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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der K in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Oktober 2018, Zl. LVwG 30.16-2497/2018-4, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der K in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Oktober 2018, Zl. LVwG 30.16-2497/2018-4, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die Revisionswerberin ist der Aufforderung vom 12. Dezember 2018, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revisionswerberin ist der Aufforderung vom 12. Dezember 2018, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 1. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020334.L00Im RIS seit
13.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019