Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2154405-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 1080139601-150963901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 1080139601-150963901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Samangan stamme und der Volksgruppe der Usbeken angehöre. Er habe in Samangan zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Telekommunikationsmitarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan im Telekommunikationsbereich für ein Unternehmen gearbeitet habe. Dieses Unternehmen sei von einer chinesischen Firma unterstützt worden. Wegen seiner Arbeit mit Ausländern sei er von den Taliban bedroht worden und habe fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.05.2017 führe der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Samangan geboren worden sie und dort mit seinen Eltern, seinen Brüdern und seinen Schwestern im Elternhaus gelebt habe. Er habe in Samangan zwölf Jahre die Schule besucht und danach im Telekommunikationsbereich als Feldingenieur gearbeitet. Im Heimatdorf würden nach wie vor seine Eltern mit den beiden Brüdern leben. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden bei ihren Gatten leben. Zudem habe er weitere Angehörige in Mazar-e Sharif und in Kabul. Seine Familie besitze in Afghanistan ein Haus und Grundstücke. Zu seiner Mutter habe er ca. zweimal in der Woche Kontakt. Er habe in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion und auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er ca. drei Jahre und fünf Monate für eine Telekommunikationsfirma namens XXXX gearbeitet habe. Ausgebildet und unterstützt sei er von der Firma Huawei worden. Sein Teamleiter habe Arbeitsaufträge vermittelt; er habe zu einem Laternenmasten gehen und dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren müssen. An einem Tag hätte er fünf Masten kontrollieren sollen. Einer dieser Masten sei in der Ortschaft XXXX gewesen. Als er diesen mit zwei weiteren Kollegen kontrolliert habe, habe er plötzlich Geräusche von Motorrädern gehört. Sechs Taliban seien gekommen und hätten gefragt, wer der verantwortliche Ingenieur sei und wo sich dieser befinde. Der "Wächter des Mastens" habe auf den Beschwerdeführer gezeigt. Die Taliban seien daraufhin zu ihm gekommen und hätten in Paschtu mit ihm geredet. Er habe jedoch nicht alles verstanden, da er dieser Sprache nur in geringem Ausmaße mächtig sei. Er habe nur verstanden, dass sie ihm vorgeworfen hätten, für Ungläubige und Ausländer zu arbeiten. Er habe zu ihnen gesagt, dass er nichts verstehe; daraufhin sei ihm mit einem Gewehrkolben die Nase gebrochen worden. Weiters hätte man ihm die Finger und die Rippen gebrochen. Er sei am Bein verletzt worden und habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, wodurch er ohnmächtig geworden sei. Dann hätten die Taliban den Masten in Brand gesteckt. Der "Wächter des Antennenmastens" habe den Beschwerdeführer in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei er ca. eine Woche im Koma gelegen; insgesamt habe er drei Wochen in diesem Krankenhaus verbringen müssen. Danach sei er sehr lange daheim gewesen, da seine Hand und sein Bein eingegipst gewesen seien. Fünfzig Tage nach diesem Vorfall sei er von seiner eigenen Firma2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.05.2017 führe der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Samangan geboren worden sie und dort mit seinen Eltern, seinen Brüdern und seinen Schwestern im Elternhaus gelebt habe. Er habe in Samangan zwölf Jahre die Schule besucht und danach im Telekommunikationsbereich als Feldingenieur gearbeitet. Im Heimatdorf würden nach wie vor seine Eltern mit den beiden Brüdern leben. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden bei ihren Gatten leben. Zudem habe er weitere Angehörige in Mazar-e Sharif und in Kabul. Seine Familie besitze in Afghanistan ein Haus und Grundstücke. Zu seiner Mutter habe er ca. zweimal in der Woche Kontakt. Er habe in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion und auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er ca. drei Jahre und fünf Monate für eine Telekommunikationsfirma namens römisch 40 gearbeitet habe. Ausgebildet und unterstützt sei er von der Firma Huawei worden. Sein Teamleiter habe Arbeitsaufträge vermittelt; er habe zu einem Laternenmasten gehen und dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren müssen. An einem Tag hätte er fünf Masten kontrollieren sollen. Einer dieser Masten sei in der Ortschaft römisch 40 gewesen. Als er diesen mit zwei weiteren Kollegen kontrolliert habe, habe er plötzlich Geräusche von Motorrädern gehört. Sechs Taliban seien gekommen und hätten gefragt, wer der verantwortliche Ingenieur sei und wo sich dieser befinde. Der "Wächter des Mastens" habe auf den Beschwerdeführer gezeigt. Die Taliban seien daraufhin zu ihm gekommen und hätten in Paschtu mit ihm geredet. Er habe jedoch nicht alles verstanden, da er dieser Sprache nur in geringem Ausmaße mächtig sei. Er habe nur verstanden, dass sie ihm vorgeworfen hätten, für Ungläubige und Ausländer zu arbeiten. Er habe zu ihnen gesagt, dass er nichts verstehe; daraufhin sei ihm mit einem Gewehrkolben die Nase gebrochen worden. Weiters hätte man ihm die Finger und die Rippen gebrochen. Er sei am Bein verletzt worden und habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, wodurch er ohnmächtig geworden sei. Dann hätten die Taliban den Masten in Brand gesteckt. Der "Wächter des Antennenmastens" habe den Beschwerdeführer in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei er ca. eine Woche im Koma gelegen; insgesamt habe er drei Wochen in diesem Krankenhaus verbringen müssen. Danach sei er sehr lange daheim gewesen, da seine Hand und sein Bein eingegipst gewesen seien. Fünfzig Tage nach diesem Vorfall sei er von seiner eigenen Firma
XXXX angezeigt worden, verantwortlich für die Zerstörung des Masts zu sein (Schaden: 500.000,- USD), und auch der Zusammenarbeit mit den Taliban beschuldigt worden. Deswegen hätten Polizisten ihn festnehmen wollen. Er sei aber nicht zuhause gewesen, sondern habe bei seinem Onkel gelebt, wo er sich auskuriert habe. Sein Vater habe ihm von der geplanten Festnahme telefonisch erzählt, weshalb er geflüchtet sei. Den Überfall der Taliban habe er bei der Polizei nicht angezeigt, zumal er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Seine eigene Firma "hat mich ja angezeigt, wegen des Schadens am Masten". Dieser Vorfall sei der einzige Kontakt mit den Taliban gewesen. Nach Afghanistan könne er nicht mehr zurückkehren, da er von den Taliban getötet werden würde. Nach Vorhalt, dass er in der Provinz Samangan bzw. in der Nachbarprovinz Balkh eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort nicht sicher sei.römisch 40 angezeigt worden, verantwortlich für die Zerstörung des Masts zu sein (Schaden: 500.000,- USD), und auch der Zusammenarbeit mit den Taliban beschuldigt worden. Deswegen hätten Polizisten ihn festnehmen wollen. Er sei aber nicht zuhause gewesen, sondern habe bei seinem Onkel gelebt, wo er sich auskuriert habe. Sein Vater habe ihm von der geplanten Festnahme telefonisch erzählt, weshalb er geflüchtet sei. Den Überfall der Taliban habe er bei der Polizei nicht angezeigt, zumal er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Seine eigene Firma "hat mich ja angezeigt, wegen des Schadens am Masten". Dieser Vorfall sei der einzige Kontakt mit den Taliban gewesen. Nach Afghanistan könne er nicht mehr zurückkehren, da er von den Taliban getötet werden würde. Nach Vorhalt, dass er in der Provinz Samangan bzw. in der Nachbarprovinz Balkh eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort nicht sicher sei.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe, Fußball spiele und Deutsch lerne. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan eine Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen abzugeben.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, wie das ÖSD-Zertifikat A1 und A2, Kursbesuchsbestätigungen bei der VHS Salzburg über einen Deutschkurs B1, eine Schulbesuchsbestätigung der HTL Hallein, eine Bestätigung vom Arbeitgeber in Afghanistan, drei Zertifikate über Englischkurse, ein Referenzschreiben, zwei Bestätigungen bzw. Arztbriefe, die Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers sowie eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fußballturnier in Bischofshofen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
5. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Betretungsverbot bestehe und auch die Abmeldung von der Grundversorgung erfolgen werde, wobei nicht mehr geplant sei, den Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufzunehmen.
