Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AVG §73 Abs1Spruch
W128 2133669-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael
FUCHS-ROBETIN
I.) über die Beschwerde von MMag. Dr. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 14.04.2015 auf die Erteilung einer Lehrbefugnis sowierömisch eins.) über die Beschwerde von MMag. Dr. römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 14.04.2015 auf die Erteilung einer Lehrbefugnis sowie
II.) über die Beschwerde von MMag. Dr. XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (MDW) vom 06.07.2016, Zl. 2112/2/15,römisch zwei.) über die Beschwerde von MMag. Dr. römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (MDW) vom 06.07.2016, Zl. 2112/2/15,
A)
Ad I. beschlossen:Ad römisch eins. beschlossen:
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Ad II. zu Recht erkannt:Ad römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 14.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Rektorat der MDW die Erteilung der Lehrbefugnis (lat: venia docendi) für das Fach "Korrepetition Institut 05 für Streich- und andere Saiteninstrumente".
Ihrem Antrag legte sie ihren Lebenslauf, die Nachweise über die Abschlüsse der absolvierten Universitätsstudien, die Zusammenstellung der bisher künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Tätigkeit unter Bezugnahme auf die Art und Weise sowie Zielsetzung der künstlerischen Tätigkeit, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, bei.
2. Am 10.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom Rektorat der MDW an den Senat der MDW gesandt, mit dem Vermerk, dass eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise von "strategischer Natur" sei.
3. In der Folge fand am 25.06.2015 eine Sitzung des Senates der MDW statt, wo u.a. erörtert wurde, dass bezüglich des Fachbegriffes "Korrepetition" noch dringender Gesprächsbedarf bestehe. Somit werde mit der Befassung durch die Arbeitsgruppe Habilitation und der Habilitationskommission noch zugewartet, bis der Fachbegriff "Korrepetition" abschließend geklärt sei.
4. Per E-Mail vom 30.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden des Senates über die verzögerte Bearbeitung des Antrages aufgrund einer "grundsätzlichen inhaltlichen Klärung des Begriffs und einer generellen Vorgehensweise" informiert.
5. Am 30.09.2015 endete die Funktionsperiode des "bisherigen" Rektorats, das "neue" Rektorat trat am 01.10.2015 in sein Amt.
6. Am 11.12.2015 übersandte der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin samt Unterlagen an das Rektorat mit der Bitte, die Unterlagen neuerlich aufgrund der Problematik des Fachbegriffes "Korrepetition" zu prüfen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Privatdozentin für das künstlerische Habilitationsfach "Korrepetition" aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 05.07.2016 gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) i. V.m. der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zurückgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Privatdozentin für das künstlerische Habilitationsfach "Korrepetition" aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 05.07.2016 gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) i. römisch fünf.m. der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Professur für das Fach "Korrepetition" im Sinne von Klassenkorrepetition sei an der MDW nicht eingerichtet. Eine Professur "Korrepetition" existiere am Institut für Musikleitung, diese sei jedoch stets als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" ausgestaltet gewesen. Der Inhaber dieser Stelle o.Univ.-Prof. XXXX mit der Bezeichnung "Ordentlicher Hochschulprofessor für Korrepetition an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" sei allerdings bereits lange vor dem Inkrafttreten des UG durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 08.02.1996 ernannt worden. Die Angelobung dieses Stelleninhabers sei - nach entsprechender Information des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst - von der MDW durchgeführt worden. Dies sei aus heutiger Sicht ein "nicht von der Universität im Rahmen ihrer heutigen Kompetenz, zustande gekommener ‚Verwaltungsakt¿, der als inhaltlich nicht bindend bezeichnet werden müsse". Diese Lehrbefugnis werde innerhalb der belangten Behörde von den Experten als auch vom Stelleninhaber selbst als Opernkorrepetition verstanden.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Professur für das Fach "Korrepetition" im Sinne von Klassenkorrepetition sei an der MDW nicht eingerichtet. Eine Professur "Korrepetition" existiere am Institut für Musikleitung, diese sei jedoch stets als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" ausgestaltet gewesen. Der Inhaber dieser Stelle o.Univ.-Prof. römisch 40 mit der Bezeichnung "Ordentlicher Hochschulprofessor für Korrepetition an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" sei allerdings bereits lange vor dem Inkrafttreten des UG durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 08.02.1996 ernannt worden. Die Angelobung dieses Stelleninhabers sei - nach entsprechender Information des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst - von der MDW durchgeführt worden. Dies sei aus heutiger Sicht ein "nicht von der Universität im Rahmen ihrer heutigen Kompetenz, zustande gekommener ‚Verwaltungsakt¿, der als inhaltlich nicht bindend bezeichnet werden müsse". Diese Lehrbefugnis werde innerhalb der belangten Behörde von den Experten als auch vom Stelleninhaber selbst als Opernkorrepetition verstanden.
Insbesondere der veränderte Entwicklungsplan 2016-2018 der MDW, der u. a. die Schwerpunkte der Universität bis 2018 festlege, halte eindeutig fest, dass die Bezeichnung des Faches "Opernkorrepetition für Dirigenten" laute. Darüber hinaus gebe es keinerlei Ansatzpunkte, wonach in irgendeiner Weise geplant sei, dass das Fach "Opernkorrepetition für Dirigenten" eine Ergänzung oder Veränderung hinsichtlich "Klassenrepetition", bei welcher die Lehrenden die Studierenden begleiten oder mit ihnen zusammen Werke einstudieren würden, erfahren solle. Ebenso wenig liefere der Entwicklungsplan 2013-2015 in irgendeiner Form Indizien dafür, dass eine solche Veränderung oder Ergänzung des Fachbereichs angedacht worden wäre.
Weiters werde auf das Qualifikationsprofil des Studienplanes für das Diplomstudium "Dirigieren" mit den Studienzweigen "Orchesterdirigieren", "Chordirigieren" und "Korrepetition" vom 06.03.2003 verwiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Fach "Korrepetition" eigentlich um "Opernkorrepetition für Dirigenten" handle. Der Lehrende des Faches "Korrepetition" unterrichte Studierende beispielsweise im Spielen des Orchesterparts von Opern am Klavier bei szenischen bzw. Ensembleproben sowie im Einstudieren bzw. Repetieren von Gesangspartien mit Solisten. Dieses Fach unterscheide sich jedoch fundamental von der Klassenkorrepetition im Instrumentalstudium. Im Rahmen dieses Faches würden die Lehrenden die Studierenden begleiten, allenfalls Werke mit ihnen zusammen einstudieren und diese korrepetieren, aber sie unterrichteten eben nicht die "Kunst des Korrepetierens" als solche.
Der Fachvertreter o.Univ.-Prof. XXXX hielt in seinem Gutachten vom 28.06.2016 u.a. fest, dass das Fach "Korrepetition" als "Opernkorrepetition" verstanden werde und nicht näher definiert sei. Er habe den Institutsvorstand bereits mehrfach auf die nicht eindeutige und nicht korrekte Fachbezeichnung hingewiesen und eine Umbenennung des Faches auf "Opernkorrepetition" angeregt.Der Fachvertreter o.Univ.-Prof. römisch 40 hielt in seinem Gutachten vom 28.06.2016 u.a. fest, dass das Fach "Korrepetition" als "Opernkorrepetition" verstanden werde und nicht näher definiert sei. Er habe den Institutsvorstand bereits mehrfach auf die nicht eindeutige und nicht korrekte Fachbezeichnung hingewiesen und eine Umbenennung des Faches auf "Opernkorrepetition" angeregt.
Zudem sei ein Gutachten des Fachvertreters Univ.-Prof. XXXX vom 21.06.2016 eingeholt worden. In diesem werde angeführt, dass der Begriff "Korrepetition" bedeute, mit jemanden eine Gesangspartie unter Zuhilfenahme eines Klaviers einzustudieren. Eine Gesangspartie sei in aller Regel eine Opernpartie, allenfalls eine Oratorienpartie. Ein Liederzyklus sei keine Gesangspartie. Daher sei der Pianist, der mit dem Liedersänger auftrete, kein Korrepetitor, sondern ein Liedbegleiter. Dies gelte ebenso für Begleiter einer Violinsonate. Weiters müsse "weder mit dem Geiger noch mit dem Liedsänger [...] irgendetwas wiederholt werden, denn diese Künstler kommen bestens vorbereitet zur ersten Probe und verständigen sich mit ihren Begleitern nur hinsichtlich der Feinheiten ihrer Interpretation. Der Opernsänger hingegen kommt in der Regel un- oder schlecht vorbereitet zur ersten Probe, und vom Korrepetitor wird erwartet, dass er dem Opernsänger seine Partie durch ‚zahlreiche Wiederholungen' eintrichtert." Die Bezeichnung "Korrepetition" sei nur der "bequemere" Name für "Opernkorrepetition".Zudem sei ein Gutachten des Fachvertreters Univ.-Prof. römisch 40 vom 21.06.2016 eingeholt worden. In diesem werde angeführt, dass der Begriff "Korrepetition" bedeute, mit jemanden eine Gesangspartie unter Zuhilfenahme eines Klaviers einzustudieren. Eine Gesangspartie sei in aller Regel eine Opernpartie, allenfalls eine Oratorienpartie. Ein Liederzyklus sei keine Gesangspartie. Daher sei der Pianist, der mit dem Liedersänger auftrete, kein Korrepetitor, sondern ein Liedbegleiter. Dies gelte ebenso für Begleiter einer Violinsonate. Weiters müsse "weder mit dem Geiger noch mit dem Liedsänger [...] irgendetwas wiederholt werden, denn diese Künstler kommen bestens vorbereitet zur ersten Probe und verständigen sich mit ihren Begleitern nur hinsichtlich der Feinheiten ihrer Interpretation. Der Opernsänger hingegen kommt in der Regel un- oder schlecht vorbereitet zur ersten Probe, und vom Korrepetitor wird erwartet, dass er dem Opernsänger seine Partie durch ‚zahlreiche Wiederholungen' eintrichtert." Die Bezeichnung "Korrepetition" sei nur der "bequemere" Name für "Opernkorrepetition".
Durch die bevorstehende Emeritierung des o.Univ.-Prof. XXXX werde in Kürze eine Neuausschreibung der Professur beschlossen. Laut dem Ausschreibungstext werde dann jedenfalls die Stelle eines Universitätsprofessors für "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" nachbesetzt. Das Fach "Korrepetition" als solches sei daher an der MDW nicht eingerichtet.Durch die bevorstehende Emeritierung des o.Univ.-Prof. römisch 40 werde in Kürze eine Neuausschreibung der Professur beschlossen. Laut dem Ausschreibungstext werde dann jedenfalls die Stelle eines Universitätsprofessors für "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" nachbesetzt. Das Fach "Korrepetition" als solches sei daher an der MDW nicht eingerichtet.
Abschließend sei zur zeitlichen Komponente festzuhalten, dass aufgrund mehrerer Umstände eine Verfahrensverzögerung eingetreten sei. Einerseits sei die zu klärende Fachfrage umfangreich darzulegen und auch aus historischer Sicht aufzubereiten, insbesondere aufgrund dessen, dass diese Grundsatzentscheidung von strategischer und nachhaltiger Bedeutung für die MDW sei. Andererseits sei durch den Wechsel des Rektorats und der Klärung grundsätzlicher Fragen die Ausdehnung des Verfahrens unumgänglich gewesen.
Der Umstand, dass eine Änderung der Rechtslage - genauer die Änderung des Entwicklungsplanes 2016-2018 - nur deshalb eingetreten sei, weil die Entscheidungspflicht verletzt worden sei, vermag an der Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechts nichts zu ändern.
Weiters wurden die Gutachten von o.Univ.-Prof. XXXX vom 28.06.2016 sowie von Univ.-Prof. XXXX vom 21.06.2016, der Studienplan für das Diplomstudium Dirigieren und die Entwicklungspläne der MDW 2013-2015 und 2016-2018 vorgelegt.Weiters wurden die Gutachten von o.Univ.-Prof. römisch 40 vom 28.06.2016 sowie von Univ.-Prof. römisch 40 vom 21.06.2016, der Studienplan für das Diplomstudium Dirigieren und die Entwicklungspläne der MDW 2013-2015 und 2016-2018 vorgelegt.
8. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die Beschwerdeführerin habe die Verleihung der venia docendi für das Fach "Korrepetition - Institut 5 (Institut für Streich- und Saiteninstrumente (Podium/Konzert)" begehrt. Sie sei bereits als Vertragslehrerin - als Korrepetitorin - an der MDW tätig gewesen und begehre mit ihrem Antrag die Befugnis, Studenten von Streichinstrumenten universitär zu unterrichten. Die Bescheidbegründung setze sich bloß mit "Opernkorrepetition" auseinander, im Rahmen dieses Faches würden Dirigenten mit Korrepetitionsfertigkeiten ausgebildet; dieses Fach zu unterrichten, sei jedoch nicht ihr Bestreben gewesen.
Klarstellend sei ausführen, dass sie sich tatsächlich nicht für die Lehrbefugnis "Opernkorrepetition" beworben habe. Jedoch sei festzuhalten, dass die Umbenennung des Faches im vorliegenden Fall aus unsachlichen Motiven erfolgt sei. So sei das Verfahren "bewusst verschleppt" worden, um die Sach- und Rechtslage zu ändern. Da es an der Universität Studierende für Streich- und andere Saiteninstrumente gebe, könne das Rektorat ihren Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass die angestrebte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität falle.
Zudem sei festzuhalten, dass ihr im Rahmen des Parteiengehörs mit der Rektorin vom 13.07.2016 bloß mitgeteilt worden sei, dass ihr Antrag zurückgewiesen würde, da das angestrebte Fach an der MDW nicht existiere. Auch sei ihr nahegelegt worden, dass sie ihren Antrag zurückziehen solle. Inhaltliche Details sowie Gutachten seien im Zuge dessen jedoch nicht erörtert worden.
Am 21.05.2015 sei im Mitteilungsblatt der MDW veröffentlicht worden, dass eine Habilitationskommission für XXXX im angestrebten Fach "Korrepetition - Institut 5" eingerichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sohin das Rektorat als auch der Senat von der "Existenz des Faches" ausgegangen, weshalb somit entschieden war, "dass die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der Universität fällt [...] und ihre Zuständigkeit [...] gegeben ist."Am 21.05.2015 sei im Mitteilungsblatt der MDW veröffentlicht worden, dass eine Habilitationskommission für römisch 40 im angestrebten Fach "Korrepetition - Institut 5" eingerichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sohin das Rektorat als auch der Senat von der "Existenz des Faches" ausgegangen, weshalb somit entschieden war, "dass die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der Universität fällt [...] und ihre Zuständigkeit [...] gegeben ist."
Weiters habe Mag. XXXX , Mitarbeiter des Rektorats, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass "dieses Fach in diesem Sinne mit diesem Titel" existiere. Darüber hinaus habe auch der Rektor der MDW durch die Weiterleitung an den Senat über "die Frage der Existenz des Faches bzw. die Zuständigkeit der Universität" rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Bescheid sei somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.Weiters habe Mag. römisch 40 , Mitarbeiter des Rektorats, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass "dieses Fach in diesem Sinne mit diesem Titel" existiere. Darüber hinaus habe auch der Rektor der MDW durch die Weiterleitung an den Senat über "die Frage der Existenz des Faches bzw. die Zuständigkeit der Universität" rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Bescheid sei somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.
Zudem machte die Beschwerdeführerin Säumnis des Senates der MDW geltend, da sie durch den angefochtenen Bescheid erfahren habe, dass dieser "über ein Jahr keine Schritte gesetzt" habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde somit ersucht an Stelle des Senats über ihren Antrag zu entscheiden.
9. Mit Schreiben vom 26.08.2016 legte die MDW die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 30.09.2016 langte eine Stellungnahme der inzwischen rechtsfreundlich vertretenen MDW ein, in dieser wurde zur von der Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde ausgeführt, dass über ihren Habilitationsantrag bereits entschieden worden sei, weshalb die Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurück- in eventu abzuweisen sei.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens sei Folgendes auszuführen:
Die Weiterleitung des Habilitationsantrags der Beschwerdeführerin an das Rektorat stelle unstrittig keinen Bescheid dar. Die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheids liege gemäß § 103 Abs. 9 UG ausschließlich beim Rektorat. Nach dieser Bestimmung habe das Rektorat den Bescheid aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission zu erlassen. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass mit der Weiterleitung des Antrags über die Zuständigkeit der Universität "rechtskräftig entschieden" worden sei. Gemäß § 103 Abs. 4 UG habe das Rektorat auch über eine allfällige Zurückweisung des Habilitationsantrag mangels Zuständigkeit der Universität zu entscheiden.Die Weiterleitung des Habilitationsantrags der Beschwerdeführerin an das Rektorat stelle unstrittig keinen Bescheid dar. Die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheids liege gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG ausschließlich beim Rektorat. Nach dieser Bestimmung habe das Rektorat den Bescheid aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission zu erlassen. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass mit der Weiterleitung des Antrags über die Zuständigkeit der Universität "rechtskräftig entschieden" worden sei. Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, UG habe das Rektorat auch über eine allfällige Zurückweisung des Habilitationsantrag mangels Zuständigkeit der Universität zu entscheiden.
Zum Wirkungsbereich der Universitäten sei festzuhalten, dass dieser in § 7 UG näher definiert sei. Für die MDW ergebe sich der Wirku