RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §15 Abs1 idF 1998/I/158;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0085 E 22. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. E 22. Februar 2001, 2000/04/0170, 0171). Damit wird im Zustellgesetz dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass sich eine Person - etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes - allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, da in einem derartigen Fall eine (Ersatz-) Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L01

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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