6. Am 12.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen dem Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 83, 84 StGB erhoben wurde.6. Am 12.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen dem Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 83, 84, StGB erhoben wurde.
7. Am 24.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 12Z).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und moslemischen Glaubens. Er wurde in der Provinz Samangan, im Distrikt und im Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern im Elternhaus. Der Beschwerdeführer besuchte in Samangan zwölf Jahre die Schule und arbeitete ca. drei Jahre bei der Firma XXXX , welche mit XXXX in Verbindung steht, im Telekommunikationsbereich. Er verrichtete Installationsarbeiten für Netzwerke. Im Heimatdorf in der Provinz Samangan leben im Elternhaus seine Eltern und seine beiden Brüder. Ein Bruder besitzt ein Geschäft, der andere arbeitet in der Bezirksverwaltung. Beide Brüder kümmern sich um die Eltern des Beschwerdeführers. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben mit den Ehemännern in eigenen Häusern in der Heimatprovinz Samangan. Ein Schwager besitzt ein Geschäft, der andere Schwager arbeitet als Taxifahrer. Weiters leben noch Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen in der Provinz Samangan sowie in Mazar-e Sharif und in Kabul. Einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers besitzen Grundstücke in Afghanistan. In Kanada halten sich eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und moslemischen Glaubens. Er wurde in der Provinz Samangan, im Distrikt und im Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern im Elternhaus. Der Beschwerdeführer besuchte in Samangan zwölf Jahre die Schule und arbeitete ca. drei Jahre bei der Firma römisch 40 , welche mit römisch 40 in Verbindung steht, im Telekommunikationsbereich. Er verrichtete Installationsarbeiten für Netzwerke. Im Heimatdorf in der Provinz Samangan leben im Elternhaus seine Eltern und seine beiden Brüder. Ein Bruder besitzt ein Geschäft, der andere arbeitet in der Bezirksverwaltung. Beide Brüder kümmern sich um die Eltern des Beschwerdeführers. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben mit den Ehemännern in eigenen Häusern in der Heimatprovinz Samangan. Ein Schwager besitzt ein Geschäft, der andere Schwager arbeitet als Taxifahrer. Weiters leben noch Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen in der Provinz Samangan sowie in Mazar-e Sharif und in Kabul. Einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers besitzen Grundstücke in Afghanistan. In Kanada halten sich eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden sowie keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und hätte diesbezüglich auch im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Dari spricht, über eine zwölfjährige Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung im Telekommunikationsbereich verfügt, wieder im Heimatdorf in der Provinz Samangan niederlassen, wo seine Eltern, seine Brüder, seine Schwestern und noch weitere Verwandte leben und die ihn auch finanziell unterstützten könnten. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif offen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Dari spricht, über eine zwölfjährige Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung im Telekommunikationsbereich verfügt, wieder im Heimatdorf in der Provinz Samangan niederlassen, wo seine Eltern, seine Brüder, seine Schwestern und noch weitere Verwandte leben und die ihn auch finanziell unterstützten könnten. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif offen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich den A1- und A2-Deutschkurs abgeschlossen. Zurzeit besucht er keinen Deutschkurs. Er spricht Deutsch, besuchte im Bundesgebiet für drei Monate eine HTL, ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine Familienangehörige im Bundesgebiet, ist gesund und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 83, 84 StGB Anklage erhoben.Der Beschwerdeführer hat in Österreich den A1- und A2-Deutschkurs abgeschlossen. Zurzeit besucht er keinen Deutschkurs. Er spricht Deutsch, besuchte im Bundesgebiet für drei Monate eine HTL, ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine Familienangehörige im Bundesgebiet, ist gesund und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 83, 84, StGB Anklage erhoben.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen: