht aber ein tatsächlich nicht vorhandener Betrieb. Er entwickle keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten im technischen Sinn, weshalb die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne auf eigene Rechnung und Gefahr völlig verfehlt und unmöglich sei. Ferner verwies er auf die neue Situation, dass seit 01.01.2014 XXXX das Fischereirecht durch Verpachtung ausübe, weshalb im Sinne der belangten Behörde von zwei Betrieben auszugehen sei und nur ein verhältnismäßig zu ermittelnder Einheitswert anzusetzen wäre, weshalb Mangelhaftigkeit vorliege. Die Feststellung, er lasse Fischereikarten Inhaber in seinen Fischereigewässern fischen sei falsch, da dies sonst die gefangenen Fische bei ihm abliefern müssten. Es wären dann die Fischer bei ihm angestellt oder Schwarzarbeiter von ihm. Die Rechtsansicht, es läge eine entschiedene Sache vor sie unrichtig, weil über die Beitragspflicht 01.01.2014 bis 30.06.2016 aufgrund eines für diesen Zeitraum festzustellender Sachverhalts zu entscheiden wäre. Das Eigentum von Fischereirechten löse keine Versicherungspflicht aus. Es müsse eine berufstypische produktive Tätigkeit entfaltet werden. Die Sport- und Hobbyangler würden aufgrund der Fischereikarte nicht in seinem Namen und auf seine Rechnung angeln. Sie müssten nicht angeln und würden nichts produzieren. Es fehle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinn. Den Sport- und Hobbyfischern würden die Fische nicht verkauft. Ihnen würde nur eine Freizeitbeschäftigung eingeräumt. Er hätte auch keine Dienstnehmer. Niemand über auf seine Rechnung und Gefahr hin eine Fischereitätigkeit aus. Es könne nur der verhältnismäßige Einheitswert, der der tatsächlichen Befischung durch XXXX einerseits und die Fischereiinhaber andererseits entsprechen würde, in Ansatz gebracht werden. Brach liegende Teile seien dagegen nicht einzubeziehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte einen früheren Zeitraum betroffen und sei nicht für den gegenständlichen Zeitraum zwingend verbindlich. Zudem hätte diese Entscheidung nur die Unfallversicherungspflicht betroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte zu den Voraussetzungen eines Produktionsbetriebes im Sinne des § 5 LAG darauf verwiesen, dass eine erwerbswirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines Produktionsbetriebes ausgeübt werden müsse und dass technische Arbeiten getätigt werden müssten. Der Fischereibetrieb des Beschwerdeführers liege seit dem Jahr 2002 bis 31.12.2013 brach. Er führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Daher hätte die belangte Behörde den Sachverhalt rechtsirrig beurteilt. Obendrein habe sie auch rechtirrig kein Sachverständigengutachten eingeholt.

10. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde einschließlich des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde Stellung. Hierbei verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis zum Tod seines Vaters 2008 Fischereipächter seines Vaters gewesen sei und daher nur in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer nun Eigentümer der Fischereirechte. Damit ändere sich der für die Pflichtversicherung nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung maßgebliche Sachverhalt. Sodann stellte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang dar und zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hätte und den neuen Sachverhalt bezüglich der Verpachtung an XXXX feststellt hätte. Die Argumente und Rechtsansichten, die der Beschwerdeführer im Rahmend es Parteiengehörs geäußert habe, hätten nicht der Sachverhaltsfeststellung gedient. Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass eine Fischerei vorliege, da im Fischereirevier mit Erlaubnis des Beschwerdeführers gefischt werde. Fischen stelle die wesentlichste betriebstechnische Tätigkeit eines Fischereibetriebes im Sinne des LAG dar, weshalb es geradezu denkunmöglich sei, das Fischereirevier des Beschwerdeführers als brach liegend zu qualifizieren. Es sei der von der Finanzbehörde festgestellte Einheitswert heranzuziehen. Die Teilverpachtung an

