Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W183 2173313-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb.: XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , geb.: römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) verließ im Jahr 2015 Somalia, stellte am 09.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 05.09.2017 wurde BF von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Im behördlichen Verfahren gab BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater umgebracht und seiner Familie in der Folge Schadenersatz zugesprochen worden sei, der für die Ermordung Verantwortliche jedoch diese nicht zahlen, sondern lieber den BF habe töten wollen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.09.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.09.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt.
Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erhob BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
4. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 (eingelangt am 13.10.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Wien am 25.4.2016 (letzte Informationen eingefügt am 08.08.2017)" sowie den FFM Report vom August 2017 als Feststellungen zur Situation in Somalia seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Die Verhandlung wurde in der Folge auf den 13.03.2018 verlegt (OZ 4).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte einen Bericht über die militärgerichtliche Untersuchung des Vorfalls vor. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Staatendokumentation um Ermittlungen zu dem vom BF als fluchtauslösend vorgebrachten Vorfall. Die Anfragebeantwortung datiert mit 18.06.2018.
8. Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurden der BF sowie das BFA zu einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia bzw. Somaliland, Wien am 12.01.2018 (letzte Informationen eingefügt am 17.09.2018) sowie den FFM Report vom August 2017 und den EASO Country of Origin Information Report zu Somalia vom Dezember 2017 als Feststellungen zur Situation in Somalia seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. BF wurde zu seinen Fluchtgründen abermals befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem BF auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2018 zum Parteiengehör gebracht und wurde ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung entschuldigt nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.
Seitens des BF wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 16.11.2018 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
BF ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye an. BF stellte am 09.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF stammt aus XXXX in der Region XXXX . BF ist ledig und hat keine Kinder.BF ist ein römisch 40 geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye an. BF stellte am 09.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF stammt aus römisch 40 in der Region römisch 40 . BF ist ledig und hat keine Kinder.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF an einer physischen oder psychischen Erkrankung leidet.
1.2. Zu den Familienangehörigen des BF in Somalia
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF in Somalia über Familienangehörige verfügt. Es kann kein verlässliches familiäres Netzwerk des BF in Somalia festgestellt werden. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt wäre.
1.3. Zum Fluchtvorbringen
Im Dezember 2013 wurde in XXXX ein Oberst namens XXXX ermordet. Verantwortlich dafür soll Colonel XXXX gewesen sein und gab es eine militärgerichtliche Untersuchung des Vorfalls. Im März 2014 wurde Colonel XXXX als Kommandant der Truppen in XXXX genannt. Im Jänner 2018 übernahm ein neuer Kommandant die Truppen.Im Dezember 2013 wurde in römisch 40 ein Oberst namens römisch 40 ermordet. Verantwortlich dafür soll Colonel römisch 40 gewesen sein und gab es eine militärgerichtliche Untersuchung des Vorfalls. Im März 2014 wurde Colonel römisch 40 als Kommandant der Truppen in römisch 40 genannt. Im Jänner 2018 übernahm ein neuer Kommandant die Truppen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Sohn von XXXX ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Sohn von römisch 40 ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch Colonel XXXX droht.Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch Colonel römisch 40 droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF aus anderen Gründen asylrelevante Verfolgung in Somalia droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
1.4.1. Im Herkunftsort des BF gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in XXXX ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017). In XXXX gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in XXXX vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017). XXXX befindet sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017).1.4.1. Im Herkunftsort des BF gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in römisch 40 ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017). In römisch 40 gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in römisch 40 vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017). römisch 40 befindet sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017).
In der Region XXXX gab es im 2. Viertel des Jahres 2018 38 Vorfälle mit insgesamt 88 Toten und liegt die Region landesweit betrachtet damit an 4.-höchster Stelle im Hinblick auf Vorfälle und Todesopfer (ACCORD, 5. September 2018).In der Region römisch 40 gab es im 2. Viertel des Jahres 2018 38 Vorfälle mit insgesamt 88 Toten und liegt die Region landesweit betrachtet damit an 4.-höchster Stelle im Hinblick auf Vorfälle und Todesopfer (ACCORD, 5. September 2018).
Rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden, kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen. Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).
1.4.2. Die Hawiye zählen zu den noblen Clanfamilien und leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia (SEM 31.5.2017).
1.4.3. Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies ist unter anderem der Bezirk XXXX (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile). An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).1.4.3. Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies ist unter anderem der Bezirk römisch 40 (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile). An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
Durch die starken Regenfälle kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. XXXX war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet XXXX ). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Durch die starken Regenfälle kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. römisch 40 war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet römisch 40 ). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
1.3.4. Verzeichnis der oben zitierten Quellen