TE Vwgh Beschluss 2019/1/24 Ra 2018/09/0135

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Ing. D K in W, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juni 2017, VGW-041/037/5075/2014- 21 (zuvor UVS-07/A/37/5331/2013), betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Bezirksamt für den

19. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH & Co KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen vom 1. Jänner bis 10. Mai 2012 in L als Zeitungszusteller und Werbemittelverteiler beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw.  Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.900 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwanzig Stunden) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 2735/2017, abgetretene außerordentliche Revision. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Gegen den Revisionswerber wurde wegen des identen Sachverhaltes auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG geführt. Dieses Verfahren als auch das nunmehrige Verfahren wurden schließlich nach Erlassung der jeweiligen Straferkenntnisse im Berufungsverfahren im Hinblick auf die in beiden Verfahren gleichgelagerten Rechtsmittel einem einzigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bzw. in der Folge einer Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien zugeteilt.

7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht hinsichtlich der Geschäftsverteilungsproblematik in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2018/08/0027, entschieden wurde. Am Boden der dort angeführten Gründe, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zeigt die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

8 Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel wie Aktenwidrigkeit und Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0140, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision mit ihren pauschalen Behauptungen nicht nach.

9 Insgesamt zeigt der Revisionswerber keinen wesentlichen Umstand auf, der die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Ausländer sei nach dem wirtschaftlichen Gehalt seiner tatsächlichen Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden, im Ergebnis als rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/09/0016).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090135.L00

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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