XXXX bleibe hiervon unberührt. Dessen Beiträge würden nach dessen Einkommenssteuerbescheid sozialversicherungsrechtlich bemessen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, sie habe nie die Ansicht vertreten, eine entschiedene Sache würde für den bescheidgegenständlichen Zeitraum vorliegen. Diese Rechtsansicht würde dem zweiten Bescheid für den Zeitraum 2011 bis Dezember 2013 zugrunde liegen. Für den gegenständlichen Zeitraum hätte die belangte Behörde die Rechtsfrage gänzlich neu entschieden. Inhaltlich könne allerdings das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht außer Acht gelassen werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege kein Fischereibetrieb stehe zumindest für den Zeitraum vor 2014 der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegen und verwies darauf, dass die vom Verwaltungsgerichtshof beurteilte Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nach 2014 weiterverrichtet werde. Die belangte Behörde stellte den Antrag, der Beschwerde nicht stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

11. Am 04.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurden der entscheidungsrelevante Akteninhalt und die Rechtslage erörtert. Weiters wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Servitutsberechtigter der Dienstbarkeit des Fischereirechtes von der Mündung der XXXX auf den Liegenschaften EZ XXXX KG XXXX und EZ XXXX KG XXXX auf Grundstück XXXX. Das Fischereirecht und weitere - hier nicht verfahrensrelevante landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,5710 Hektar (EZ XXXX) und 1,3762 Hektar unproduktive Flächen (EZ XXXX KG XXXX) ist mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX - erstellt am XXXX - bewertet. Sie weisen einen Einheitswert von gerundet EUR 9.000,00 aus. Das Fischereirecht wurde von der Finanzbehörde mit einem Einheitswert von gerundet EUR 8.400,00 festgestellt.

Der Beschwerdeführer verkauft als Inhaber des vorbezeichneten Fischereirechtes Tages-, Monats- oder Ferienkarten an Sportfischer. Der Verkauf und die Abgabe von Fischen ist diesen Personen ausdrücklich untersagt.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2002 vom Erlös aus dem Verkauf von Fischereikarten. Er selbst fischt weder zu beruflichen, noch zu privaten Zwecken.

Von 2014 bis Ende 2017 hatte der Beschwerdeführer sein Fischereirecht teilweise an den Berufsfischer XXXX verpachtet. Während der Zeit der Verpachtung, wie auch zuvor und danach vergab der Beschwerdeführer Fischereikarten an Sportangler gegen Entgelt.

Der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes beträgt EUR 8.417,45.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie in den vorgelegten, als 3. Teilakt bezeichneten Verwaltungsakt, durch Einsicht in als Beitragsakt II bezeichneten Verwaltungsakt, der dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren XXXX mit Schriftsatz vom 17.06.2016 vorgelegt wurde (und auf welchen sich die belangte Behörde expressis verbis in der Aktenvorlage stützt) sowie den ferner durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018.

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (3. Beitragsakt und Beitragsakt II).

Die Feststellungen zur Person und zum Fischereirecht des Beschwerdeführers basieren auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen sowie seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018. Diese Angaben sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Verkauf der Fischereikarten sowie seiner Einkünfte beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 (Protokoll Seite 4 ff). Danach erzielt der Beschwerdeführer seit 2002 ausschließlich Einnahmen aus dem Verkauf von Fischereikarten an Hobby- und Sportangler. Zeitweise - zwischen 2014 und 2017 - verpachtete er auch das Fischereirecht auch noch an den zwischenzeitig verstorbenen Berufsfischer XXXX verpachtet worden ist. Auch während dieser Zeit verkaufte der Beschwerdeführer Fischereikarten an Hobbyfischer verkaufte.

Die Feststellungen zum Einheitswert basieren auf den im Akt vorliegenden Vorschreibungen sowie dem im Akt einliegenden Urrechnungsvorschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im vorliegenden Fall im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt (01.01.2014 bis laufend) ein Betrieb vorliegt, der die Pflichtversicherung nach dem BSVG auslöst.

