TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W128 2133669-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §103 Abs1
UG §103 Abs4
UG §13 Abs2 Z1 lita
UG §6 Abs1 Z17
UG §7 Abs1
UG §7 Abs3
UniStG §4 Z23
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W128 2133669-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael

FUCHS-ROBETIN

I.) über die Beschwerde von MMag. Dr. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 14.04.2015 auf die Erteilung einer Lehrbefugnis sowie

II.) über die Beschwerde von MMag. Dr. XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (MDW) vom 06.07.2016, Zl. 2112/2/15,

A)

Ad I. beschlossen:

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Ad II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Rektorat der MDW die Erteilung der Lehrbefugnis (lat: venia docendi) für das Fach "Korrepetition Institut 05 für Streich- und andere Saiteninstrumente".

Ihrem Antrag legte sie ihren Lebenslauf, die Nachweise über die Abschlüsse der absolvierten Universitätsstudien, die Zusammenstellung der bisher künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Tätigkeit unter Bezugnahme auf die Art und Weise sowie Zielsetzung der künstlerischen Tätigkeit, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, bei.

2. Am 10.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom Rektorat der MDW an den Senat der MDW gesandt, mit dem Vermerk, dass eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise von "strategischer Natur" sei.

3. In der Folge fand am 25.06.2015 eine Sitzung des Senates der MDW statt, wo u.a. erörtert wurde, dass bezüglich des Fachbegriffes "Korrepetition" noch dringender Gesprächsbedarf bestehe. Somit werde mit der Befassung durch die Arbeitsgruppe Habilitation und der Habilitationskommission noch zugewartet, bis der Fachbegriff "Korrepetition" abschließend geklärt sei.

4. Per E-Mail vom 30.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden des Senates über die verzögerte Bearbeitung des Antrages aufgrund einer "grundsätzlichen inhaltlichen Klärung des Begriffs und einer generellen Vorgehensweise" informiert.

5. Am 30.09.2015 endete die Funktionsperiode des "bisherigen" Rektorats, das "neue" Rektorat trat am 01.10.2015 in sein Amt.

6. Am 11.12.2015 übersandte der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin samt Unterlagen an das Rektorat mit der Bitte, die Unterlagen neuerlich aufgrund der Problematik des Fachbegriffes "Korrepetition" zu prüfen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Privatdozentin für das künstlerische Habilitationsfach "Korrepetition" aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 05.07.2016 gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) i. V.m. der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Professur für das Fach "Korrepetition" im Sinne von Klassenkorrepetition sei an der MDW nicht eingerichtet. Eine Professur "Korrepetition" existiere am Institut für Musikleitung, diese sei jedoch stets als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" ausgestaltet gewesen. Der Inhaber dieser Stelle o.Univ.-Prof. XXXX mit der Bezeichnung "Ordentlicher Hochschulprofessor für Korrepetition an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" sei allerdings bereits lange vor dem Inkrafttreten des UG durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 08.02.1996 ernannt worden. Die Angelobung dieses Stelleninhabers sei - nach entsprechender Information des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst - von der MDW durchgeführt worden. Dies sei aus heutiger Sicht ein "nicht von der Universität im Rahmen ihrer heutigen Kompetenz, zustande gekommener ‚Verwaltungsakt¿, der als inhaltlich nicht bindend bezeichnet werden müsse". Diese Lehrbefugnis werde innerhalb der belangten Behörde von den Experten als auch vom Stelleninhaber selbst als Opernkorrepetition verstanden.

Insbesondere der veränderte Entwicklungsplan 2016-2018 der MDW, der u. a. die Schwerpunkte der Universität bis 2018 festlege, halte eindeutig fest, dass die Bezeichnung des Faches "Opernkorrepetition für Dirigenten" laute. Darüber hinaus gebe es keinerlei Ansatzpunkte, wonach in irgendeiner Weise geplant sei, dass das Fach "Opernkorrepetition für Dirigenten" eine Ergänzung oder Veränderung hinsichtlich "Klassenrepetition", bei welcher die Lehrenden die Studierenden begleiten oder mit ihnen zusammen Werke einstudieren würden, erfahren solle. Ebenso wenig liefere der Entwicklungsplan 2013-2015 in irgendeiner Form Indizien dafür, dass eine solche Veränderung oder Ergänzung des Fachbereichs angedacht worden wäre.

Weiters werde auf das Qualifikationsprofil des Studienplanes für das Diplomstudium "Dirigieren" mit den Studienzweigen "Orchesterdirigieren", "Chordirigieren" und "Korrepetition" vom 06.03.2003 verwiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Fach "Korrepetition" eigentlich um "Opernkorrepetition für Dirigenten" handle. Der Lehrende des Faches "Korrepetition" unterrichte Studierende beispielsweise im Spielen des Orchesterparts von Opern am Klavier bei szenischen bzw. Ensembleproben sowie im Einstudieren bzw. Repetieren von Gesangspartien mit Solisten. Dieses Fach unterscheide sich jedoch fundamental von der Klassenkorrepetition im Instrumentalstudium. Im Rahmen dieses Faches würden die Lehrenden die Studierenden begleiten, allenfalls Werke mit ihnen zusammen einstudieren und diese korrepetieren, aber sie unterrichteten eben nicht die "Kunst des Korrepetierens" als solche.

