TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/29 98/08/0274

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05204020;
E6J;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art12;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71;
61991CJ0102 Knoch VORAB;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §18;
AlVG 1977 §33 Abs1;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 28. Juli 1998, Zl. 4/1288/Nr.0723/98-0, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat in der Bundesrepublik Deutschland Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind, erworben und zwar vom 13. März 1973 bis 31. Dezember 1994 Versicherungszeiten und vom 10. Juli 1996 bis 7. August 1996 diesen gleichgestellte Zeiten (Übergangsgeld). In der Bundesrepublik Deutschland hat er Arbeitslosengeld vom 7. Juli 1995 bis 9. Juli 1996 und vom 13. August 1996 bis 6. April 1998 bezogen. Am 7. April 1998 stellte er bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.

Die angerufene regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 1998 den Antrag vom 7. April 1998 auf "Arbeitslosengeld" gemäß § 14 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. c und § 18 Abs. 1 AlVG i.V.m. Art. 67 Abs. 1, 2 und 4, Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und dem Urteil des EuGH vom 8. Juli 1992, C-102/91, ab. In der Begründung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der im Spruch genannten Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und eine Bezugsdauer desselben von 364 Tagen erworben. Auf diesen Anspruch seien die Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld in der Bundesrepublik Deutschland im Ausmaß von 971 Tagen anzurechnen. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sei damit erschöpft und kein Anspruch mehr gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er stimme der Auffassung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice insofern zu, als die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch den Erhalt des Arbeitslosengeldes in Deutschland erschöpft sei. Im Anschluss an das Arbeitslosengeld bestehe gemäß § 33 AlVG Anspruch auf die Notstandshilfe. Diese werde unbefristet, nämlich so lange gewährt, wie die Voraussetzungen vorlägen. Dass er in der Zwischenzeit seinen Wohnort gewechselt habe und von Deutschland nach Österreich gezogen sei, verhindere nicht diesen Anspruch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt und sprach aus, dass der Antrag vom 7. April 1998 auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Erschöpfung eines österreichischen Arbeitslosengeldes gemäß § 18 AlVG i.V.m. Art. 67 VO (EWG) Nr. 1408/71 abgewiesen werde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 5 AlVG könnten die in Deutschland erworbenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld herangezogen werden. Demnach habe der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt; es sei ausgehend von den nachgewiesenen Beschäftigungszeiten und seinem Alter eine Bezugsdauer von 52 Wochen gegeben. Die Zeiten der im Ausland bezogenen Leistungen (Arbeitslosengeld) würden die Bezugsdauer in Österreich vermindern. In Deutschland habe der Beschwerdeführer 138 Wochen und fünf Tage Arbeitslosengeld bezogen. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften sich ergebende Bezugsdauer sei damit bereits konsumiert. Ein Bezug von Arbeitslosengeld nach österreichischen Rechtsvorschriften liege daher nicht vor. Für den Anspruch auf Notstandshilfe müsse ein Bezug von österreichischem Arbeitslosengeld vorgelegen sein. Wenn durch die Anrechnung des ausländischen Leistungsbezuges auf die österreichische Bezugsdauer kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sei, liege keine Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vor. Der Antrag auf Notstandshilfe sei daher mangels Erschöpfung des österreichischen Arbeitslosengeldes abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid insoweit, als der Anspruch auf Notstandshilfe mangels Erschöpfung eines österreichischen Arbeitslosengeldes verneint worden sei. Würde man der Auslegung der belangten Behörde folgen, so wäre er aufgrund seiner Tätigkeit in Deutschland benachteiligt, weil er in Österreich keine Notstandshilfe bekomme. Hätte er hingegen in Österreich gearbeitet, oder wäre er noch während eines offenen Arbeitslosengeldanspruches nach Österreich zurückgekehrt, dann hätte er die Notstandshilfe bzw. das Arbeitslosengeld und anschließend die Notstandshilfe erhalten. Bei richtiger Rechtsansicht hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass er die Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG i.V.m. der Verordnung 1408/71 beziehen könne. Das Ziel der Regelung des Art. 71 dieser Verordnung sei darin zu sehen, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten seien. Demnach sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitslose zunächst die Leistungen des Staates in Anspruch nehme, in dem er zuletzt beschäftigt gewesen sei, und dann auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Wohnortes zurückgreife.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist außer dem eingangs dargestellten Sachverhalt nicht im Streit, dass der Beschwerdeführer zwar nicht Grenzgänger im Sinne des Art. 71 lit. a der unten zitierten VO war (weil er Montagearbeiten in Deutschland verrichtete und daher seine Heimkehr zum Wohnort nach Österreich je nach Einsatzort sehr unregelmäßig erfolgte), wohl aber zu den vollarbeitslosen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 71 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zählte.

