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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 40 SeilbG 2003, der eine Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften oder daran dinglich Berechtigter lediglich für das seilbahnrechtliche Bauverfahren vorsieht, kann nicht abgeleitet werden, dass dem Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft Parteistellung in einem Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die in Rede stehende Seilbahn zukäme. Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in § 40 leg. cit. enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (vgl. VwSlg. 18.255 A, mwH, u. a. auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien). Angesichts dieser Beschränkung kann eine Parteistellung des Revisionswerbers vorliegend auch nicht auf § 8 AVG gestützt werden.Aus Paragraph 40, SeilbG 2003, der eine Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften oder daran dinglich Berechtigter lediglich für das seilbahnrechtliche Bauverfahren vorsieht, kann nicht abgeleitet werden, dass dem Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft Parteistellung in einem Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die in Rede stehende Seilbahn zukäme. Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in Paragraph 40, leg. cit. enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung vergleiche VwSlg. 18.255 A, mwH, u. a. auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien). Angesichts dieser Beschränkung kann eine Parteistellung des Revisionswerbers vorliegend auch nicht auf Paragraph 8, AVG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030118.L02Im RIS seit
11.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019