Der Fachvertreter o.Univ.-Prof. XXXX hielt in seinem Gutachten vom 28.06.2016 u.a. fest, dass das Fach "Korrepetition" als "Opernkorrepetition" verstanden werde und nicht näher definiert sei. Er habe den Institutsvorstand bereits mehrfach auf die nicht eindeutige und nicht korrekte Fachbezeichnung hingewiesen und eine Umbenennung des Faches auf "Opernkorrepetition" angeregt.

Zudem sei ein Gutachten des Fachvertreters Univ.-Prof. XXXX vom 21.06.2016 eingeholt worden. In diesem werde angeführt, dass der Begriff "Korrepetition" bedeute, mit jemanden eine Gesangspartie unter Zuhilfenahme eines Klaviers einzustudieren. Eine Gesangspartie sei in aller Regel eine Opernpartie, allenfalls eine Oratorienpartie. Ein Liederzyklus sei keine Gesangspartie. Daher sei der Pianist, der mit dem Liedersänger auftrete, kein Korrepetitor, sondern ein Liedbegleiter. Dies gelte ebenso für Begleiter einer Violinsonate. Weiters müsse "weder mit dem Geiger noch mit dem Liedsänger [...] irgendetwas wiederholt werden, denn diese Künstler kommen bestens vorbereitet zur ersten Probe und verständigen sich mit ihren Begleitern nur hinsichtlich der Feinheiten ihrer Interpretation. Der Opernsänger hingegen kommt in der Regel un- oder schlecht vorbereitet zur ersten Probe, und vom Korrepetitor wird erwartet, dass er dem Opernsänger seine Partie durch ‚zahlreiche Wiederholungen' eintrichtert." Die Bezeichnung "Korrepetition" sei nur der "bequemere" Name für "Opernkorrepetition".

Durch die bevorstehende Emeritierung des o.Univ.-Prof. XXXX werde in Kürze eine Neuausschreibung der Professur beschlossen. Laut dem Ausschreibungstext werde dann jedenfalls die Stelle eines Universitätsprofessors für "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" nachbesetzt. Das Fach "Korrepetition" als solches sei daher an der MDW nicht eingerichtet.

Abschließend sei zur zeitlichen Komponente festzuhalten, dass aufgrund mehrerer Umstände eine Verfahrensverzögerung eingetreten sei. Einerseits sei die zu klärende Fachfrage umfangreich darzulegen und auch aus historischer Sicht aufzubereiten, insbesondere aufgrund dessen, dass diese Grundsatzentscheidung von strategischer und nachhaltiger Bedeutung für die MDW sei. Andererseits sei durch den Wechsel des Rektorats und der Klärung grundsätzlicher Fragen die Ausdehnung des Verfahrens unumgänglich gewesen.

Der Umstand, dass eine Änderung der Rechtslage - genauer die Änderung des Entwicklungsplanes 2016-2018 - nur deshalb eingetreten sei, weil die Entscheidungspflicht verletzt worden sei, vermag an der Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechts nichts zu ändern.

Weiters wurden die Gutachten von o.Univ.-Prof. XXXX vom 28.06.2016 sowie von Univ.-Prof. XXXX vom 21.06.2016, der Studienplan für das Diplomstudium Dirigieren und die Entwicklungspläne der MDW 2013-2015 und 2016-2018 vorgelegt.

8. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die Beschwerdeführerin habe die Verleihung der venia docendi für das Fach "Korrepetition - Institut 5 (Institut für Streich- und Saiteninstrumente (Podium/Konzert)" begehrt. Sie sei bereits als Vertragslehrerin - als Korrepetitorin - an der MDW tätig gewesen und begehre mit ihrem Antrag die Befugnis, Studenten von Streichinstrumenten universitär zu unterrichten. Die Bescheidbegründung setze sich bloß mit "Opernkorrepetition" auseinander, im Rahmen dieses Faches würden Dirigenten mit Korrepetitionsfertigkeiten ausgebildet; dieses Fach zu unterrichten, sei jedoch nicht ihr Bestreben gewesen.

Klarstellend sei ausführen, dass sie sich tatsächlich nicht für die Lehrbefugnis "Opernkorrepetition" beworben habe. Jedoch sei festzuhalten, dass die Umbenennung des Faches im vorliegenden Fall aus unsachlichen Motiven erfolgt sei. So sei das Verfahren "bewusst verschleppt" worden, um die Sach- und Rechtslage zu ändern. Da es an der Universität Studierende für Streich- und andere Saiteninstrumente gebe, könne das Rektorat ihren Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass die angestrebte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität falle.

Zudem sei festzuhalten, dass ihr im Rahmen des Parteiengehörs mit der Rektorin vom 13.07.2016 bloß mitgeteilt worden sei, dass ihr Antrag zurückgewiesen würde, da das angestrebte Fach an der MDW nicht existiere. Auch sei ihr nahegelegt worden, dass sie ihren Antrag zurückziehen solle. Inhaltliche Details sowie Gutachten seien im Zuge dessen jedoch nicht erörtert worden.

Am 21.05.2015 sei im Mitteilungsblatt der MDW veröffentlicht worden, dass eine Habilitationskommission für XXXX im angestrebten Fach "Korrepetition - Institut 5" eingerichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sohin das Rektorat als auch der Senat von der "Existenz des Faches" ausgegangen, weshalb somit entschieden war, "dass die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der Universität fällt [...] und ihre Zuständigkeit [...] gegeben ist."

