RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2016/06/0063

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044). Angesichts dessen kommt es zur Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Zurückweisung des Bauansuchens rechtmäßig war, nicht darauf an, ob zeitlich nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides entstandene Unterlagen oder eingebrachte Schreiben vom VwG als Aktenbestandteil angesehen worden sind. Dass auch das VwG in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem auf zeitlich nach dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Eingaben Bezug genommen hat, vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060063.L02

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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