RS Vwgh 2019/1/21 Ro 2019/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133;
VwGG §45;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/03/0003 Ro 2019/03/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0060 B 17. Oktober 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J01

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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