Weiters habe Mag. XXXX , Mitarbeiter des Rektorats, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass "dieses Fach in diesem Sinne mit diesem Titel" existiere. Darüber hinaus habe auch der Rektor der MDW durch die Weiterleitung an den Senat über "die Frage der Existenz des Faches bzw. die Zuständigkeit der Universität" rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Bescheid sei somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

Zudem machte die Beschwerdeführerin Säumnis des Senates der MDW geltend, da sie durch den angefochtenen Bescheid erfahren habe, dass dieser "über ein Jahr keine Schritte gesetzt" habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde somit ersucht an Stelle des Senats über ihren Antrag zu entscheiden.

9. Mit Schreiben vom 26.08.2016 legte die MDW die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schreiben vom 30.09.2016 langte eine Stellungnahme der inzwischen rechtsfreundlich vertretenen MDW ein, in dieser wurde zur von der Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde ausgeführt, dass über ihren Habilitationsantrag bereits entschieden worden sei, weshalb die Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurück- in eventu abzuweisen sei.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens sei Folgendes auszuführen:

Die Weiterleitung des Habilitationsantrags der Beschwerdeführerin an das Rektorat stelle unstrittig keinen Bescheid dar. Die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheids liege gemäß § 103 Abs. 9 UG ausschließlich beim Rektorat. Nach dieser Bestimmung habe das Rektorat den Bescheid aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission zu erlassen. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass mit der Weiterleitung des Antrags über die Zuständigkeit der Universität "rechtskräftig entschieden" worden sei. Gemäß § 103 Abs. 4 UG habe das Rektorat auch über eine allfällige Zurückweisung des Habilitationsantrag mangels Zuständigkeit der Universität zu entscheiden.

Zum Wirkungsbereich der Universitäten sei festzuhalten, dass dieser in § 7 UG näher definiert sei. Für die MDW ergebe sich der Wirkungsbereich primär aus den am Tag vor dem Inkrafttreten des UG an der Universität eingerichteten Studien- und Forschungseinrichtungen; Änderungen des Wirkungsbereiches seien nur im Wege der Leistungsveränderungen gemäß § 13 UG oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 UG zulässig.

Im gegenständlichen Fall seien somit die an der MDW zum Stichtag 30.09.2002 eingerichteten Studien und die nachfolgend abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen - eine Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 UG sei in Bezug auf die MDW nicht erlassen worden - maßgeblich. Die Erteilung von Lehrbefugnissen über den an ihr bereits erfassten Fächerkanon hinaus sei an der Universität nicht (autonom) gestattet. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der noch in der Stammfassung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz UG enthaltene Passus, wonach die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der Universität falle "oder diesen sinnvoll ergänzen" müsse, durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 (BGBl I 81/2009) gestrichen worden sei. Somit sei die Frage, was alles eine "sinnvolle Ergänzung" darstelle auf der Ebene der Leistungsvereinbarungen zu klären.

An der MDW gebe es drei Studienzweige für künftige Dirigenten, nämlich "Orchesterdirigieren", "Chordirigieren" und "Korrepetition". Der an der MDW eingerichtete Studienzweig "Korrepetition" existiere bereits seit 1996 und werde in der derzeit geltenden Leistungsvereinbarung nach wie vor unter der Bezeichnung "Korrepetition" geführt. Dieses auf zehn Semester angelegte Diplomstudium vermittele angehenden Dirigenten die Befähigung zum Opernkorrepetitor. Zu den Fähigkeiten, welche ein Opernkorrepetitor zu beherrschen habe, zählten neben dem Blattspiel das Partiturspiel, das Mitsingen anderer Gesangsstimmen sowie das Transponieren des Musikstücks oder einzelner Stimmen in eine andere Tonart und im richtigen Tempo.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid insbesondere anhand der Gutachten festgestellt worden sei, sei die Bezeichnung "Korrepetition" für das an der MDW eingerichtete Fach missverständlich, weshalb die korrekte Bezeichnung "Opernkorrepetition" lauten müsse. Diesem Anliegen sei mittlerweile Rechnung getragen worden, indem das Fach im Entwicklungsplan der MDW 2016-2018 nicht mehr den Terminus "Korrepetition" erhalte, sondern als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" bezeichnet werde.

Rechtlich gesehen handle es sich bei dem Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin um ein Anbringen im Sinne des § 13 AVG. Bei seiner Auslegung komme es dementsprechend nicht auf die Bezeichnung oder die vom Antragsteller gewählten Worte, sondern auf den Inhalt der Eingabe sowie das daraus erkennbare Ziel des Antragstellers an. Die Bezeichnung des Habilitationsantrags der Beschwerdeführerin lautet "Korrepetition Institut 05 für Streich- und Saiteninstrumente".

Die Bezeichnung werde somit an jenes Institut der MDW geknüpft, für welches die Beschwerdeführerin als Vertragslehrern tätig sei. In ihrem Antrag habe sie auf die Tätigkeit als Solo- und Klassenkorrepetitorin im Rahmen des Instrumentalmusikunterrichtes an der MDW Bezug genommen. Im Instrumentalstudium würden die Studierenden vom einem Professor des betreffenden Faches ausgebildet. Dem Professor stehe dabei ein Korrepetitor zur Seite, der die Studierenden beim Üben und Einstudieren ihrer Werke am Klavier unterstütze und bei Prüfungen begleite.

Für das Fach Solo- und Klassenrepetition sei jedoch an der MDW keine Professur eingerichtet. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf ihre bisherige Tätigkeit als Vertragslehrerin berufe, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Wirkungsbereich einer Universität ergebe sich gemäß § 7 Abs. 1 UG ausschließlich aus den an der Universität eingerichteten Studien- und Forschungseinrichtungen. Einzelne Lehrveranstaltungen stellten ebenso wenig ein Studium dar wie bestimmte Tätigkeiten, die von den Lehrenden der Universität im Rahmen des Unterrichts ausgeübt würden. Das UG setze für den Gegenstand der venia docendi einerseits voraus, dass er überhaupt in den Wirkungsbereich der Universität falle und andererseits müsse es sich um ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach handeln. Die zuletzt genannte Voraussetzung sei erforderlich, um fachlich zu enge Lehrbefugnisse zu vermeiden.

