RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0130

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L13

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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