RS Lvwg 2018/12/11 LVwG-AV-518/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BAO §303 Abs1 litb
BAO §20
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er iSd § 6a KommStG nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl VwGH 2013/16/0229).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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