Diese Tätigkeit der Solo- bzw. Klassenrepetition unterscheide sich somit grundlegend von der Opernkorrepetition. Aus Gründen der Qualitätssicherung dürften diese zwei Tätigkeiten nicht vermischt werden. Andernfalls stünde sämtlichen in den Instrumentalstudien als Solo- bzw. Klassenkorrepetitionskräfte beschäftigten Lehrbeauftragten die Möglichkeit offen, über die Erlangung einer Lehrbefugnis im Fach "Korrepetition" auch "Korrepetition im Dirigierstudium" zu unterrichten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass ihr Antrag keineswegs auf die Erlangung der Lehrbefugnis für dieses Fach gerichtet sei. Auf die Frage, ob es sich bei dem im Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin genannten Fach überhaupt um ein ganzes künstlerisches Fach im Sinne des § 103 Abs. 1 UG handle - was wohl eher zu verneinen sein werde - brauche an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Es sei nämlich schon die Vorfrage, ob ein solches Fach in den Wirkungsbereich der Universität falle, zu verneinen.

Zur Klärung der Frage, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "Fach" verstehe, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.2009, 2007/10/0182, zu verweisen, wonach die im Wissenschaftsbetrieb unangefochtene vorherrschende Gesamtauffassung der beteiligten Fächer bzw. ihrer Vertreter entscheidend sei. Obgleich sich diese Ausführungen auf den Terminus "wissenschaftliches Fach" beziehen würden, könne für den Terminus "künstlerisches Fach" nichts anderes gelten. Wie bereits mehrfach festgehalten, handle es sich bei dem an der MDW eingerichteten Fach "Korrepetition" nach der unangefochtenen vorherrschenden Auffassung der Vertreter dieses Faches ausschließlich um "Opernkorrepetition im Dirigierstudium".

Weiters wurden die Leistungsvereinbarung 2016-2018 der MDW sowie die Gesprächsnotiz der Rektorin der MDW, die im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.07.2016 angefertigt wurde, vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 28.10.2016 legte die MDW ein Gutachten von Prof. XXXX vom 20.10.2016 vor, in diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Dozent, Gast-Professor und Professor an verschiedenen Universitäten weltweit sagen könne, dass mit dem Begriff "Korrepetition" stets "Opernkorrepetition" gemeint sei. In fast allen dieser Universitäten gebe es eine Professur für "Opernkorrepetition". Daneben gebe es auch instrumentale Begleiter, die ganz andere Aufgaben hätten.

12. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt.

13. Daraufhin äußerte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2016, dass die MDW in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2016 zahlreiche Beschwerdevorbringen unwidersprochen lasse. Darunter falle das mangelnde Parteiengehör im Rahmen des Verfahrens, die Anerkennung des gleichnamigen Fachs mit exakt der gleichen Benennung durch das Rektorat in einem anderen Habilitationen sowie die Vorgabe des Fachs samt einer exakten Benennung durch die MDW selbst. Darüber hinaus seien der Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offenbar andere Fristen gewährt worden als ihr. So habe die MDW acht Wochen Zeit zur Beschwerdevorlage, die Stellungnahme der Behörde sei mit 30.09.2016 datiert und am 28.10.2016 sei eine Urkundenvorlage erfolgt. Sie habe jedoch bloß vier Wochen Zeit eine Stellungnahme abzugeben.

Zur Gesprächsnotiz im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.07.2016 sei festzuhalten, dass sie diese weder unterschrieben habe noch sei ihr diese zur Kenntnis gebracht worden. Zudem würden einseitig die Äußerungen der Rektorin wiedergegeben werden und sei das Parteiengehör zeitlich begrenzt gewesen. Weiters sei die Gesprächsnotiz inhaltlich nicht korrekt. So habe die Beschwerdeführer nicht gesagt, dass sie Opernkorrepetition nicht könne und dafür nicht ausgebildet sei. Wie der MDW bekannt sei, habe sie Opernkorrepetition tatsächlich ausgeübt.

Weiters gingen die Ausführungen zu den Begriffen "Studium" und "Fach" ins Leere, zumal "Bürgerliches Recht" schließlich auch kein Studium sei, aber ein Fach darstelle, in dem man habilitieren könne. Wenn zudem moniert werde, dass es kein Studium "Ausbildung zum Instrumentalkorrepetitor" gebe, weshalb das angestrebte Fach nicht unterrichtet werden könne, sei festzuhalten, dass auch "Bürgerliches Recht" kein eigenes Studium darstelle.

Zum Gutachten von Prof. XXXX sei auszuführen, dass nicht ersichtlich sei, ob dieses Gutachten im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts oder durch das Rektorat eingeholt worden sei. Welche Expertise der "Assistenzprofessor" XXXX mitbringe und weshalb die Wahl auf ihn falle, werde ebenso nicht dargestellt. Darüber hinaus enthalte das Gutachten keine Fragenstellungen, keinen Befund und kein Gutachten.

