RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0125

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;

Rechtssatz

Stellte das VwG nicht fest, dass eine bestimmte Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers gewesen sei und ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung ebenso wenig, dass diese Person an derselben Abgabestelle wie der Revisionswerber wohne, ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob für die in Rede stehende Ersatzzustellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ZustG für den Ersatzempfänger vorgelegen haben. Eine allfällige Annahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag die genannten (alternativen) Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L05

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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