TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W209 2187070-2

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W209 2187070-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1115036008-180756436, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkte I. und II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte III., IV. und V.), und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG (Spruchpunkt VI.) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1115036008-180756436, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.), und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG (Spruchpunkt römisch sechs.) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 18.05.2016 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 18.05.2016 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater als Arzt beim Militär gearbeitet habe, weshalb er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten die Familie des BF umbringen wollen, deshalb hätten sie beschlossen Afghanistan zu verlassen. Seitens des Staates habe er nichts zu befürchten.1. römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 18.05.2016 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 18.05.2016 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater als Arzt beim Militär gearbeitet habe, weshalb er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten die Familie des BF umbringen wollen, deshalb hätten sie beschlossen Afghanistan zu verlassen. Seitens des Staates habe er nichts zu befürchten.

2. Am 25.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. In seinem Heimatland habe er zuletzt in der Stadt Kabul im Haus seines Vaters gelebt, welches ursprünglich seinem Großvater gehört habe. Er sei dort mit seinem Bruder und zunächst noch mit seinem Großvater wohnhaft gewesen. Der Großvater sei dann verstorben. Er sei ca. ein Jahr lang dort aufhältig gewesen. Davor habe er in der Provinz Kapisa im Haus der Familie gewohnt. Sein Vater befinde sich noch in Afghanistan. Wo sich seine restliche Familie aufhalte, wisse er nicht. Er und sein Bruder hätten mit dem Vater alle paar Monate Kontakt. Im Übrigen habe er noch eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Beide würden in der Stadt Kabul leben. Sein Vater arbeitete als Chirurg für das Verteidigungsministerium. Der Onkel mütterlicherseits arbeite für die Polizei. Ein weiterer Onkel sei beim Militär. Er habe in Afghanistan 11 Jahre lang die Grundschule besucht und sei von seinem Vater erhalten worden. Sein Zielland und jenes seines Bruders sei Österreich gewesen, da sie in den Medien von Österreich gehört hätten. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sie seien von den Taliban mehrmals bedroht worden. Der Vater sei persönlich kontaktiert und mehrmals bedroht worden. Zuletzt sei ihnen dann ein Drohbrief zugestellt worden, der im Hof des Familienhauses in der Provinz Kapisa aufgefunden worden sei. Seine Mutter habe den Hof gereinigt und den Brief gefunden. Wegen der telefonischen Bedrohungen des Vaters seien er und sein Bruder bereits vorher nach Kabul gegangen. Nach Erhalt des Drohbriefes im Kapisa seien sie dann gezwungen gewesen auszureisen. In diesem Brief würden er und sein Bruder namentlich angeführt und es stehe darin, dass man sie, egal wo man sie finde, umbringen werde. Die Taliban hätten jedenfalls gefordert, dass ihr Vater seine Tätigkeit für die Regierung einstelle und für die Taliban ausübe, und dass sich der BF und sein Bruder den Taliban anschließen sollten. Die Drohungen an den Vater seien telefonisch erfolgt. Der ausschlaggebende Grund für die Flucht sei letztlich das Auffinden des Drohbriefes gewesen. Er lebe hier in Österreich von der Grundversorgung, gemeinsam mit den mitgereisten Verwandten. Er besuche die Schule und lerne die Sprache. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Er habe viele Freunde hier und wolle in Österreich bleiben.

3. Mit Bescheid vom 11.01.2018 (irrtümlich mit 11.01.2017 datiert) wies das BFA den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 11.01.2018 (irrtümlich mit 11.01.2017 datiert) wies das BFA den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine konkrete Bedrohung in seinem Heimatland glaubhaft machen habe können. Zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der BF unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland aus per Flugzeug zu erreichen sei, sich der BF dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und die Region zu den sichersten in Afghanistan zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den BF unterstützen. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und auch zuvor versorgt gewesen. Die Familie des BF verfüge über eine Unterkunft und der BF sei in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF sei nicht zu erkennen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass der Tatbestand des § 57 AsylG 2005 erfüllt sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass ein Bruder und eine Tante des BF samt ihren Kindern mit dem BF nach Österreich gereist seien. Der BF besuche einen Deutschkurs und die Schule in Österreich. Er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des BF sei nicht zu erkennen, weshalb in Spruchpunkt V. ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine konkrete Bedrohung in seinem Heimatland glaubhaft machen habe können. Zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der BF unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland aus per Flugzeug zu erreichen sei, sich der BF dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und die Region zu den sichersten in Afghanistan zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den BF unterstützen. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und auch zuvor versorgt gewesen. Die Familie des BF verfüge über eine Unterkunft und der BF sei in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF sei nicht zu erkennen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass der Tatbestand des Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllt sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass ein Bruder und eine Tante des BF samt ihren Kindern mit dem BF nach Österreich gereist seien. Der BF besuche einen Deutschkurs und die Schule in Österreich. Er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des BF sei nicht zu erkennen, weshalb in Spruchpunkt römisch fünf. ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen.

4. Die gegen den Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.07.2018, GZ: W144 2187070-1/6E, als unbegründet abgewiesen und dies (zusammengefasst) damit begründet, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr nach Kabul, wo der BF bereits vor seiner Ausreise gewohnt habe, sei möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten gewesen und auch nicht unverhältnismäßig.4. Die gegen den Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.07.2018, GZ: W144 2187070-1/6E, als unbegründet abgewiesen und dies (zusammengefasst) damit begründet, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr nach Kabul, wo der BF bereits vor seiner Ausreise gewohnt habe, sei möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten gewesen und auch nicht unverhältnismäßig.

5. Am 09.08.2018 stellte der BF vor der Landespolizeidirektion Wien neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich (Folgeantrag). Begründend führte der BF im Zuge der Erstbefragung aus, dass er durch seine Freunde Interesse für das Christentum entwickelt habe und vorhabe sich taufen zu lassen. Er lebe seit einer Woche nicht mehr in seiner bisherigen Unterkunft, da er sich dort positiv über das Christentum geäußert habe und die Leute daraufhin aggressiv reagiert und ihn geschlagen hätten. Er habe seinem Vater von dieser Sache erzählt. Dieser habe daraufhin gemeint, dass der BF nicht mehr sein Sohn sei, wenn er sich für diesen Weg entscheide. Der BF fürchte getötet zu werden, weil er sich für das Christentum entschieden habe.

6. Am 06.09.2018 wurde der BF vor dem BFA dazu niederschriftliche einvernommen. Zu seinen Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte er aus, dass er seinem Vater erzählt habe, dass er sich für einen neuen Glauben interessiere. Der Vater sei sehr aggressiv geworden und habe dem BF gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er zurückkehre. Sein Leben sei in Gefahr, weil er seinem Vater gesagt habe, dass er sich für eine andere Religion, nämlich das Christentum, interessiere. Er sei noch nicht konvertiert oder getauft, aber nächste Woche beginne ein Vorbereitungskurs in der evangelischen Kirchengemeinde in XXXX . Er beschäftige sich seit drei Monaten mit dem Christentum. Er wisse noch nichts über den Ablauf einer Konversion, aber dies würde beim Kurs erklärt werden. Aufgefordert, etwas über das Christentum zu erzählen, gab der BF an, dass man im Christentum Rechte, Möglichkeiten und Freiheiten habe. Weiteres könne er nicht angeben, aber er interessiere sich sehr dafür.6. Am 06.09.2018 wurde der BF vor dem BFA dazu niederschriftliche einvernommen. Zu seinen Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte er aus, dass er seinem Vater erzählt habe, dass er sich für einen neuen Glauben interessiere. Der Vater sei sehr aggressiv geworden und habe dem BF gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er zurückkehre. Sein Leben sei in Gefahr, weil er seinem Vater gesagt habe, dass er sich für eine andere Religion, nämlich das Christentum, interessiere. Er sei noch nicht konvertiert oder getauft, aber nächste Woche beginne ein Vorbereitungskurs in der evangelischen Kirchengemeinde in römisch 40 . Er beschäftige sich seit drei Monaten mit dem Christentum. Er wisse noch nichts über den Ablauf einer Konversion, aber dies würde beim Kurs erklärt werden. Aufgefordert, etwas über das Christentum zu erzählen, gab der BF an, dass man im Christentum Rechte, Möglichkeiten und Freiheiten habe. Weiteres könne er nicht angeben, aber er interessiere sich sehr dafür.

7. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 17.09.2018 wurde der BF darauf hingewiesen, dass das BFA beabsichtige, den Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dabei gab der BF an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne und in Österreich bleiben wolle. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF mehrere Empfehlungsschreiben, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 sowie eine Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit in der Pfarre XXXX vor.7. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 17.09.2018 wurde der BF darauf hingewiesen, dass das BFA beabsichtige, den Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dabei gab der BF an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne und in Österreich bleiben wolle. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF mehrere Empfehlungsschreiben, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 sowie eine Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit in der Pfarre römisch 40 vor.

8. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.09.2018, Zl. 1115036008-180756436, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.08.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III., IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist gewährt (Spruchpunkt VI.).8. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.09.2018, Zl. 1115036008-180756436, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.08.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA aus, dass der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorbringen habe können. Das Vorbringen, wonach der Vater den BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland umbringen werde, weil der BF sich für den christlichen Glauben interessiere, weise keinen glaubhaften Kern auf. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügt habe, da es nur allgemein gehalten, nicht substantiiert und widersprüchlich gewesen sei. Auch die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Es lägen auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Für den in Österreich lebenden Bruder des BF sei ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen worden. Es lebe zwar eine Tante des BF in Österreich, jedoch bestehe mit dieser kein gemeinsamer Haushalt. Die Rückkehrentscheidung verletze den BF somit auch nicht in seinem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.

9. Gegen den Bescheid vom 28.09.2018 erhob der BF, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, mit Schreiben vom 18.07.2018 in vollem Umfang Beschwerde.

Begründend wird ausgeführt, dass der BF aufgrund der Verschlechterungen der Lage in Afghanistan einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen müssen. Die belangte Behörde behaupte, es liege eine entschiedene Sache vor und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Vom BFA seien keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden und eine Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere auch nicht zum Vorbringen, dass der BF in Afghanistan entwurzelt und in Gefahr sei, im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Das BFA artikuliere in keiner Weise verständlich, warum es meine, der Glauben des BF sei nicht authentisch. In Anbetracht der tiefen Integration des BF in seiner Kirchengemeinde, der regelmäßigen Besuche in seiner Kirche und der Teilnahme am Religion

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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