Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W201 2169938-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist muslimisch-sunnitischen Glaubens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater als Lehrer gearbeitet habe und die Taliban dessen weitere Tätigkeit hätten verhindern wollen. Sein Vater sei von den Taliban mit einem Gewehr an Hand und Fuß verletzt worden. Daher sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel vor 7 Jahren nach Pakistan geflüchtet. Auch dort sei er von den Taliban verfolgt worden, daher sei er nach Österreich geflüchtet.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 03.08.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe an, wie bei seiner Erstbefragung. Korrigierend gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er verheiratet sei und dass er ca 15 Jahre in Pakistan gelebt habe. Die Fluchtgründe hielt er aufrecht.
Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei muslimisch-sunnitischen Glaubens und spreche Paschtu. Er sei am XXXX in XXXX (Provinz), XXXX (Distrikt), XXXX (Dorf) geboren, afghanischer Staatsbürger.Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei muslimisch-sunnitischen Glaubens und spreche Paschtu. Er sei am römisch 40 in römisch 40 (Provinz), römisch 40 (Distrikt), römisch 40 (Dorf) geboren, afghanischer Staatsbürger.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V), weiters wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf), weiters wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
In der Begründung stellte die belangte Behörde die Staatsangehörigkeit mit Herkunft aus der Provinz XXXX , Muttersprache Pashtu, die Volkszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben, sowie die schlepperunterstützte Einreise fest. Die Identität des Beschwerdeführers stehe jedoch nicht fest.In der Begründung stellte die belangte Behörde die Staatsangehörigkeit mit Herkunft aus der Provinz römisch 40 , Muttersprache Pashtu, die Volkszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben, sowie die schlepperunterstützte Einreise fest. Die Identität des Beschwerdeführers stehe jedoch nicht fest.
Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund und kinderlos ist. Dass er verheiratet ist konnte nicht festgestellt werden.
Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr der Taliban oder persönlicher Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Gefährdung durch den Staat ausgesetzt.
Die Sicherheitslage in Kabul oder Mazar-e-Sharif sei relativ sicher. In sein Heimatdorf sei eine Rückkehr nicht möglich.
Als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde auf die rk Verurteilung wegen § 27 Abs 2 a SMG in Anwendung 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten vom 05.07.2017 verwiesen.Als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde auf die rk Verurteilung wegen Paragraph 27, Absatz 2, a SMG in Anwendung 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten vom 05.07.2017 verwiesen.
Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht.
Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass auch nicht anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder Prot. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt sein werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass auch nicht anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder Prot. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt sein werde.
Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde damit, dass aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes, seiner Straffälligkeit und seiner privaten Situation nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne.Spruchpunkt römisch drei. begründete die belangte Behörde damit, dass aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes, seiner Straffälligkeit und seiner privaten Situation nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergeben habe, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angeführten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände und