Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
BSVG §2Spruch
I413 2139206-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Regionalbüro Vorarlberg vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Regionalbüro Vorarlberg vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlich gesicherter Inhaber der Fischereirechte am XXXX von der Mündung der XXXX (EZ XXXX und EZ XXXX, jeweils KG XXXX).1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlich gesicherter Inhaber der Fischereirechte am römisch 40 von der Mündung der römisch 40 (EZ römisch 40 und EZ römisch 40 , jeweils KG römisch 40 ).
2. Mit Bescheid vom 15.12.2011 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt II.) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt III.) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt IV.) vorgeschrieben. Diese Entscheidung wurde im administrativen Instanzenzug bekämpft. Gegen den schlussendlich im administrativen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, erhob dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH XXXX, als unbegründet ab.2. Mit Bescheid vom 15.12.2011 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die monatlichen Beiträge (Spruchpunkt römisch drei.) und ein Beitragszuschlag (Spruchpunkt römisch vier.) vorgeschrieben. Diese Entscheidung wurde im administrativen Instanzenzug bekämpft. Gegen den schlussendlich im administrativen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, erhob dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH römisch 40 , als unbegründet ab.
3. Mit selben Bescheid vom 15.12.2011 setzte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung fest und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2011 in Höhe von EUR 14.781,84 sowie eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.120,04. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, über das schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, entschied, indem es unter Anpassung der Beitragsgrundlagen den bekämpften Bescheid bestätigte. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.3. Mit selben Bescheid vom 15.12.2011 setzte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung fest und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2011 in Höhe von EUR 14.781,84 sowie eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.120,04. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, über das schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , entschied, indem es unter Anpassung der Beitragsgrundlagen den bekämpften Bescheid bestätigte. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Bescheid vom XXXX, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom "01.10.2011 bis 31.12.2013 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt:4. Mit Bescheid vom römisch 40 , entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom "01.10.2011 bis 31.12.2013 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt:
Beitragspflicht
Monatliche BGL
Monatsbeitrag EUR
vom bis
EUR
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.10.2011 - 31.12.2011
1.478,63
28,09
113,12
225,49
01.01.2012 - 30.06.2012
1.487,50
28,26
113,79
230,56
01.07.2012 - 31.12.2012
1.487,50
28,26
113,79
238,00
01.01.2013 - 30.06.2013
1.529,16
29,05
116,98
244,67
01.07.2013 - 31.12.2013
1.529,16
29,05
116,98
252,31
Für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2013 werden Sie [der Beschwerdeführer] die fälligen Beträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 10.350,30 festgestellt. Ihr Beitragskonto weist ein Beitragsguthaben von EUR 541,51 auf, welches mit den festgestellten Beiträgen gegenverrechnet wird. Sie haben somit Beiträge von EUR 9.808,79 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu entrichten." Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs - ungeachtet des offenen Rechtszuges an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof - in Rechtskraft. Für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2013 werden Sie [der Beschwerdeführer] die fälligen Beträge nach dem BSVG in der Höhe von EUR 10.350,30 festgestellt. Ihr Beitragskonto weist ein Beitragsguthaben von EUR 541,51 auf, welches mit den festgestellten Beiträgen gegenverrechnet wird. Sie haben somit Beiträge von EUR 9.808,79 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu entrichten." Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs - ungeachtet des offenen Rechtszuges an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof - in Rechtskraft.
5. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers hinsichtlich der gemeldeten Verpachtung von Fischereirechten ab 01.01.2014 an XXXX mit, dass aufgrund der vorgenommenen Meldungen Erhebungen bezüglich des ab 01.01.2014 bekanntgegebenen Sachverhaltes eingeleitet würden und für den Fall der geänderten Sachlage eine entsprechende rechtliche Beurteilung ab dem 01.01.2014 zu erfolgen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Pachtvertrages des Beschwerdeführers mit XXXX in Kopie überlassen. Aufgrund der nun gemeldeten Verpachtung der Fischereirechte teilte die belangte Behörde mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Fischereirechte nach dem Wesen eines Pachtvertrages an den Berufsfischer Herrn XXXX übertragen habe und ab 01.01.2014 keine Vergabe von Fischereikarten durch den Beschwerdeführer in den von Herrn XXXX gepachteten Gewässern erfolge. Diesbezüglich wurde um schriftliche Bestätigung ersucht. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bestehen der Pflichtversicherung vom 04.04.2008 bis laufend durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und damit eine entschiedene Rechtssache darstelle. Es liege sozialversicherungsrechtlich ein Fischereibetrieb vor. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers sei von der Finanzbehörde einheitswertmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG von EUR 1.500,00 bewertet worden. Nach dem BSVG seien Fischer, die ihre Eigenfischerei oder ihr Eigenfischereirecht bewirtschafteten, in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern ein Einheitswert über die Pflichtversicherungsgrenze vorliege. Fischer nach dem BSVG, die ein Fischereirevier oder Fischereirecht pachteten und somit sozialversicherungsrechtlich auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschafteten, seien nur dann in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenberechtigten und einem Pächter in sozialversicherungsrechtlicher Auswirkung liege nicht vor. Bei sozialversicherungsrechtlich relevantem Sachverhalt seien Eigenfischereiberechtigte, auf deren Rechnung und Gefahr ein Fischereirevier befischt werde, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, Pächter aber nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Beitragspflicht und der zu leistenden Beträge abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung der Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf aufschiebende Wirkung, da diese Unterlagen nicht vorlägen. Betreffend die angesprochene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird ebenfalls um Übermittlung der Beschwerdeschrift ersucht. Zum Ersuchen der Wiederaufnahme des vom Höchstgericht entschiedenen Pflichtversicherungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass diese unter den § 69 AVG genannten Gründen möglich sei. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Für die Entscheidung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beurteilung einer Rechtsfrage (Fischereibetriebsführung auf Rechnung und Gefahr nach dem BSVG) könne nicht durch einen Sachverständigen zu lösen sein. Die Frage habe das Erkenntnis des Höchstgerichtes abschließend beurteilt. Betreffend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer bestehe oder nicht teilte die belangte Behörde mit, dass diese vom Vorliegen eines Versicherungstatbestandes abhänge. Sollte aufgrund entsprechend vorliegenden Sachverhaltselemente auch für eine zweite natürliche Person ein Pflichtversicherungstatbestand vorliegen, vermöge dies eine allfällige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht zu beeinflussen. In der Land- und Forstwirtschaft (auch Jagd und Fischerei) komme es aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechts- bzw. Nutzungsverhältnisse durchaus zu Doppelversicherungen nach dem BSVG.5. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers hinsichtlich der gemeldeten Verpachtung von Fischereirechten ab 01.01.2014 an römisch 40 mit, dass aufgrund der vorgenommenen Meldungen Erhebungen bezüglich des ab 01.01.2014 bekanntgegebenen Sachverhaltes eingeleitet würden und für den Fall der geänderten Sachlage eine entsprechende rechtliche Beurteilung ab dem 01.01.2014 zu erfolgen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Pachtvertrages des Beschwerdeführers mit römisch 40 in Kopie überlassen. Aufgrund der nun gemeldeten Verpachtung der Fischereirechte teilte die belangte Behörde mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine Fischereirechte nach dem Wesen eines Pachtvertrages an den Berufsfischer Herrn römisch 40 übertragen habe und ab 01.01.2014 keine Vergabe von Fischereikarten durch den Beschwerdeführer in den von Herrn römisch 40 gepachteten Gewässern erfolge. Diesbezüglich wurde um schriftliche Bestätigung ersucht. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bestehen der Pflichtversicherung vom 04.04.2008 bis laufend durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und damit eine entschiedene Rechtssache darstelle. Es liege sozialversicherungsrechtlich ein Fischereibetrieb vor. Das Fischereirecht des Beschwerdeführers sei von der Finanzbehörde einheitswertmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG von EUR 1.500,00 bewertet worden. Nach dem BSVG seien Fischer, die ihre Eigenfischerei oder ihr Eigenfischereirecht bewirtschafteten, in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern ein Einheitswert über die Pflichtversicherungsgrenze vorliege. Fischer nach dem BSVG, die ein Fischereirevier oder Fischereirecht pachteten und somit sozialversicherungsrechtlich auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschafteten, seien nur dann in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenberechtigten und einem Pächter in sozialversicherungsrechtlicher Auswirkung liege nicht vor. Bei sozialversicherungsrechtlich relevantem Sachverhalt seien Eigenfischereiberechtigte, auf deren Rechnung und Gefahr ein Fischereirevier befischt werde, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, Pächter aber nur, wenn sie ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Frage der Beitragspflicht und der zu leistenden Beträge abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung der Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf aufschiebende Wirkung, da diese Unterlagen nicht vorlägen. Betreffend die angesprochene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird ebenfalls um Übermittlung der Beschwerdeschrift ersucht. Zum Ersuchen der Wiederaufnahme des vom Höchstgericht entschiedenen Pflichtversicherungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass diese unter den Paragraph 69, AVG genannten Gründen möglich sei. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Für die Entscheidung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beurteilung einer Rechtsfrage (Fischereibetriebsführung auf Rechnung und Gefahr nach dem BSVG) könne nicht durch einen Sachverständigen zu lösen sein. Die Frage habe das Erkenntnis des Höchstgerichtes abschließend beurteilt. Betreffend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer bestehe oder nicht teilte die belangte Behörde mit, dass diese vom Vorliegen eines Versicherungstatbestandes abhänge. Sollte aufgrund entsprechend vorliegenden Sachverhaltselemente auch für eine zweite natürliche Person ein Pflichtversicherungstatbestand vorliegen, vermöge dies eine allfällige Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht zu beeinflussen. In der Land- und Forstwirtschaft (auch Jagd und Fischerei) komme es aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechts- bzw. Nutzungsverhältnisse durchaus zu Doppelversicherungen nach dem BSVG.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2016 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu einem Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2016 Stellung und teilte zusammengefasst mit, dass XXXX seit 01.01.2014 einen Fischereibetrieb im Bereich, in dem der Beschwerdeführer dinglich berechtigter Fischereiberechtigter sei, betreibe, während der Beschwerdeführer nur Rechtsgeschäfte durch Verkauf von Fischereikarten an Sport- und Hobbyfischer abschließe. Der Beschwerdeführer betreibe seit 31.08.2002 keinen Fischereibetrieb mehr. Hiervon habe die belangte Behörde seit 14 Jahren Kenntnis. Dem Ersuchen um Vorlage des Pachtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX werde nicht entsprochen, da hierzu keine Verpflichtung bestehe. Der Beschwerdeführer übe keine Fischereitätigkeiten aus und betreibe keinen landwirtschaftlichen Betrieb als er den mitgeteilten Sachverhalt als nicht richtig und ergänzungsbedürftig bezeichnete. Der Verwaltungsgerichthof sei bei seiner Entscheidung vom XXXX nur der dortige Sachverhalt bekannt gewesen und nicht der Umstand, dass es bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Fällen gebe, wo Nichtlandwirte als