RS Vfgh 2018/12/12 V16/2018

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §20 Abs2a, §43
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.02.2008 betr eine 40km-Zone im (beinahe gesamten) Ortsgebiet

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung im – beinahe gesamten – Ortsgebiet von Mödling auf Grund Eignung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit; keine Gefährdung des Verordnungszwecks durch Ausnahmen für einzelne Straßen(abschnitte) oder Straßenarten

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.02.2008, ZMDS1-V-081/001, Punkt 1.

Im Vergleich zu §43 StVO 1960 räumt §20 Abs2a StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein (Geschwindigkeitsbeschränkungen können auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden) und muss die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen.

Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß §20 Abs2a StVO 1960 ist daher eine Erforderlichkeit iSd §43 StVO 1960 nicht geboten.

Auf Grund des durch §20 Abs2a StVO 1960 eingeräumten Spielraumes für den Verordnungsgeber ist daher davon auszugehen, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 40 km/h geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen. Auch die zwei verkehrstechnischen Gutachten, die im Zuge eines Evaluierungsverfahrens seitens der verordnungserlassenden Behörde in den Jahren 2010 und 2011 in Auftrag gegeben wurden, schließen nicht aus, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auch zu einem Rückgang der Verkehrsunfälle geführt hat.

Zum Vorbringen, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sich lediglich auf circa 29 % des innerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßennetzes beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich auf das gesamte Ortsgebiet bezieht. Dass für einzelne Straßenzüge auf Grundlage des §43 StVO 1960 Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen sind, ändert daran nichts. §20 Abs2a StVO 1960 letzter Satz verbietet lediglich größere Gebiete aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Sofern der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, ist es dem Verordnungsgeber aber unbenommen, einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V16.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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