Diese Frage beantwortete der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis VwGH XXXX. Dieses Erkenntnis betrifft den identen Sachverhalt bei Parteienidentität. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer sein Fischereirecht auf dem von seiner grundbücherlich gesicherten Dienstbarkeit am XXXX ausübt, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergibt. Er wird im Rahmen dieser Tätigkeit im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Damit führt der Beschwerdeführer einen land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des BSVG. Zusammenfassend kommt der Verwaltungsgerichtshof daher in diesem Erkenntnis, das auf einem identischen Sachverhalt wie dem vorliegenden bei Personenidentität des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren und im jetzigen beruht, zum Schluss, dass ein solcher Betrieb im Sinne des BSVG vorliegt. Bereits aus diesem Grund ist der Rechtsauffassung der belangten Behörde betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG zuzustimmen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Fischereirecht auch an XXXX von 2014 bis 2017 verpachtet hatte, erweist sich als nicht relevant. Der Beschwerdeführer hatte in alle diesen Jahren der Verpachtung auch - wie zuvor und auch jetzt - Fischereikarten gegen Entgelt an Hobby- und Sportfischer abgegeben. Damit setzte er auch während der Zeit der Verpachtung seinen Fischereibetrieb unverändert fort. Hieraus ergibt sich auch, dass die Bemessungsgrundlage von der belangten Behörde korrekt und ungekürzt herangezogen wurde. Hieran ändert eine allfällige Pflichtversicherung von XXXX nach dem BSVG aufgrund der Pacht nichts und ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen.

Die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des BSVG vorliegt oder nicht, ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, eine Rechtsfrage. Ein Sachverständigengutachten vermag diesbezüglich keine Aufklärung zu geben, weil ein Sachverständigengutachten nur Tatsachen, jedoch nicht Rechtsfragen zu klären vermag. Dass der Verkauf von Fischereikarten unmittelbarer Ausfluss seines Fischereirechtes ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht ernstlich. Aufgrund der unmissverständlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in vorzitiertem Erkenntnis, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, steht fest, dass mit der entgeltlichen Vergabe von Fischereikarten und der damit verbundenen Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis des Beschwerdeführers ein Betrieb vorliegt, der nach dem BSVG zur Pflichtversicherung führt. Hieran ändert auch eine zusätzliche Verpachtung an XXXX nichts. Auf die diesbezüglich diese Erwägungen in Abrede stellenden Ausführungen in der Beschwerde war daher nicht einzugehen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den heranzuziehenden Einheitswert wendet, ist darauf hinzuweisen, dass sie verkennt, dass der Fischereibetrieb nun einmal nicht eingestellt wurde. Er wird bis zum heutigen Tag durch entgeltliche Vergabe von Fischereikarten weiter betrieben. Die Verpachtung an XXXX hatte keinen Einfluss auf diese Tätigkeit, weder in quantitativer, noch in qualitativer Hinsicht. Daher war der gesamte für das Fischereirecht von der Finanzbehörde mit gerundet EUR 8.400,00 festgestellte Einheitswert in Ansatz zu bringen. Die Beschwerde bringt lediglich fälschlicherweise vor, dass der Fischereibetrieb seit dem Jahr 2002 eingestellt sei. Aufgrund VwGH XXXX, steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer einen Fischereibetrieb hat, der durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten aufrecht bleibt. Es trifft daher keineswegs zu, dass der Fischereibetrieb ganz oder teilweise eingestellt worden wäre. Von einer brachliegenden bzw nicht bewirtschafteten Fläche kann somit nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer erteilte für sein gesamtes Fischereirecht ungeachtet der zeitweisen Verpachtung an XXXX Genehmigungen und bewirtschaftete damit alle Flächen. Es ist nicht erforderlich, dass er zu diesem Zweck selbst oder über Angestellte Fische dem XXXX entnimmt. Auch ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen, dass die Fischereikarteninhaber Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Beschwerdeführers seien oder als solche zu behandeln sind. Solche Annahmen sind auch nicht notwendig. Es genügt für das Vorliegen des Betriebes, dass das Fischereirecht durch die entgeltliche Ausstellung von Fischereikarten ausgebeutet wird.

Sofern die Beschwerde moniert, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich auf einen früheren Zeitraum bezogen, der nicht zwingend verbindlich für die Feststellung der Beitragspflicht im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum sei, ist darauf zu verweisen, dass der dem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden Sachverhalt identisch ist. Damals wie heute ist der Beschwerdeführer grundbücherlich gesicherter Inhaber der verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeit an den diesbezüglichen Flächen am XXXX. Damals wie heute fischt der Beschwerdeführer nicht selbst, sondern lebt als Privatier ausschließlich von der Verwertung seines Fischereirechtes durch entgeltliche Vergabe von Fischereikarten am XXXX im Bereich der Flächen, auf die sich seine Dienstbarkeit bezieht. Damit ist es nicht relevant, dass sich das Erkenntnis auf einen Zeitpunkt bezieht, der hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Ebenfalls erfließt die Beurteilung des Unterfallens unter die Pflichtversicherung aus dem Gesetz, wenn ein entsprechender Fischereibetrieb besteht, was hier gegeben ist. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht weiter zu beanstanden. Sowohl heute, als auch damals war der Beschwerdeführer Servitutsberechtigter des Fischereirechtes. Er hat keine obligatorische Rechtsübertragung vorgenommen und gibt Fischereikarten als dinglich Eigenberechtigter an diesem Fischereirecht aus. Damit duldet er es, dass auf den von seinem Servitut (Fischereirecht) erfassten Bereich des XXXX Personen fischen. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unterlag und ist daher ebenso zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er würde als einziger Fischereiberechtigter (ohne land-/forstwirtschaftlichem Betrieb) in die Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG aufgenommen, ist festzuhalten, dass hieraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann. Zum einen besteht kein Recht auf Ausnahme von einer Pflichtversicherung nach dem BSVG, sollte in einem vergleichbaren Fall entgegen den Bestimmungen des BSVG eine Person nicht in diese Versicherung einbezogen werden. Zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass die behauptete Ungleichbehandlung nicht vorliegt, weil im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Fischereibetrieb vorliegt, der der Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG unterliegt, was in anderen Fällen nicht gegeben sein mag. Ein Verweis auf die Vergabe von Fischerei- oder Jagdkarten durch entsprechende Berechtigte, die keinen solchen Betrieb führen, vermag daher eine Ungleichbehandlung nicht darzulegen.

Zusammenfassend zeigt daher die Beschwerde keine Gründe auf, welche die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder die behauptete Rechtwidrigkeit des bekämpften Bescheides darlegen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegt mit dem Erkenntnis VwGH XXXX, hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes und des Beschwerdeführers bereits eine nach wie vor einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesverwaltungsgericht weicht von diesem Erkenntnis nicht ab. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung dazu, eine andere rechtliche Beurteilung zu treffen, zumal die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür keine anderen rechtlichen Schlüsse, als sie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom XXXX gezogen hat, möglich erscheinen. Hinsichtlich der Nichtaufnahme eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens eines Fischereibetriebes sei erwähnt, dass sich auch hier das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt, wonach die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nur erforderlich ist, wenn maßgebliche Tatfragen zu klären sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 9 mit der dort wiedergegebenen Judikatur). Rechtsfragen - um solche handelt es sich bei dem gegenständlichen Beweisthema - sind nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens und daher der Beantwortung eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich (vgl zB VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027 ua). Auch hier ist keine Rechtsfrage von Bedeutung gegeben. Daher war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Pacht, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2139206.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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