Verkäufer von Fischerei- oder Jagdkarten nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen würden, während hingegen der Beschwerdeführer allein durch den Verkauf von Fischereikarten zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde und dabei eine krasse und missbräuchliche Ungleichbehandlung erleide. Da zwischen einem dinglichen und einem bloß obligatorisch Berechtigten zu unterscheiden sei, müsse dies auch für den Beschwerdeführer gelten, da dieser ein dinglich Fischereiberechtigter sei, worin er sich vom bloß obligatorisch Berechtigten unterscheide. Rechtlich verfehlt und unzulässig sei der Beschwerdeführer bisher nicht als dinglich Eigenberechtigter durch Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG behandelt worden. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von nunmehr vorliegenden Sachverhalt, als bis dato die Stellung des Beschwerdeführers als dinglich Eigenberechtigter nicht berücksichtigt worden sei, weshalb dieser Sachverhalt auch nicht mit dem des Erkenntnisses vergleichbar sei. Zudem sei dem Verwaltungsgerichtshof auch die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Nicht-Landwirten, die Fischerei- und Jagdkarten verkaufen und nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen würden, nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer einen Fischereibetrieb betreibe oder nicht, sei im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhaltes zu klären und nicht eine reine Rechtsfrage. Deshalb sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn nämlich feststehe, dass kein Fischereibetrieb vorliege, liege rechtliche Willkür vor.6. Mit Schreiben vom 18.04.2016 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu einem Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2016 Stellung und teilte zusammengefasst mit, dass römisch 40 seit 01.01.2014 einen Fischereibetrieb im Bereich, in dem der Beschwerdeführer dinglich berechtigter Fischereiberechtigter sei, betreibe, während der Beschwerdeführer nur Rechtsgeschäfte durch Verkauf von Fischereikarten an Sport- und Hobbyfischer abschließe. Der Beschwerdeführer betreibe seit 31.08.2002 keinen Fischereibetrieb mehr. Hiervon habe die belangte Behörde seit 14 Jahren Kenntnis. Dem Ersuchen um Vorlage des Pachtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 werde nicht entsprochen, da hierzu keine Verpflichtung bestehe. Der Beschwerdeführer übe keine Fischereitätigkeiten aus und betreibe keinen landwirtschaftlichen Betrieb als er den mitgeteilten Sachverhalt als nicht richtig und ergänzungsbedürftig bezeichnete. Der Verwaltungsgerichthof sei bei seiner Entscheidung vom römisch 40 nur der dortige Sachverhalt bekannt gewesen und nicht der Umstand, dass es bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Fällen gebe, wo Nichtlandwirte als Verkäufer von Fischerei- oder Jagdkarten nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen würden, während hingegen der Beschwerdeführer allein durch den Verkauf von Fischereikarten zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde und dabei eine krasse und missbräuchliche Ungleichbehandlung erleide. Da zwischen einem dinglichen und einem bloß obligatorisch Berechtigten zu unterscheiden sei, müsse dies auch für den Beschwerdeführer gelten, da dieser ein dinglich Fischereiberechtigter sei, worin er sich vom bloß obligatorisch Berechtigten unterscheide. Rechtlich verfehlt und unzulässig sei der Beschwerdeführer bisher nicht als dinglich Eigenberechtigter durch Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG behandelt worden. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von nunmehr vorliegenden Sachverhalt, als bis dato die Stellung des Beschwerdeführers als dinglich Eigenberechtigter nicht berücksichtigt worden sei, weshalb dieser Sachverhalt auch nicht mit dem des Erkenntnisses vergleichbar sei. Zudem sei dem Verwaltungsgerichtshof auch die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Nicht-Landwirten, die Fischerei- und Jagdkarten verkaufen und nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen würden, nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer einen Fischereibetrieb betreibe oder nicht, sei im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhaltes zu klären und nicht eine reine Rechtsfrage. Deshalb sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn nämlich feststehe, dass kein Fischereibetrieb vorliege, liege rechtliche Willkür vor.
