RS Lvwg 2018/12/11 LVwG-AV-518/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BAO §303 Abs1 litb
BAO §20
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal „…infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann“ des § 6a Abs. 1 KommStG, ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung – gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten – zur Verfügung hatte und er nicht für die – wenn auch nur anteilige – Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl VwGH 94/17/0420).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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