Weiters wurde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 06.08.2016 vorgelegt. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass Korrepetition an der MDW und an vergleichbaren tertiären Bildungseinrichtungen als Fach eingerichtet sei und sich entsprechend der Bedeutung in den jeweiligen Studienrichtungen in Teildisziplinen gliedere. So würden in den Lehrveranstaltungsbeschreibungen Schwerpunktsetzungen zum Ausdruck kommen, welche das Anforderungsprofil für die jeweilige Teildisziplin verdeutlichten. Weiters bedeute die Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Lehrbefugnis, dass die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach Prüfung durch das Rektorat erfüllt seien.

Abschließend sei zur Säumnisbeschwerde festzuhalten, dass der Senat mit der Einsetzung einer Habilitationskommission säumig sei. So entscheide das Rektorat in "zwei unterschiedlichen Rollen". Einerseits über die Zuständigkeitsfrage der Universität, andererseits über die Habilitationsentscheidung, die das Rektorat formal ausstelle, wobei die inhaltliche Entscheidung der Kommission zu Grunde gelegt werde.

14. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde die MDW vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt.

15. Mit Schreiben vom 14.03.2017 nahm die MDW im Wege ihres Rechtsvertreters zu den Äußerungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend folgendermaßen Stellung:

Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass zahlreiche Vorbringen der Beschwerde unwidersprochen geblieben seien, sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese rechtlich nicht relevant seien, der guten Ordnung werde dies nun richtig gestellt.

Das Parteiengehör sei gewahrt worden, indem vor der Bescheiderlassung mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch stattgefunden habe; diesbezüglich sei auf die Stellungnahme vom 30.09.2016 zu verweisen.

Zudem sei der Habilitationsantrag von Mag. XXXX genauso wie jener der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin vom Rektorat nicht vorgegeben worden, für welches Fach sie den Habilitationsantrag einreichen solle. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr von einem Mitarbeiter des Rektorats eine nicht rechtverbindliche Beratung in Anspruch genommen, wie sie ihren Habilitationsantrag formulieren könne, dass der von ihr gewünschte Gegenstand möglich klar hervorgehe.

Zur Gesprächsnotiz vom 13.07.2016 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst außer Streit gestellt habe, dass der Antrag nicht auf das Fach "Opernkorrepetition" abgezielt habe. Zum Beweis dafür und zum Beweis für die Richtigkeit der Gesprächsnotiz werde somit die Vernehmung der Zeugen Mag. XXXX sowie DDr. XXXX , MAS beantragt.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend das Gutachten von Prof. XXXX sei auszuführen, dass dieses nur unter Anführungszeichen als "Gutachten" bezeichnet worden sei. Prof. XXXX sei "associate professor" (in etwa a.o. Prof.) an der University of Colorado Boulder, einer der besten Universitäten weltweit und kein Amtssachverständiger. Amtssachverständigengutachten seien bereits durch die Universitätsprofessoren o.Univ.-Prof. XXXX und Univ.-Prof. XXXX eingeholt worden. Prof. XXXX sei bloß als externer Experte herangezogen worden, um eine internationale Sichtweise zu erhalten. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass Instrumentalkorrepetition ein Fach sei. Dies sei jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da für Instrumentalkorrepetition kein Studium eingerichtet sei.

Aus dem Gutachten von Dr. XXXX , welcher ebenso wie die Beschwerdeführerin als Vertragslehrer für Instrumentalkorrepetition an der MDW tätig sei, sei lediglich abzuleiten, dass "Korrepetition" ein Fach sei. So liste dieser die unterschiedlichen Zusammenhänge auf, in denen die Tätigkeit eines Musikers jeweils als "Korrepetition" bezeichnet werden könne und weise ausdrücklich auf die unterschiedliche Terminologie und die unterschiedlichen Profile und pädagogischen Schwerpunktsetzungen für dieses Fach in den Studienplänen der Kunst- und Privatuniversitäten bzw. Konservatorien hin. Dass an der MDW ein Fach eingerichtet sei, in dem Instrumentalkorrepetition unterrichtet werde, behaupte auch er nicht.

Dass bei der musikalischen Ausbildung an der MDW vielfach mit Klavierbegleitung gearbeitet werde, bedeute nicht, dass an der MDW ein Studium eingerichtet sei, in dem Instrumentalkorrepetition studiert werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen würden verkennen, dass eine Habilitation nur in einem Fach möglich sei, welches im Rahmen eines an der Universität eingerichteten Studium unterrichtet werde.

Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen gewesen.

Weiters wurden die Stellenausschreibung eines Universitätsprofessors für Opernkorrepetition im Dirigierstudium vom 21.12.2016 sowie eine Kurzbiografie von Prof. XXXX vorgelegt.

16. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt.

17. Dieses Schreiben behob die Beschwerdeführerin nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht

Am 14.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Rektorat der MDW die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Korrepetition Institut 05 für Streich- und andere Saiteninstrumente".

Mit Bescheid vom 06.07.2016, Zl. 2112/2/15, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Korrepetition" zurückgewiesen.

Am 12.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin u.a. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

1.2. Zur Abweisung der Beschwerde

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung einer Lehrbefugnis ist auf das Fach Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts gerichtet.

An der MDW ist und war zum Antragszeitpunkt kein Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts eingerichtet.

Das an der MDW eingerichtete Diplomstudium "Dirigieren", welches in die Studienzweige "Orchesterdirigieren", "Chordirigieren" und "Korrepetition" gegliedert ist, ist als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" zu verstehen.