Art. 71 der genannten Verordnung lautet:

"(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates wohnte, gilt folgendes:

a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für sie gegolten hätten;

diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;

b) i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Art. 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Art. 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

(2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Buchstabe a) Z. i) oder Buchstabe b) Z. i) hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt."

Art. 69 Abs. 1 dieser VO lautet:

"(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) Der Arbeitslose muss vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen.

b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden.

c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand: dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für den er eingestellt worden ist."

Für Personen, die ohne Grenzgänger zu sein, ihren Wohnsitz während der Beschäftigung in einem anderen Staat haben, kann bei Vollarbeitslosigkeit ein Wechsel der Zuständigkeit stattfinden. Nicht-Grenzgänger, die einen Wohnort während der Beschäftigung in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat haben, haben ihre Leistungsansprüche nach dem Recht des Beschäftigungsstaates zu beanspruchen; sie können aber auch die Zuständigkeit des Wohnstaates durch Erklärung und Begründung der Verfügbarkeit gegenüber der Arbeitsvermittlung dieses Staates herbeiführen. Dies gilt auch dann, wenn sie zuvor vom Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten, Versicherungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen haben (vgl. EuGH, 8. Juli 1992, C-102/91, "Knoch", Slg. 1991, I-4341, Rz 35).

Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Art. 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Art. 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

Die belangte Behörde hat vor diesem rechtlichen Hintergrund zutreffend bei Prüfung des fiktiven Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften die von ihm in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stimmt der Auffassung der belangten Behörde, dass sich demnach für ihn ein Arbeitslosengeldanspruch in der Dauer von 52 Wochen ergäbe, zu. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind sich aber auch darin einig, dass auf diesen Anspruch die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen ist und daher kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht. Dem ist deshalb beizupflichten, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der Antikumulierungsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 erster Satz VO (EWG) 1408/71 den (tatsächlichen) deutschen Leistungsbezug (dh ohne Berücksichtigung eines allenfalls fiktiven Leistungsbezuges nach Art. 71 Abs. 1 lit. b sublit ii letzter Satz iVm Art. 69 VO (EWG) 1408/71) auf die österreichische Leistung anzurechnen (vgl. EuGH 8. Juli 1992, C-102/91, "Knoch", Slg. 1992, I-4341, Rz 36 ff) und einen danach verbleibenden Leistungsrest entweder zu gewähren oder - wie im Beschwerdefall - die österreichische Leistung als Folge dieser Anrechnung als erschöpft anzusehen hatte.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe erkennbar deshalb gemäß § 33 Abs. 1 AlVG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erschöpft habe, und zwar deswegen nicht, weil hiefür ein tatsächlicher Bezug von österreichischem Arbeitslosengeld vorliegen müsste, ein solcher aber mangels eines Anspruches auf Arbeitslosengeld nach österreichischen Vorschriften zufolge Anrechnung der Bezugsdauer in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben gewesen sei.

Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:

Für die Anspruchsvoraussetzung "Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld" macht es rechtlich keinen Unterschied, ob diese Erschöpfung durch Zahlung der österreichischen Leistung oder durch Anrechnung einer gleichartigen Leistung, die in einem Mitgliedstaat bezogen wurde, eingetreten ist. Allerdings wird die belangte Behörde gegebenenfalls die Leistung bis zur Höchstdauer von drei Monaten für den Zeitraum auszusetzen haben, für welchen der Beschwerdeführer gem. Art. 69 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 weitere Leistungen nach den Rechtsvorschriften im anderen Mitgliedstaat (hier also: nach dem deutschen Arbeitslosenversicherungsrecht) im Wege des "Leistungsexports" beanspruchen hätte können.

Da die belangte Behörde die Voraussetzung der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu Unrecht nicht als erfüllt erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 691J0102 Knoch VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080274.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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