Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AVG §53a Abs1Spruch
W181 2206533-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 05.09.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 05.09.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 693,80 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Der Antragsteller, ein Facharzt für XXXX , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ. W258 2171626-1/16Z, von der Gerichtsabteilung W258 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1) Der Antragsteller, ein Facharzt für römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ. W258 2171626-1/16Z, von der Gerichtsabteilung W258 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
* Leidet der Beschwerdeführer unter dem Miller-Dieker-Lissenzephalie Syndrom und wie weit ist diese Krankheit fortgeschritten, insbesondere welche kardiovaskulären, urologischen oder respiratorischen Symptome bestehen?
* Welche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sind indiziert?
* Welche medizinischen Folgen hätte die Unterlassung etwaig erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Beschwerdeführer?
* Welche medizinischen Auswirkungen und Risiken hätte der Transport des Beschwerdeführers von Österreich nach Afghanistan?
2) Mit Schriftsatz vom 27.09.2018, welcher am 05.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:
GEBÜHRENANFORDERUNG
27. August 2018 Für das XXXX Gutachten XXXX , geb. XXXX (GZ: W258 2171626-1/16Z) verzeichnet der gefertigte Sachverständige folgende Gebühren: 27. August 2018 Für das römisch 40 Gutachten römisch 40 , geb. römisch 40 (GZ: W258 2171626-1/16Z) verzeichnet der gefertigte Sachverständige folgende Gebühren:
1. Aktenstudium (§ 36) für Aktenstudium 1 Aktenband a € 44,90 1. Aktenstudium (Paragraph 36,) für Aktenstudium 1 Aktenband a € 44,90
€ 44,90
2. Entschädigung für Zeitversäumnis Postaufgabe für Besuch der Parteien und Gutachtenszusendung, § 32 Abs. 1 1 Stunde a € 28,20; 3h 2. Entschädigung für Zeitversäumnis Postaufgabe für Besuch der Parteien und Gutachtenszusendung, Paragraph 32, Absatz eins, 1 Stunde a € 28,20; 3h
€ 84,60
3. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34, § 43 / 1d) Honorar je 150 EUR (abzüglich 20 % Sozialabschlag) 12,00, 120,00 3. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 34,, Paragraph 43, / 1d) Honorar je 150 EUR (abzüglich 20 % Sozialabschlag) 12,00, 120,00
€ 1.440,00
4. Schreibgebühr (§ 31 Z 3) Urschrift pro Seite a € 2,00: 10 Seiten Durchschrift pro Seite a € 0,60: 20 Seiten 4. Schreibgebühr (Paragraph 31, Ziffer 3,) Urschrift pro Seite a € 2,00: 10 Seiten Durchschrift pro Seite a € 0,60: 20 Seiten
€ 20,00 € 12,00
5. Kosten der Hilfskräfte
€ 0,00
6. Telefonate für Terminvereinbarungen, Aktenrücksendung, Befundkopien und Gutachtenszusendung (§ 31 Z 1, Z 5)6. Telefonate für Terminvereinbarungen, Aktenrücksendung, Befundkopien und Gutachtenszusendung (Paragraph 31, Ziffer eins,, Ziffer 5,)
€ 8,20
Summe
€ 1.609,70
20 % Mehrwertsteuer
€ 321,94
Endsumme (aufgerundet gem § 39 Z 2)Endsumme (aufgerundet gem Paragraph 39, Ziffer 2,)
€ 1.932,00
3) Mit Schreiben vom 28.09.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, wofür die verrechneten drei Stunden der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG genau in Anspruch genommen worden seien, insbesondere hinsichtlich der angeführten Wegzeit "Besuch der Parteien", da die Untersuchung und Exploration, wie im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt, im Universitätsklinikum XXXX stattgefunden habe sowie der - auf den ersten Blick - identen Wegzeiten "Postaufgabe" bzw. "Gutachtenszusendung". 3) Mit Schreiben vom 28.09.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, wofür die verrechneten drei Stunden der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG genau in Anspruch genommen worden seien, insbesondere hinsichtlich der angeführten Wegzeit "Besuch der Parteien", da die Untersuchung und Exploration, wie im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt, im Universitätsklinikum römisch 40 stattgefunden habe sowie der - auf den ersten Blick - identen Wegzeiten "Postaufgabe" bzw. "Gutachtenszusendung".
4) In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Es wird im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass es sich bei der Gutachtenserstellung um keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG gehandelt und dass die geltend gemachte Zeitversäumnis - mangels anderer Darlegung durch den Antragsteller - lediglich eine Stunde betragen hat.Es wird im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass es sich bei der Gutachtenserstellung um keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gehandelt und dass die geltend gemachte Zeitversäumnis - mangels anderer Darlegung durch den Antragsteller - lediglich eine Stunde betragen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. Dass es sich beim gegenständlichen Gutachten nicht um eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG handelt, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst. Dieses befasst sich weder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, da aus dem Gutachten keine unterschiedlichen medizinischen Ansichten bzw. Quellen hervorgehen, noch ist dieses besonders ausführlich begründet, weil - trotz der klaren und übersichtlichen Erörterung - die Fragen nur auf Grund logischer Schlussfolgerungen entsprechend den Untersuchungsergebnissen beantwortet wurden.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. Dass es sich beim gegenständlichen Gutachten nicht um eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG handelt, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst. Dieses befasst sich weder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, da aus dem Gutachten keine unterschiedlichen medizinischen Ansichten bzw. Quellen hervorgehen, noch ist dieses besonders ausführlich begründet, weil - trotz der klaren und übersichtlichen Erörterung - die Fragen nur auf Grund logischer Schlussfolgerungen entsprechend den Untersuchungsergebnissen beantwortet wurden.
Die Tatsache, dass lediglich die Vergütung für eine Stunde Zeitversäumnis, an Stelle der drei beantragten Stunden für den Besuch der Parteien, die Postaufgabe und die Gutachtenszusendung gebührt, ergibt sich aus dem Gutachten selbst, da in diesem ausgeführt wird, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers im Universitätsklinikum XXXX stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde lediglich das Gutachten postalisch übermittelt. Aus dem Akt bzw. dem Gutachten gehen - auch mangels einer Stellungnahme des Sachverständigen - keine weiteren Wege hervor, die eine Entschädigung für Zeitversäumnis begründen würden.Die Tatsache, dass lediglich die Vergütung für eine Stunde Zeitversäumnis, an Stelle der drei beantragten Stunden für den Besuch der Parteien, die Postaufgabe und die Gutachtenszusendung gebührt, ergibt sich aus dem Gutachten selbst, da in diesem ausgeführt wird, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers im Universitätsklinikum römisch 40 stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde lediglich das Gutachten postalisch übermittelt. Aus dem Akt bzw. dem Gutachten gehen - auch mangels einer Stellungnahme des Sachverständigen - keine weiteren Wege hervor, die eine Entschädigung für Zeitversäumnis begründen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2