6. Mit Schreiben vom XXXX, teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die belangte Behörde betreffend die Feststellung einer allenfalls weiteren Pflichtversicherung und Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG das Verwaltungsverfahren zur Bescheiderstellung eingeleitet habe und brachte den ermittelten Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und ermöglichte ihm eine Stellungnahme hierzu abzugeben.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die belangte Behörde betreffend die Feststellung einer allenfalls weiteren Pflichtversicherung und Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG das Verwaltungsverfahren zur Bescheiderstellung eingeleitet habe und brachte den ermittelten Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und ermöglichte ihm eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
7. Mit Schreiben vom 17.08.2016 wiederholte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb führe und nur Fischereikarten an Hobby- und Freizeitangler veräußere. Die belangte Behörde ignoriere, dass der Beschwerdeführer in Österreich der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes sei, der zur Pflichtversicherung herangezogen werde. Auch ignoriere die belangte Behörde das Schreiben vom 18.04.2016. Als neuer Umstand sei die Verpachtung der Fischereirechte an XXXX dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werden könne. Es sei geradezu denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer wegen des Betreibens eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Pflichtversicherung nach dem BSVG heranzuziehen sei, wenn er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe und nunmehr auch die Fischereirechte verpachtet habe. Es könne und dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer als einziger Verkäufer von Fischereikarten in Österreich zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde, obwohl es in Österreich eine Vielzahl von Nichtlandwirten als Verkäufer von Fischerei- und/oder Jagdkarten gebe. Der Beschwerdeführer fordere eine Gleichbehandlung und Einbeziehung aller Verkäufer von Fischerei- und Jagdkarten in die Pflichtversicherung nach dem BSVG. Solange dies nicht der Fall sei, liege eine missbräuchliche Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vor, welche sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen müsse und welche letztlich die Sozialversicherung sogar schädige.7. Mit Schreiben vom 17.08.2016 wiederholte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb und/oder Fischereibetrieb führe und nur Fischereikarten an Hobby- und Freizeitangler veräußere. Die belangte Behörde ignoriere, dass der Beschwerdeführer in Österreich der einzige Verkäufer von Fischereikarten ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes und/oder Fischereibetriebes sei, der zur Pflichtversicherung herangezogen werde. Auch ignoriere die belangte Behörde das Schreiben vom 18.04.2016. Als neuer Umstand sei die Verpachtung der Fischereirechte an römisch 40 dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werden könne. Es sei geradezu denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer wegen des Betreibens eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Pflichtversicherung nach dem BSVG heranzuziehen sei, wenn er tatsächlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe und nunmehr auch die Fischereirechte verpachtet habe. Es könne und dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer als einziger Verkäufer von Fischereikarten in Österreich zur Pflichtversicherung nach dem BSVG herangezogen werde, obwohl es in Österreich eine Vielzahl von Nichtlandwirten als Verkäufer von Fischerei- und/oder Jagdkarten gebe. Der Beschwerdeführer fordere eine Gleichbehandlung und Einbeziehung aller Verkäufer von Fischerei- und Jagdkarten in die Pflichtversicherung nach dem BSVG. Solange dies nicht der Fall sei, liege eine missbräuchliche Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vor, welche sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen müsse und welche letztlich die Sozialversicherung sogar schädige.
8. Mit Bescheid vom XXXX, entschied die belangte Behörde: "1. Sie [sc. der Beschwerdeführer] sind vom 01.01.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.8. Mit Bescheid vom römisch 40 , entschied die belangte Behörde: "1. Sie [sc. der Beschwerdeführer] sind vom 01.01.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweiligen Fassung 2. Für die unter Punkt 1 festgestellte Pflichtversicherung besteht für Sie die Beitragspflicht nach dem BSVG. Von Jänner 2014 bis Juni 2016 sind von Ihnen die Beiträge nach den Beitragsgrundlagen wie folgt zu entrichten:Rechtsgrundlage: Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 3, 6 und 7 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweiligen Fassung 2. Für die unter Punkt 1 festgestellte Pflichtversicherung besteht für Sie die Beitragspflicht nach dem BSVG. Von Jänner 2014 bis Juni 2016 sind von Ihnen die Beiträge nach den Beitragsgrundlagen wie folgt zu entrichten:
in der Krankenversicherung
vom
bis
mtl. Beitragsgrundlage
mtl. Betrag
Jan. 2014
Dez. 2014
EUR 1.543,01
EUR 118,04
Jan. 2015
Dez. 215
EUR 1.584,68
EUR 121,23
Jan. 2016
Juni 2016
EUR 1.622,71
EUR 124,14
Gesamt
EUR 3.616,08
in der Pensionsversicherung
vom
bis
mtl. Beitragsgrundlage
mtl. Betrag
Jan. 2014
Dez. 2014
EUR 1.543,01
EUR 254,60
Jan. 2015
Dez. 215
EUR 1.584,68
EUR 269,40
Jan. 2016
Juni 2016
EUR 1.622,71
EUR 275,86
Gesamt
EUR 7.943,16