"Korrepetition" bedeutet, mit jemandem eine Gesangspartie unter Zuhilfenahme eines Klaviers einstudieren. Eine Gesangspartie ist in aller Regel eine Opernpartie, allenfalls eine Oratorienpartie. Ein Liederzyklus ist keine Gesangspartie. Ein Pianist, der mit dem Liedersänger auftritt, ist kein Korrepetitor, sondern ein Liedbegleiter. Dies gilt ebenso für den Begleiter einer Violinsonate.

Mit dem Begriff "Korrepetition" ist der allgemeinen Auffassung nach stets "Opernkorrepetition" gemeint. Davon zu unterscheiden sind instrumentale Begleiter, die andere Aufgaben haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Verleihung einer Lehrbefugnis für das Fach Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts gerichtet ist, ergibt sich insbesondere zweifelsfrei aus der vorliegenden Beschwerde. Aufgrund ihrer klarstellenden Angaben erübrigen sich daher die zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mag. XXXX und DDr. XXXX , MAS.

Dass an der MDW kein Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts eingerichtet ist, ergibt sich u. a. aus den Angaben der belangten Behörde und dem nachvollziehbaren Gutachten von Univ.-Prof. XXXX vom 21.06.2016. Dies konnte auch durch die von der Beschwerdeführerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 06.08.2016 nicht entkräftet werden.

Die Feststellungen zum an der MDW eingerichteten Fach "Korrepetition" bzw. "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Gutachten von

o. Univ.-Prof. XXXX vom 28.06.2016 und Univ. Prof. XXXX vom 21.06.2016 sowie aus der nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme von a.o. Prof. XXXX vom 20.10.2016.

Die Feststellungen zu den eingeholten Gutachten und der gutachterlichen Stellungnahme ergeben sich ebenso unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Insbesondere ergibt sich aus dem mit 28.06.2016 datierten, 2-seitigen Gutachten von o.Univ.-Prof. XXXX , dass das an der MDW eingerichtete Fach "Korrepetition" als "Opernkorrepetition" verstanden werde. Er habe den Institutsvorstand mehrfach auf die nicht eindeutige und nicht korrekte Fachbezeichnung hingewiesen.

Dem mit 21.06.2016 datierten, 1-seitigen Gutachten von Univ.-Prof. XXXX , ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass "Korrepetition" bedeute, mit jemanden eine Gesangspartie unter Zuhilfenahme eines Klaviers einzustudieren. Eine Gesangspartie sei in aller Regel eine Opernpartie, allenfalls eine Oratorienpartie. Ein Liederzyklus sei keine Gesangspartie. Daher sei der Pianist, der mit dem Liedersänger auftrete, kein Korrepetitor, sondern ein Liedbegleiter. Dies gelte ebenso für Begleiter einer Violinsonate. Die Bezeichnung "Korrepetition" sei daher nur der "bequemere" Name für "Opernkorrepetitor".

Der mit 30.10.2016 datierten, 1-seitigen gutachterlichen Stellungnahme von a.o. Prof. XXXX ist zusammenfassend zu entnehmen, dass er aus seiner langjährigen Erfahrung als Dozent, Gast-Professor und Professor an verschiedenen Universitäten weltweit sagen könne, dass mit dem Begriff "Korrepetition" stets "Opernkorrepetition" gemeint sei. In fast allen dieser Universitäten gebe es eine Professur für "Opernkorrepetition". Daneben gebe es auch instrumentale Begleiter, die andere Aufgaben hätten.

Die Ergebnisse der eingeholten Gutachten sowie der gutachterlichen Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und daher richtig; die Beschwerdeführerin ist diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076, sowie zuletzt VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Spruchpunkt A I.)

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden hat. Das UG sieht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis keine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende Frist vor. Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 4 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Sie bedingt damit, dass die Behörde - i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG - zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079).

3.2.2. Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Sie kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit (unbefristet) erhoben werden, solange der Antrag noch offen ist. Dabei ist zum einen zu gewärtigen, dass die Säumnis der Behörde durch jede Erledigung des Antrags verhindert oder beendet wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 6 [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin am 12.08.2016 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Das Rektorat der MDW hat jedoch bereits am 06.07.2016 über den Antrag der Beschwerdeführerin in Form einer Zurückweisung entschieden, wodurch die Säumnis der belangten Behörde beendet wurde. Damit kann auch eine Säumigkeit des Senats der MDW nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher als unzulässig zurückgewiesen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid (Spruchpunkt A II.)

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 17 UG gilt dieses Bundesgesetz u.a. für die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Gemäß § 7 Abs. 1 UG ergibt sich der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

Gemäß § 7 Abs. 3 UG sind Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig.

Gemäß § 13 Abs. 1 UG ist die Leistungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a UG sind Inhalt der Leistungsvereinbarung insbesondere die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in bestimmten Bereichen (darunter fallen u.a. strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung) festzulegen sind.

Gemäß § 13b Abs. 1 UG ist der Entwicklungsplan das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.

Gemäß § 13b Abs. 2 UG hat der Entwicklungsplan sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.

Gemäß § 103 Abs. 1 UG hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

Gemäß § 103 Abs. 2 UG ist Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Gemäß § 103 Abs. 4 UG ist der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

Gemäß § 1 des Satzungsteil Habilitation der MDW (MBl. vom 4. April 2012, 12. Stück) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 UG). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 UG).

Gemäß § 2 des Satzungsteil Habilitation der MDW dient die Habilitation der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi) in einem Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Satzungsteil Habilitation der MDW ist der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis schriftlich und mit Angabe des Fachs, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs 4 UG).

Gemäß § 4 Abs. 2 des Satzungsteil Habilitation der MDW hat das Rektorat zu prüfen, ob die formale Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ist die Voraussetzung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 erfüllt, hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.

Gemäß § 4 Z 23 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) - das bis 31. Dezember 2003 gültig war - sind Fächer thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden.

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 103 Abs. 1 UG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).

Gemäß § 103 Abs. 1 UG hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 17 UG ergibt sich der Wirkungsbereich der MDW aus den am Tag vor dem Inkrafttreten des UG an der Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen und wird dieser gegebenenfalls gemäß § 7 Abs. 3 UG durch Leistungsvereinbarungen oder gemäß § 8 UG durch Verordnungen der Bundesregierung ergänzt.

Da an den Leistungen der Universität ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit besteht, muss sichergestellt werden, dass diese Leistungen auch erbracht werden. Dies betrifft v.a. das Studienangebot; die Studienangebote müssen insbesondere entsprechende berufliche Qualifikationen vermitteln. Hier haben die Universitäten ihr Angebot an den zukünftigen Entwicklungen und Bedürfnissen zu orientieren. Diese Orientierung soll v.a. durch die Leistungsvereinbarung erfolgen; in dieser sind entsprechende Feststellungen zu treffen. In diesem Sinne ist § 7 Abs. 3 UG zu verstehen, der bestimmt, dass Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten im Wege der Leistungsvereinbarungen zulässig sind; die Leistungsvereinbarungen umfassen das gesamte Leistungsspektrum der Universitäten (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 7; Rz 7).

Basis der Leistungsvereinbarung ist der Entwicklungsplan, in dem die Universität ihre individuellen Aufgabenschwerpunkte für sich selbst definiert (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 13, Rz 2).

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a UG ist Inhalt der Leistungsvereinbarung u. a. die Personalentwicklung. Diese soll nun auch im Entwicklungsplan stärker sichtbar gemacht werden. Inhalt des Entwicklungsplanes wird in Hinkunft eine Beschreibung der Personalentwicklung und Personalstrategie sein. Dies umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene für den wissenschaftlichen Nachwuchs (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 14, Rz 1).

Die beantragte Lehrbefugnis muss notwendigerweise in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Nach Abs. 4 ist somit ein Antrag abzulehnen der nicht in den Wirkungsbereich fällt. Somit ist zu prüfen, wie der Antrag in den Wirkungsbereich der Universität passt, der sich daraus ergibt, dass Fächer an der Universität bereits gelehrt werden oder in diesen Forschung betrieben wird (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 103, Rz 7).

Durch die Novelle 2009 des UG wurde der Passus, wonach die beantragte Lehrbefugnis "in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen" muss, abgeändert, indem die Wortfolge "oder diesen sinnvoll ergänzen" gestrichen wurde. Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Universitäten nicht auf dem Wege von Habilitationen und neu geschaffenen Privatdozenten ihre Tätigkeit neu ausrichten sollten, dies insbesondere dann, wenn keine weiteren Voraussetzungen für eine derartige Erweiterung erfolgt waren. Diese könnten sein: neue Curricula, neue Forschungseinrichtungen, neue künstlerische Betätigungsfelder.

Die neue Rechtslage hat der zentralen Rolle des Entwicklungsplanes und im weiteren des Organisationsplanes Rechnung getragen und fordert für eine sinnvolle Erweiterung bestehender Lehr-Forschungs- und künstlerischer Tätigkeiten entsprechende Entscheidungen v.a. im Entwicklungsplan, in eventu auch im Organisationplan vorab zu fixieren und damit klare juristische Voraussetzungen zu schaffen (siehe dazu Perthold-Stoitzner [Hrsg] in UG3 [2016], § 103; Rz 7).

3.3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zurückweisung des Habilitationsantrags aus folgenden Gründen zu Recht:

Im gegenständlichen Fall ist der Wirkungsbereich der Universität anhand der an der Universität zum Stichtag 30.09.2002 eingerichteten Studien und den abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen festzulegen. Eine venia docendi ist daher nur für die an der MDW bereits eingerichteten Studien bzw. Fächer zu erteilen.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst klarstellend ins Treffen führte, ist ihr Antrag nicht auf die Verleihung einer Lehrbefugnis für das Fach "Opernkorrepetition" gerichtet. Vielmehr begehrte sie mit ihrem Antrag die Verleihung einer Lehrbefugnis für das Fach "Korrepetition Institut 05 für Streich- und andere Saiteninstrumente".

Der Gesetzgeber des UG wollte unter einem "wissenschaftlichen Fach" im Wesentlichen dasselbe verstanden wissen wie die Vorgängerbestimmungen (§ 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 1 UOG 1993). Nach diesen war für das Vorliegen eines wissenschaftlichen Faches der unangefochtene bisherige Gebrauch im Wissenschaftsbetrieb bzw. in der Wissenschaftsverwaltungspraxis maßgebend (vgl. VwGH 09.07.2003, 99/12/0242, m.w.N.). Entscheidende Bedeutung hat somit die im Wissenschaftsbetrieb unangefochtene vorherrschende Gesamtauffassung der beteiligten Fächer bzw. ihrer Vertreter (VwGH 16.06.2009, 2007/10/0182). Auch wenn sich die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Terminus "wissenschaftliches Fach" bezieht, kann für den Terminus "künstlerisches Fach", welcher ebenso in § 103 Abs. 1 UG genannt wird, nichts anderes gelten.

Das an der MDW eingerichtete Fach "Korrepetition" wurde jedoch nach der unangefochtenen vorherrschenden Gesamtauffassung der Vertreter im Wissenschafts- und Kunstbetrieb als das Fach "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" verstanden. So wurde in den Gutachten von

o. Univ.-Prof. XXXX sowie Univ.-Prof. XXXX zweifelsfrei festgestellt, dass die im Entwicklungsplan der MDW 2013-2015 gelistete Professur von o.Univ.-Prof. XXXX im Nominalfach "Korrepetition" stets als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" verstanden wurde und die Bezeichnung missverständlich gewählt wurde. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten von Univ.-Prof. XXXX im Wesentlichen hervor, dass Instrumentalkorrepetition und Opernkorrepetition im Dirigierstudium grundlegend voneinander zu unterscheiden sind. Dies wird auch durch die Stellungnahme von a.o. Prof. XXXX bekräftigt. In diesem Zusammenhand erübrigt sich somit die weitere Auseinandersetzung mit der Professur von o.Univ.-Prof. XXXX , welche nunmehr seit dem Entwicklungsplan der MDW 2016-2018 als "Opernkorrepetition im Dirigierstudium" eingerichtet ist, da der Antrag auf Verleihung einer Lehrbefugnis nicht auf dieses Fach gerichtet war.

Nach der Legaldefinition des § 4 Z 23 UniStG sind "Fächer" thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden (siehe auch Leonhartsberger "Das Habilitationsverfahren nach dem UOG 1993", S. 23). Die Legaldefinition der studienrechtlichen Bestimmungen des mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getretenen UniStG ist nach wie vor im Rahmen der historischen Auslegung nun für das UG heranzuziehen (siehe dazu etwa VwGH 07.09.2004, 2003/18/0194).

Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführte ist an der MDW kein Studium bzw. Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts eingerichtet. Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts wird auch nicht durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt, weshalb nicht von einem "Fach" auszugehen ist. Auch aus der Leistungsvereinbarung und dem Entwicklungsplan der MDW lässt sich nicht schließen, dass es sich dabei um ein Fach handelt.

Die Beschwerdeführerin trat den Schlussfolgerungen der Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen, auch wenn sie selbst eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX , der an der MDW als Vertragslehrer im Bereich der Instrumentalkorrepetition tätig ist, vorlegte. Dr. XXXX führte in seinem Gutachten im Wesentlichen aus, dass der Begriff "Korrepetition" mehrdeutig sei und sich "Korrepetition" in den Studienplänen tertiärer Bildungseinrichtungen durchaus etabliert habe. Er wies auch darauf hin, dass "Korrepetition" in Form von unterschiedlichen Lehrveranstaltungen "in den Studienplänen sämtlicher Instrumentalstudien mit Ausnahme von Orgel und Klavier" an der MDW eingerichtet sei und fügte eine nähere Beschreibung dieser Lehrveranstaltungen an.

Dass einzelne Lehrveranstaltungen Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts zum Inhalt haben, vermag an dieser Stelle nicht bestritten werden. Dem Vorbringen der MDW, dass allerdings kein Fach für Solo- und Klassenkorrepetition im Rahmen des Instrumentalunterrichts gelehrt werde oder diesbezüglich Forschung betrieben werde, konnte auch Dr. XXXX nicht erfolgreich entgegentreten.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass das Rektorat durch Weiterleitung des Antrags "rechtskräftig entschieden" habe und "die Frage der Existenz des Faches" bejaht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die erfolgte Weiterleitung an den Senat lediglich eine Verfahrensanordnung darstellt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen und ziehen nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich (vgl. etwa VwGH 27.06.1995, 95/20/0047 sowie VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Rektorat der MDW im Zuge der Übermittlung an das Büro des Senats der MDW die Anmerkung tätigte, dass die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise von "strategischer Natur" sei und Angelegenheit des zukünftigen Rektorats sei. Auch im Rahmen der Sitzung des Senates der MDW vom 25.06.2015 wurde lediglich erörtert, dass hinsichtlich des Fachbegriffes "Korrepetition" noch dringender Gesprächsbedarf bestehe. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sowohl das Rektorat als auch der Senat von der "Existenz des Faches" ausgegangen seien.

Das Rektorat war somit gemäß § 103 Abs. 4 UG zuständig über die Zurückweisung des Habilitationsantrags der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die telefonisch in Anspruch genommene Beratung des Mitarbeiters des Rektorats freilich keine Rechtswirkungen entfaltet.

Zum Einwand in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 07.12.2016, der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor der belangten Behörde unzureichend Parteiengehör gewährt worden, insbesondere da die vorliegenden Gutachten nicht erörtert worden seien, ist festzuhalten, dass die Gutachten von o.Univ.-Prof. XXXX und Univ.-Prof. XXXX im bekämpften Bescheid wortwörtlich übernommen wurden. Damit ist die im Verfahren vor dem Rektorat der MDW allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. dazu auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kürzere Fristen als der belangten Behörde gewährt worden seien, ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde jeweils vierwöchige Stellungnahmefristen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt wurden. Eine Ungleichbehandlung lag somit nicht vor. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführerin allenfalls offen gestanden, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Im Hinblick auf das in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 07.12.2016 erstattete Vorbringen der "Anerkennung des gleichnamigen Fachs mit exakt der gleichen Benennung durch das Rektorat in einem anderen Habilitationsverfahren", ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme der MDW vom 14.03.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Habilitationsantrag genauso wie jener der Beschwerdeführerin - gleichfalls wegen Unzuständigkeit der MDW - zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus ist allenfalls festzuhalten, dass sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372, mit zahlreichen Judikaturverweise).

Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid war daher abzuweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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